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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 13. 5. Aufgaben und Befugnisse der Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • § 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
  • § 19. 2. Die übrigen Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 39 
von Privatstiftungen nach den bestehenden Gesetzen der Ge- 
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft bedürfen *); 
VII. zur Entscheidung über die Anwendung des Expro- 
priationsgesetzes auf die Ausführung einer Anlage; 
IX. zum Abschlusse von Staatsverträgen, welche den 
Handel, die Schiffahrt oder einen derjenigen Gegenstände 
betreffen, die nach dem Gesagten der Mitgenehmigung der 
Bürgerschaft unterliegen. 
Außerdem steht der Bürgerschaft nach Art. 51 eine Mit- 
wirkung zu: 
X. bei der Verwaltung des Staatsvermögens sowie des 
Vermögens der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden und 
der Öffentlichen Wohltätiskeitsanstalten. Die Grenzen dieser 
Mitwirkung sind indes im einzelnen bestimmt: 
"Grundsatz ist, daß die Verwaltung des Staatsvermögens 
im allgemeinen unter Leitung und Aufsicht des Senates den 
Behörden übertragen ist, so daß diese die regelmäßigen Ver- 
waltungshandlungen, z. B. die Verpachtung von Ländereien, 
die Vermietung von Gebäuden, ohne Genehmigung des Senates 
und der Bürgerschaft vornehmen können. Wesentliche Ände- 
rungen in den Wirkungskreisen der einzelnen Behörden da- 
gegen und in der herkömmlichen Verwaltung und Benutzung 
des Staatsvermögens können ohne Zustimmung der Bürger- 
schaft nicht vorgenommen, namentlich können ohne sie nicht 
Staatsgüter neu erworben, veräußert, in Erbpacht gegeben 
oder verpfändet werden. Die Vorstände der evangelisch- 
lutherischen Kirchengemeinden sowie die Vorsteherschaften 
der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten können ohne Zu- 
stimmung der Bürgerschaft nicht zu Verfügungen ermächtigt 
werden, zu denen sie nach den bestehenden Gesetzen die Ge- 
nehmigung des Senates und der Bürgerschaft nachzusuchen 
verpflichtet sind**). Das Staatsbudget sowie das allgemeine 
Budget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten (hierüber siehe 
unten S. 128) — nach der Verordnung vom 19. November 1877, 
das Budget der Verwaltungsbehörde für städtische Gemeinde- 
anstalten betreffend, auch dieses — muß alljährlich der Bürger- 
*, Vgl. unten S. 131. 
**) Vol. hierüber unten S. 131£.
	        

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