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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 3. 1. Allgemeines.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

10 Zweiter Abschnitt. 
Auf Kündigung oder auf Probe angestellte Beamte können 
durch ausdrücklichen Vorbehalt in der Anstellungsurkunde 
von der Verpflichtung, lübeckische Staatsangehörige zu werden, 
entbunden werden (vgl. Abs. 1 des $ 9 des Reichsges. a. E.). 
Über die Naturalisation von Ausländern enthält die Ver- 
ordnung vom 28. November 1570, die Ausführung des Bundes- 
gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Ver- 
lust der Bundes- und Staatsangehörigkeit betreffend, besondere 
Vorschriften. Nach $ 3 dieser Verordnung haben Ausländer, 
die im lübeckischen Freistaate naturalisiert werden wollen, 
vor der Erteilung der Naturalisationsurkunde nachzuweisen, 
daß sie aus dem Staatsverbande, dem sie bisher angehört 
haben, entlassen sind; der Senat kann von dieser Vorschrift 
Befreiung gewähren. Vor der Erteilung der Naturalisations- 
urkunde an Ausländer ist, sofern der Nachsuchende in der 
Stadt Lübeck oder deren Vorstädten sich niederlassen will, 
das städtische Armenkollegium, sofern dagegen der Nach- 
suchende in einer ländlichen Gemeinde oder in Travemünde 
sich niederlassen will, der Gemeindevorstand des Nieder- 
lassungsortes mit seiner Erklärung zu hören. ($ 2 der V.O.) 
8 4. 
2. Das Bürgerrecht. 
An der Unterscheidung eines besonderen Bürgerrechts 
von der Staatsangehörigkeit hat Lübeck ebenso wie Bremen 
und Hamburg bis auf den heutigen Tag festgehalten; nur wer 
sich im Besitz des ersteren befindet, hat die Möglichkeit an 
den staatsbürgerlichen Rechten teilzunehmen und kann zur 
Übernahme der mit ihnen verbundenen Pflichten herangezogen 
werden *). 
Über die Stellung der Bürger bestimmt die Verfassung 
selbst nur in Art. 3, daß Bürger des lübeckischen Freistaates 
diejenigen sind, die den Staatsbürgereid geleistet und das er- 
worbene Bürgerrecht nicht wieder verloren haben. Die näheren 
Vorschriften über den Erwerb und den Verlust des Bürger- 
rechts finden sich in einem besonderen Gesetze, das lübeckische 
*) Art. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1902, das 
lübeckische Staatsbürgerrecht betreffend.
	        

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