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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerb durch Geburt.
  • § 5. Erwerb durch Legitimation.
  • § 6. Erwerb durch Eheschließung.
  • § 7. Erwerb durch Aufnahme
  • § 8. Erwerb durch Einbürgerung.
  • § 9. Bedenken gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Einbürgerung einer Witwe.
  • § 11. Einbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 12. Einbürgerung auf Grund aktiven Heeresdienstes.
  • § 13. Einbürgerung ehemaliger Deutscher ohne Niederlassung im Inland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Wirksamkeit der Aufnahme und Einbürgerung.
  • § 17. Verlust der Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung einer Ehefrau.
  • § 19. Entlassung MInderjähriger usw.
  • § 20. Entlassung aus einem Bundesstaat bewirkt die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaat.
  • § 21. Obligatorische Entlassung.
  • § 22. Gründe für die Versagung der Entlassung.
  • § 23. Wirksamkeit der Entlassung.
  • § 24. Die Entlassung gilt als nicht erfolgt
  • § 25. Verlust durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust durch Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen Ungehorsams gegen das Avokatorium.
  • § 28. Verlust durch Ausspruch der Behörde wegen unerlaubten Eintritts in ausländischen Staatsdienst.
  • § 29. Ausdehnung der Ausbürgerung usw. auf Frau und Kinder.
  • § 30. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher.
  • § 31. Wiedereinbürgerung bei Verlust durch Zeitablauf (§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870)
  • § 32. Übergangsvorschrift betr. Nichterfüllung der Militärpflicht.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

142 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 29. 
Es steht in dem Belieben der Zentralbehörde des Heimatstaates, die Aufforde- 
rung zum Austritte an den im fremden Staatsdienste sich Befindenden zu er- 
lassen. Diese Aufforderung muß dem Adressaten persönlich gegen dessen Emp- 
fangsbestätigung zugestellt werden. Erst nachdem der Nachweis über die erfolgte 
Aushändigung der Aufforderung an den Adressaten erbracht ist, kann die Zentral- 
behörde des Heimatstaates zur Aberkennung der Staatsangehörigkeit schreiten. 
Dem davon Betroffenen muß sodann von dem Beschlusse gleichfalls Mit- 
teilung gemacht werden; am zweckmäßigsten geschieht dies, wie auch die Aus- 
händigung der Aufforderung, auf dem Wege der diplomatischen Vermittlung, 
oder, wo eine solche nicht möglich ist, durch Vermittlung des zuständigen Konsular- 
beamten. « 
In diesem Fall tritt der Verlust erst mit der Zustellung des Beschlusses ein. 
5. Zentralbehörde. 
Wenn ich in § 27 Anm. 2 darauf hingewiesen habe, daß die Widerspenstig- 
keit gegen das Avokatorium das Deutsche Reich betreffe und daher die Sühne 
von dem Reichskanzler oder dessen Vertreter ausgehen müßte, so handelt es sich 
bei § 28 nur um eine Schuld, die von der Regierung des Heimatstaates des 
Betreffenden zu bestrafen ist. 
§ 29. 
Der Verlust der Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 26 
Abs. 1, 2 und der §§ 27, 28 sowie der Wiedererwerb der Staats- 
angehörigkeit in den Fällen des § 26 Abs. 3 Satz 2 erstreckt sich zu- 
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche 
Vertretung dem Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die Kinder 
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Ausgenommen sind 
Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind. 
Der neu eingefügte § 29 bespricht die Fälle, in denen der im Ausland 
lebende Deutsche wegen Nichterfüllung der Militärpflicht, wegen Widerspenstig- 
keit gegen das Avokatorium und wegen Eintritts in fremden Staatsdienst seine 
Eigenschaft als Deutscher verloren hat und dieser Verlust auf Ehefrau und 
minderjährige Kinder ausgedehnt wird. In der Praxis dürften derartige Fälle der 
Ausdehnung des Verlustes nicht allzu häufig vorkommen, zumal eine Milderung 
schon darin besteht, daß die Angehörigen des Betreffenden von dem Verlust 
ausgeschlossen sind, wenn sie sich nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft 
befinden. 
In § 26 Abs. 3 Satz 2 ist allerdings die obligatorische Wiederaufnahme 
im Falle der schuldlosen Verletzung der Wehrpflicht und die gleiche Vergünsti- 
gung für Weib und Kind vorgesehen. Fraglich aber ist es, wenn der vom Verlust 
Betroffene schon vor dem Beweise seiner Nichtschuld gestorben ist, ob die Witwe 
bzw. die Kinder das Recht haben, die Wiederaufnahme für sich zu verlangen. 
Die Lösung dieser Frage ist von dem Gesetz unberücksichtigt geblieben. Dieses 
Recht dürfte weder der Witwe noch den Kindern zu bestreiten sein.
	        

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