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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. 1. Die Stellung des Senates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 17 
bestimmte Summe zu seiner freien Verfügung gestellt, die für 
gemeinnützige Zwecke, für Unterstützungen, Stipendien oder 
dergleichen verwandt zu werden pflegt. Ferner werden im 
Budget Beträge für Ehrenausgaben des Senates und für diplo- 
matische Verhandlungen und Sendungen ausgeworfen, und 
nach Art. 51 Ziffer X 4 der Verfassung darf die Bürgerschaft 
ihre Zustimmung zu einer nach der Aufgabe des Senates er- 
forderlich werdenden Verstärkung der zu Ehrenausgaben 
sowie zur Bestreitung der Kosten diplomatischer Verhand- 
lungen und Sendungen im Staatsbudget ausgesetzten Geld- 
mittel nicht versagen; sie kann indessen im ersteren Falle 
vom Senate eine Darlegung der mit der Gesamtsumme be- 
strittenen Zahlungen begehren *). 
Dem Senate stehen gegenüber der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche außer dem jus circa sacra auch die oberbischöf- 
lichen, gegenüber den anderen Kirchen die sich aus der Kirchen- 
hoheit ergebenden Rechte zu (vgl. hierüber und über die be- 
stehenden gesetzlichen Beschränkungen des Senates in dieser 
Richtung unten S. 136f.. Herkömmlich gebühren ihm gewisse 
Ehrenrechte. Seine offizielle Anrede ist „Hoher Senat“. Durch 
$ 4 der Militärkonvention mit Preußen vom 27. Juni 1867 sind 
unter anderem die Ehrenrechte des Senates ausdrücklich vor- 
behalten worden. In der Marienkirche befindet sich für die 
Mitglieder des Senates ein besonderer Ratsstuhl. Dem Senate 
steht das Recht zu, Auszeichnungen, Titel und Medaillen **) 
zu verleihen; Orden gibt es dagegen nicht. 
8 6. 
2. Zusammensetzung. Wahl. 
Von den vierzehn Mitgliedern des Senates müssen nach 
Art. 5 der Verfassung acht dem Gelehrtenstande angehören, 
und unter ihnen wenigstens sechs Rechtsgelehrte sein; die 
übrigen sechs Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande nicht 
  
*, Uber die Behandlung der Abrechnungen über die 
Kosten diplomatischer Verhandlungen und Sendungen vgl. 
Art. 51 X4a. E 
**), Z. B. die Ehrendenkmünze für Treue im Dienste, und 
die höchste Auszeichnung, die Medaille „bene merenti“ in Gold. 
Brücknor, Lübeck. 2
	        

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