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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Bürgerausschuß.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Vorbemerkung.
  • I. Die Bürgerschaft in ihrer Gesamtheit.
  • II. Der Bürgerausschuß.
  • § 14. 1. Zusammensetzung. Organisation. Geschäftsgang.
  • § 15. 2. Aufgaben und Befugnisse des Bürgerausschusses.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Die Organisation des Staates. 45 
Nach Art. 69 übt der Bürgerausschuß die der Bürgerschaft 
zustehenden Befugnisse aus, wenn es sich handelt: 
1. um Geldbewilligungen, die im einzelnen Falle oder, 
wenn in einem und demselben Kalenderjahre*) mehrmals für 
denselben Zweck beantragt, in ihrer Gesamtheit die Summe 
von 6000 Mk. einmaliger oder 300 Mk. jährlicher Ausgabe 
nicht überschreiten **), sofern nicht im einzelnen Falle die 
Geldbewilligung der Entscheidung einer anderen Frage vor- 
greift, die verfassungsmäßig zur Mitgenehmigung der Bürger- 
schaft zu stellen ist; 
2. um Verwendung der bereits im Staatsbudget aus- 
gesetzten Summen, soweit nicht die einzelnen Behörden zu 
ihrer Verwendung berechtigt sind ***); 
3. um den Erwerb oder die Veräußerung von Grund- 
stücken für den Staat, die evangelich-lutherischen Kirchen- 
gemeinden, die öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten und die 
Privatstiftungen, soweit damit nicht ein Erwerb oder Auf- 
geben von Hoheitsrechten verbunden ist und das Grundstück 
nicht einen höheren Wert als 12000 Mk. hat; 
4. um Änderungen in der Verwaltung oder in der Be- 
nutzung des Eigentums des Staates, der evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinden, der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten 
und der Privatstiftungen, wenn ein Wert von nicht mehr als 
12000 Mk. in Frage steht; 
5. um Verfügungen über Denkmäler der Kunst oder des 
Altertums. 
*) Nicht: Rechnungsjahre. 
**) Gelegentlich eines Antrages auf Bewilligung einer 
Beihilfe von je 500 Mk. an die Frauengewerbeschule für die 
drei Rechnungsjahre 1907, 1908 und 1909, für die der Senat 
die Mitgenehmigung nur des Bürgerausschusses einholen wollte, 
hat dieser auf Grund eines ihm erstatteten Kommissions- 
berichtes sich nur für die Bewilligung auf ein Jahr für zu- 
ständig erklärt, da die Gewährung einer Beihilfe auf drei 
Jahre kein „einzelner Fall“ sei. Damit ist eine übrigens auch 
schon früher in bezug auf ihre Richtigkeit angezweifelte 
Praxis verlassen worden, die die Bewilligung auf mehrere 
Jahre durch den Bürgerausschuß für zulässig hielt, sofern nur 
der Gesamtbetrag der Zahlungen 6000 Mk. nicht überstieg. 
***) Letzteres bildet die Regel; Ausnahmen bestehen in 
bezug auf einzelne für Bauten ausgeworfene Beträge.
	        

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