Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Dritter Abschnitt. 
ST 
DD 
Viertes Kapitel. Meinungsverschiedenheiten 
zwischen Senat und Bürgerschaft. 
$ 17. 
Die Bürgerschaft ist, wie oben S. 34 bemerkt, unauflöslich ; 
es fehlt im lübeckischen Staatsrecht also ein Mittel, das in 
konstitutionellen Monarchien vielfach der Lösung von Kon- 
flikten zwischen Regierung und Volksvertretung dienen muß. 
Die Verfassung enthält indes in einem besonderen Abschnitt 
Vorschriften, die nach Art. 73 anzuwenden sind, wenn sich 
bei den Verhandlungen über Anträge des Senates an die 
Bürgerschaft oder über Anträge der Bürgerschaft an den 
Senat zwischen beiden eine beharrliche NMeinungsverschieden- 
heit zeigt. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden, je nach- 
dem es sich in erster Linie um Rechts- oder um Zweckmäßig- 
keitsfragen handelt. 
Wenn zwischen dem Senate und der Bürgerschaft über 
die authentische Auslegung bestehender Gesetze eine Meinungs- 
verschiedenheit obwaltet, insbesondere wenn Bestimmungen 
der Verfassung streitig sind, oder wenn ein vom Senate oder 
von der Bürgerschaft auf Grund der Verfassung in Anspruch 
genommenes Recht von dem anderen Teile bestritten wird, 
so wird zunächst der Versuch gemacht, die Meinungsver- 
schiedenheit im Wege der Verständigung zu beseitigen. Bleibt 
dieser Versuch ohne Erfolg, so ist die Streitfrage der recht- 
lichen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu 
unterwerfen. Das in solchen Fällen zu beobachtende Ver- 
fahren ist durch eine besondere Übereinkunft zwischen dem 
Senate und der Bürgerschaft (vom 6. August 1851, jetzt vom 
7. April 1875) geregelt. Nach dieser Übereinkunft ist zunächst 
zum Zwecke der sütlichen Ausgleichung eine aus drei Mit- 
gliedern des Senates und drei vom Bürgerausschuß gewählten 
Mitgliedern der Bürgerschaft bestehende gemeinsame, so- 
genannte Vergleichskommission zu bilden, die nach voran- 
gegangenem Schriftwechsel in nähere Beratung über die Art 
und Weise einer gütlichen Ausgleichung der Streitfrage ein- 
tritt. Ihre Aufgabe ist dabei nicht, sich über die Rechts- 
frage auszusprechen, vielmehr hat sie „gewissenhaft und feru
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.