Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Monograph

Persistent identifier:
brueckner_s_v_luebeck_1909
Title:
Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
Author:
Brückner, Wilhelm
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
luebeck
Publication year:
1909
Scope:
167 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. 1. Die Stadtgemeinde Lübeck.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

68 Dritter Abschnitt. 
angelegenheiten bezeichneten Gegenstände bestimmt ist. als 
Gemeinde-, das übrige als Staatsvermögen betrachten müssen. 
Aus dem oben erwähnten Grundsatze des Art. 13 Abs. 2 
der Verfassung, der eine Unterscheidung der zur Erledigung 
der Gemeindeangelegenheiten berufenen obersten Organe von 
den Organen des Staates ausschließt und dadurch eine all- 
gemeine Gliederung auch der Behörden in Staats- und Ge- 
meindebehörden verhindert hat, ergeben sich gewisse Schwierig- 
keiten für die Ausführung der Reichsgesetze, die eine solche 
Gliederung voraussetzen. In $ 33 Abs. 4 der Gewerbeordnung 
heißt es z. B., daß vor der Erteilung der Erlaubnis zum Be- 
triebe der Gast- und Schankwirtschaft die Ortspolizei- und 
die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören sind. Die Erlaubnis 
wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt; 
dies ist nach Artikel II der Bekanntmachung, betreffend die 
Ausführung der Gewerbeordnung, von 11. Mai 1898 das 
Polizeiamt. Nach Art. 1 Nr. 6 dieser Bekanntmachung tritt 
aber das Polizeiamt zugleich in Wirksamkeit als Polizeibehörde 
und Ortspolizeibehörde und nach Art. 1Nr. 8, soweit die Stadt 
und die Vorstädte in Betracht kommen, als Gemeindebehörde 
in den Fällen des $ 33 der Gewerbeordnung. Die Befugnis 
des Senates, in der von ihm allein erlassenen Bekanntmachung 
solche Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Behörden 
unter der Bezeichnung: Gemeindebehörde, Polizeibehörde, 
Ortspolizeibehörde zu verstehen sind, ist nach $ 155 Abs. 2 
der Gewerbeordnung nicht zu beanstanden, ob aber die er- 
folgte Regelung dem Abs. 4 des $ 33 voll gerecht wird, der 
doch vorauszusetzen scheint, daß die die Erlaubnis erteilende 
Behörde nicht die Gemeinde- oder Ortspolizeibehörde ist, darf 
bezweifelt werden *). 
*) Vgl. über ähnliche Fälle, die sich auch für Lübeck 
leicht vermehren ließen, für Hamburg Sep S. 44f. und 
für Bremen und Hamburg Bollmann, 8. 108 f., insbesondere 
die bei letzterem in Anm. 2 angeführten gerichtlichen Ent- 
scheidungen.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.