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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. 2. Das Bürgerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Das Staatsgebiet und seine Bewohner. 13 
keit zu den Verwaltungsbehörden *). Diesem letzten Rechte 
entspricht die einzige erwähnenswerte besondere Pflicht der 
Bürger: nach Art. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1860, die 
Verpflichtung zur Übernahme und Wahrnehmung öffentlicher 
bürgerlicher Anstellungen betrefiend, in der Fassung des Nach- 
trages vom 9. August 1905 sind alle Bürger des lübeckischen 
Freistaates, mit Ausnahme der gemäß Art. 21 der Verfassung 
(siehe unten S. 29) von der Ausübung des Wahlrechts zur 
Bürgerschaft ausgeschlossenen, zur Mitbedienung öffentlicher 
Verwaltungsbehörden, zur Teilnahme an Geheimkommissionen 
(siehe unten S. 48ff.) und anderen gemeinschaftlichen Kom- 
missionen des Senates und der Bürgerschaft (siehe unten 
S. 50£.), sowie an den Vorsteherschaften der öffentlichen Wohl- 
tätigkeitsanstalten (siehe unten S. 127) nicht nur wählbar, 
sondern auch in der Regel verpflichtet, den sie treffenden 
Wahlen Folge zu leisten**). Wer, ohne von dieser Verpflich- 
tung ausgenommen zu sein oder auf sein Gesuch Befreiung 
erhalten zu haben, den Antritt oder die Fortführung eines 
Amtes beharrlich verweigert, verfällt nach Art. 4 in eine 
vom Senate auszusprechende, erforderlichenfalls von den Ge- 
richten beizutreibende Geldstrafe ***). 
Die Annahme zum Staatsbürger erfolgt durch das Stadt- 
und Landamt. Wer zum Staatsbürger angenommen ist, muß, 
bevor er die Rechte eines Bürgers ausüben darf, vor dem 
Senate den Bürgereid leisten. 
Das Staatsbürgerrecht erlischt durch Verlust der Staats- 
angehörigkeit, durch die Aberkennung der Fähigkeit zur Be- 
*) Nach der früheren Fassung des Art. 1 der Verordnung 
vom 18. Juni 1860 (siehe im Text) war die Berechtigung zur 
Teilnahme an den Wahlen zur Bürgerschaft erforderlich; durch 
Nachtrag vom 9. August 1905 ist diese Beschränkung beseitigt; 
ausgeschlossen sind nur diejenigen, die gemäß Art. 21 der 
Verfassung wegen Eröffnung des Konkurses über ihr Ver- 
mögen oder aus ähnlichen Gründen (siehe unten S. 29) von 
der Ausübung des Wahlrechts zur Bürgerschaft ausgeschlossen 
sind; über den praktischen Erfolg dieser Anderung vgl. unten 
S. 48 Anm.**). 
**) Uber Ausnahmen und Befreiungen vgl. die Art. 2 
und 3 der. Verordnung. 
***) Uber deren Höhe und Verwendung vgl. Art. 4 der V.O,
	        

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