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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt. Der König und das Königliche Haus.
  • Dritter Abschnitt. Der Landtag.
  • Vierter Abschnitt. Verfassungsmäßiges Zusammenwirken von Regierung und Volksvertretung.
  • Fünfter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Sechster Abschnitt. Die Selbstverwaltung.
  • § 32. Die Gemeinden.
  • § 33. Selbständige Gutsbezirke und Gemeindeverbände.
  • Anhang.
  • Advertising

Full text

280 Sechster Abschnitt: Die Selbstverwaltung. 8 32. 
daß die staatlichen Ordnungen schon drei verschiedene Formen vorsehen; es ist auch der 
Autonomie großer Spielraum gelassen, um noch weitere Besonderheiten zu entwickeln. 
1. Die drei Ordnungen wollen, wie schon die gewählten Bezeichnungen andeuten, 
den Größenunterschieden der damit auszustattenden Gemeinden entsprechen: 
je weniger volkreich die Gemeinde, desto einfacher kann ihre Verfassung sein. Doch ist 
die Volkszahl nicht schlechthin und nicht unmittelbar maßgebend. 
Zwischen Städten und Landgemeinden zunächst ist der Unterschied wesentlich ein 
ge schichtlicher. Städte sind diejenigen Orte, welchen einstmals das Stadtrecht verliehen 
worden war. Damit verbindet sich der Gedanke einer Vorzugsstellung. Das Ministerium 
kann eine Stadgemeinde nachträglich, auf ihr Gesuch, in die Reihe der Städte versetzen; 
diese Gemeinde wird dann „zu einer Stadt erhoben“". Alles, was nicht in der einen oder 
anderen Weise als Stadt „anerkannt“ ist, gehört zu den Landgemeinden.“) 
Innerhalb der Gruppe der Städte vollzieht sich dann die Zuteilung zur Rev. St.-Ord. 
oder zur St.-Ord. für mittl. u. kl. St. durch die von der Vertretung der Stadt selbst zu 
treffende Auswahl. Und zwar war diese bis zum 1. Okt. 1873 den Städten ganz 
freigestellt; nur sollten mangels einer Erklärung Städte unter 6000 Einwohnern von 
selbst zur St.-Ord. f. mittl. u. kl. St. gehören, solche mit mehr Einwohnern dagegen zur 
Rev. St.-Ord. Später noch begehrte Versetzungen bedürfen der Genehmigung des Mi- 
nisteriums.5) ½% 
2. Die Gemeinden haben die Fähigkeit, Ortsstatute zu errichten und durch 
diese ihre Verfassung genauer zu regeln.“) Die Bestimmungen der Statute haben die 
Natur von Rechtssätzen. Sie können nichts enthalten, was mit den Gemeindeordnungen, 
welche dazu ermächtigt haben, in Widerspruch stände. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der staatlichen Genehmigung, welche bei Städten vom Ministerium des Innern, bei Land- 
gemeinden von der Aufsichtsbehörde (Bezirksausschuß) erteilt wird. 
des Königreichs eine so große Verschiedenheit ob, daß Vorschriften, welche für alle gültig sein sollten 
nur auf wenige allgemeine Grundsätze sich beschränken können“ (Landt.-Akten 1831 Bd. 4 S. 1966). 
Auf dem Lande bestand wieder die Berschiedenheit, daß kommunale Einrichtungen stellen- 
weise vorhanden waren, meistens nicht (v. Römer, Staats-R. und Statistik III S. 7: „Was 
nun aber die Rechte und Verbindlichkeiten des Bauernstandes überhaupt anbetrifft, so gestehe 
ich sehr gern, daß von ihren Gerechtsamen sehr wenig, desto mehr aber von ihren Verbindlich- 
keiten zu sagen ist.“") Manigfaltigkeit kommt hier vor allem dadurch hinein, daß die Verwaltung 
der Ortschaft bald dem Fürsten, bald einem Erb= und Gerichtsherrn zusteht, häufig mehreren zu 
verschieden bemessenen Anteilen. Die Verord. vom 7. Nov. 1838, die Ausführung der Land- 
gemeindeordnung betr., § 2—5 gibt ein Bild dieser Zustände. — Die Motive zum ersten Entw. 
der L.G.-Ord. (Landt.-Akten 1833 Abs. 1 Bd. 1 S. 670) meinen zusammenfassend: „Auf beiden 
Seiten (Städte wie Landgemeinden) besitzt jeder Ort, im Kleinen wie im Großen, seine eigne Ver- 
fassungsgeschichte, auf welcher die bis dahin fortgeerbten Eigentümlichkeiten seiner speziellen 
Einrichtungen beruhen.“ In bewußtem Gegensatze zu dem Süden und Westen will man es 
dabei belassen. 
4) L.G.-Ord. § 1. — Als Beispiel einer solchen Anerkennung diene die Verordnung vom 
31. Dez. 1882, die Erhebung der Landgemeinde Limbach zur Stadt betr.: „Mit Allerh. Geneh- 
migung S. M. des Königs ist beschlossen worden, die bisherige Landgemeinde Limbach vom 1. Jan. 
1883 an zu einer Stadt zu erheben“ (Ges.= und Verord.-Bl. 1883 S. 2). Vgl. auch „Bekannt- 
machung“" vom 12. Dez. 1901 wegen Erhebung von Olbernhau (Ges.= und Verord.-Bl. S. 181).— 
Der Gedanke einer Rangverschiedenheit kommt auch darin zum Ausdruck, daß den Landgemeinden 
allen Ernstes die „Wappenfähigkeit“ abgesprochen wird. Min. d. J. 11. April 1902 gestattet, „daß 
Landgemeinden etwa angenommene Siegelbilder als einfache Bildsiegel ohne Schild und Helm- 
zierde führen“ (Fischers Zeitschft. XXIV. S. 316). 
5) Rev. St.-Ord. § 1. — Beispiel eines Ubergangs zur Rev. St.-Ord. in Verord. vom 18. Dez. 
1899 (Ges.= und Verord.-Bl. S. 669). « 
6)Rev.St.-Ord.§2;L.G.-Otd.§2.
	        

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