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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. 1. Das Wahlrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • § 9. 1. Das Wahlrecht.
  • § 10. 2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten.
  • § 11. 3. Die Wahlen.
  • § 12. 4. Organisation. Behandlung der Geschäfte.
  • § 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 91 
die Abteilung I 90, die Abteilung I 12, 
y „ DI15, „ n IV 3, 
somit die wohabenden Bürger 105, die übrigen 15 Vertreter. 
Eine Folge dieser Regelung ist natürlich, daß es bei dem 
Überwiegen der Anhänger der Sozialdemokratie unter den 
Bürgern der II. Klasse künftig den Angehörigen einer an- 
deren Partei schwer möglich sein wird, ein Mandat in dieser 
Klasse zu erringen. Auf der anderen Seite ist kaum an- 
zunehmen, daß die Sozialdemokraten in der I. und III. Ab- 
teilung bald eine größere Anzahl von Sitzen einnehmen werden. 
Die Wahlen der Vertreter werden in Bezirken vorgenommen, 
und zwar die der Abteilungen I und II (Stadt und Vorstädte) 
in vier, die der Abteilung III in sechs, die der Abteilung IV 
in drei*). Die Bedeutung der Zugehörigkeit zu einem Wahl- 
bezirk liegt für den einzelnen Wähler darin, daß er sein Wahl- 
recht nur in demjenigen Wahlbezirke ausüben kann, in dem 
er seine regelmäßige Wohnung hat; dagegen vertritt der Ge- 
wählte nicht etwa einen bestimmten Bezirk (siehe oben S. 26), 
auch ist die Wählbarkeit in einem Bezirk — ebenso in einer 
Abteilung — nicht durch das Wohnen in dem Bezirk — bzw. 
die Zugehörigkeit zu der Abteilung — bedingt. 
8 10. 
2. Wählbarkeit. Stellung der Gewählten. 
Gewählt werden kann, wer an der Wahl der Vertreter 
teilzunehmen berechtigt ist; ausgeschlossen sind nach der 
Verfassung die Mitglieder des Senates **), nach dem Herkommen 
auch die Senatssekretäre; Beschränkungen in bezug auf andere 
*) Die Verfassung bestimmt jetzt zahlenmäßig, wie viel 
Vertreter jeder Abteilung in den einzelnen Bezirken zu wählen 
sind, vor der Revision von 1905 schrieb Art. 24 vor, daß die 
Zahl der in jedem Wahlbezirk zu ernennenden Vertreter sich 
nach dem Verhältnis der Bevölkerung des Bezirkes zu der 
des Staates richten solle; die sich danach ergebende Zahl 
sollte durch eine vom Senate nach dem Ergebnisse der je- 
weiligen letzten Volkszählung zu erlassende Verordnung be- 
stimmt werden. 
**) Sie sind indes aktiv wahlberechtigt; anders in Bremen 
(Bollmann a. a. O., S. 56).
	        

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