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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

18 Dritter Abschnitt. 
angehören; unter ihnen müssen sich mindestens fünf Kauf- 
leute befinden. Abgesehen von diesen Beschränkungen ist 
wählbar jeder zum Mitgliede der Bürgerschaft wählbare Bürger 
des lübeckischen Freistaates, wenn er das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet hat. Ausgeschlossen ist indes derjenige, dessen 
Vater, Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, 
Schwiegervater, Schwiegersohn oder offener Handelsgesell- 
schafter bereits Mitglied des Senates ist. 
Die Vorschriften über das Verfahren bei der Wahl eines 
Senatsmitgliedes verfolgen das Ziel, dem Senate und der 
Bürgerschaft tunlichst den gleichen Einfluß auf die Wahl zu 
sichern. Die Folge hiervon ist, daß sie ebenso wie in Bremen 
und Hamburg ziemlich verwickelt sind. Sie finden sich in 
Art. 7 der Verfassung, der in zehn Paragraphen die einzelnen 
Abschnitte des Verfahrens angibt. 
Wenn zur Wahl eines Mitgliedes des Senates zu schreiten 
ist, ruft der Senat*) die Bürgerschaft zusammen, und die 
Bürgerschaft wählt ebensoviel Wahlbürger, wie Senatoren an 
der Wahl teilnehmen. Die Mitglieder des Senates und die 
Wahlbürger treten zu einer Wahlversammlung zusammen. 
Nachdem alle Teilnehmer dieser Versammlung vereidigt sind, 
werden durch das Los drei aus je zwei Mitgliedern des Senates 
und je zwei Wahlbürgern bestehende Wahlkammern gebildet, 
in der Art, daß zuerst unter die Mitglieder des Senates, mit 
Ausnahme des den Vorsitz führenden Bürgermeisters, und 
hierauf unter die Wahlbürger Lose ausgeteilt werden, von 
denen jedesmal zwei mit der Nummer I, zwei mit der Num- 
mer II, zwei mit der Nummer III bezeichnet, die übrigen aber 
unbezeichnet sind. Diejenigen Anwesenden, die die Num- 
mern I, II und IH erhalten haben, bilden die drei Wahl- 
kammern, von denen sich jede in ein besonderes Wahlzimmer 
begibt. 
In jeder der Wahlkammern führt das seinem Amte nach 
älteste Mitglied des Senates den Vorsitz. Die Wahlhandlung 
*, Der einzige Fall, in dem die Bürgerschaft auf Be- 
rufung nicht durch den Wortführer, sondern durch den Senat 
zusammentritt; vgl. unten S. 34 und Bruns, Verfassungs- 
geschichte des Lübeckischen Freistaates 1848—189, S. 75.
	        

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