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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Der Senat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. 2. Zusammensetzung. Wahl.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 19 
wird damit eröffnet, daß die Mitglieder der Wahlkammer 
einzeln diejenigen Bürger nennen, die sie zur Besetzung des 
erledigten Amtes für vorzugsweise geeignet halten, wobei in 
keiner Wahlkammer ein in ihr selbst sitzender Wahlbürger, 
wohl aber ein Mitglied der andern Kammern genannt werden 
darf. Nachdem eine freie Aussprache stattgefunden hat, wird 
zur Wahl des von der Kammer Vorzuschlagenden geschritten. 
Sind wenigstens drei Stimmen für eine und dieselbe Person 
abgegeben, so ist diese von der Wahlkammer vorzuschlagen. 
Verteilen sich dagegen die abgegebenen Stimmen auf drei 
oder vier Personen, und wird auch bei wiederholter Abstim- 
mung die zum Vorschlag erforderliche Stimmenzahl nicht 
erreicht, so wird durch das Los aus der Mitte der Wahl- 
kammer ein Obmann bestimmt zum Zwecke der Entscheidung 
darüber, welche von den Personen, die nur eine Stimme er- 
halten haben, von der Wahlliste zu streichen ist, worauf über 
die auf ihr verbleibenden Personen von neuem abgestimmt wird. 
Ergibt sich Stimmengleichheit in bezug auf zwei Personen, 
und ist diese durch wiederholte Abstimmung nicht zu be- 
seitigen, so wird ebenfalls aus der Mitte der Wahlkammer 
ein Obmann ausgelost, der in diesem Falle zu entscheiden 
hat, wer von den in Frage stehenden zwei Personen durch 
die Wahlkammer vorzuschlagen ist. 
Nachdem alle drei Wahlkammern ihr Geschäft beendigt 
haben, kehren sie wieder in den Ratssal zurück, und der Vor- 
sitzende jeder Wahlkammer nennt den von ihr Vorgeschlagenen. 
IIaben sämtliche Wahlkammern dieselbe Person vorgeschlagen, 
so erklärt der Bürgermeister sie sofort für gewählt. Sind 
aber zwei oder drei verschiedene Personen vorgeschlagen, so 
ist durch die Wahlversammlung einer der Vorgeschlagenen 
nach unbedingter Stimmenmehrheit durch geheime Abstim- 
mung mittelst Stimmzettel zu wählen, und zwar ohne daß 
eine weitere Besprechung über die in Vorschlag gebrachten 
Personen stattfindet. Wenn unter drei Vorgeschlagenen die 
Stimmen sich so verteilen, daß keiner von ihnen die Mehr- 
heit aller abgegebenen Stimmen erhält, so findet unter Weg- 
lassung desjenigen, auf den die wenigsten Stimmen gefallen 
sind, eine Stichwahl statt. Sollten indes alle drei Vor- 
geschlagenen oder zwei von ibnen neben dem dritten die 
)*
	        

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