Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 18. 1. Die aus Senatoren und Bürgern bestehenden Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

50 Dritter Abschnitt. 
gemeinsamen Sitzungen nicht von der Gesamtheit der An- 
wesenden, sondern nur von den Mitgliedern der Geheimkom- 
mission gefaßt. Nach Beendigung der Verhandlungen be- 
richten die Senatskommissare dem Senate über das Ergebnis. 
Tritt dieser dem Beschlusse der mit uneingeschränkter Voll- 
macht ausgestatteten Kommission bei, so ist damit Rat- und 
Bürgerschluß zustande gekommen. Ist bei der Einsetzung 
der Geheimkommission die Genehmigung ihrer Beschlüsse 
seitens der Bürgerschaft vorbehalten, so sind die betreffenden 
Anträge unmittelbar an die Bürgerschaft zu richten, ohne daß 
es hierbei der Einholung der gutachtlichen Erklärung des 
Bürgerausschusses bedarf. 
Wohl zu unterscheiden von diesen Geheimkommissionen, 
deren Eigentümlichkeit darin besteht, daß sie grundsätzlich 
an Stelle der Bürgerschaft Beschluß fassen, sind die so- 
genannten gemeinsamen Kommissionen des Senates und der 
Bürgerschaft, deren Zulässigkeit in der Verfassung nicht be- 
sonders ausgesprochen, aber vorausgesetzt ist*) Sie pflegen 
auf Antrag des Senates durch Rat- und Bürgerschluß ein- 
gesetzt zu werden, um größere Vorlagen vorzubereiten, bei 
deren Bearbeitung man von vornherein auf ein Zusammen- 
arbeiten des Senates mit der Bürgerschaft besonderen Wert lest. 
So sind in den letzten Jahren gemeinsame Kommissionen ein- 
gesetzt gewesen für die Revision der Verfassung, die Neu- 
regelung des Begräbniswesens, die Erschließung neuer Ein- 
nahmequellen, die Revision des Beamtenbesoldungsetats. Ihre 
Einsetzung wird vom Senate nach seinem Ermessen beantragt, 
zuweilen auf Anregung von seiten der Bürgerschaft. Nachdem 
sie beschlossen und die Zahl der zu wählenden bürgerschaft- 
lichen Teilnehmer vom Bürgerausschuß**) bestimmt ist, fordert 
der Senat den Bürgerausschuß zur Wahl der letzteren auf. 
Ist die Wahl erfolgt, so bestimmt der Senat die von ihm 
in die Kommission zu entsendenden Kommissare und über- 
trägt einem von diesen den Vorsitz; die sämtlichen Mitglieder 
der Kommission treten dann zu gemeinsamen Sitzungen zu- 
*) Ver Art. 72. 
**) Vgl. Verhandlungen der Bürgerschaft 1908, Beilage 
zu den Lübeckischen Blättern S, 576 f.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.