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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Schlußbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Aufrechterhaltung der Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Title page
  • Vorwort zur 4. Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Homepage
  • I. Teil. Text des Gesetzes.
  • I. Allgemeine Vorschriften.
  • II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • III. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • IV. Schlußbestimmungen.
  • § 36. Aufrechterhaltung der Staatsverträge von Bundesstaaten mit ausländischen Staaten.
  • § 37. Aufhebungsklausel.
  • § 38. Kosten der Einbürgerungsurkunden usw.
  • § 39. Ausführungsvorschriften des Bundesrats.
  • § 40. Verwaltungsstreitverfahren.
  • § 41. Inkrafttreten dieses Gesetzes.
  • Anhang. Anlagen
  • 1. Bundesratsbeschlüsse vom 29. November 1913. Zur Ausführung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • 2. Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • 3. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik, betreffend die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, die sich in den am 4. November 1911 zwischen Deutschland und Frankreich ausgetauschten Gebieten in Äquatorial-Afrika befinden.
  • 4. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt in Bayern vom 16. April 1868, in der Fassung vom 30. Juli 1899.
  • 5. Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 30. Mai 1908.
  • 6. Verfügung vom 27. September 1906, betreffend uneheliche Kinder belgischer, französischer, italienischer, luxemburgischer und niederländischer Mütter.
  • 7. Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
  • 8. Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1883. Über die Aufnahme neu anziehender Personen.
  • 9. Württembergisches Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885.
  • 10. Zirkular an sämtliche Königliche Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 28. Juli 1894, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 10 b. Zirkular an dieselben vom 7. Februar 1895, betr. die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
  • 11. Ministerialentschließung vom 9. März 1895, die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes betreffend.
  • 12. Entsch. des Preuß. Ober-Verw.-Gerichts, I. Senat, vom 23. Juni 1866. Naturalisation auch ohne vorgängige Niederlassung usw.
  • 13. Zirkular an sämtliche Kgl. Regierungspräsidenten und an den Kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895, betreffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
  • 13a. Zirkular an dieselben vom 17. Februar 1896, betreffend die Erledigung von Naturalisationsanträgen durch die Regierungspräsidenten.
  • 14. Verfügung vom 4. März 1911, betreffend die Erklärung der Gemeinden und der Ortsarmenverbände gemäß § 8 des RG. Vom 1. Juni 1870.
  • 15. Rundverfügung an die Regierungspräsidenten und den Polizeipräsidenten in Berlin vom 31. Oktober 1897, betreffend die Naturalisationsgesuche früherer Reichsangehöriger usw.
  • 16. Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes vom 11. Februar 1888.
  • 17. Verzeichnis der höheren Verwaltungsbehörden im Deutschen Reich.
  • 18. Ein Ausländer erlangt dadurch, daß er eine Zeitlang das Amt eines Schiedsmannes bekleidet, nicht die Eigenschaft eines Preußen.
  • 19. A. Bekanntmachung vom 7. März 1872, die Option von Elsaß-Lothringern betreffend.
  • 19. B. Bekanntmachung vom 16. März 1872, betr. die Option Minderjähriger.
  • 20. Artikel XII.
  • 21. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich, vom 15. Dezember 1890.
  • 22. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Italien vom 8. August 1873.
  • 23. Übernahme-Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark vom 11. Dezember 1873.
  • 23a. Zusatzdeklaration.
  • 23b. Bekanntmachung vom 17. Juli 1884, betr. den Deutsch-Dänischen Übernahme-Vertrag.
  • 23c. Verzeichnis der deutschen und dänischen Grenzbehörden.
  • 24. Deutsch-Österreichische Bekanntmachung, betr. die Übernahme Auszuweisender, vom 2. September 1875.
  • 25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
  • 26. Übernahmevertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien vom 7. Juli 1877.
  • 27. Deutsch-Russische Übernahme-Deklaration vom 10. Februar /29. Januar 1894.
  • 28a-e. Deutsch-Niederländischer Niederlassungsvertrag vom 17. Dezember 1904.
  • 29. Verfügung, betr. den Deutsch-Norwegischen Übernahme-Verkehr vom 14. November 1908.
  • 30. Gothaer Übernahme-Vertrag vom 15. Juli 1851
  • 30a. Derselbe mit Luxemburg.
  • 31. Verzeichnis der zur Ausstellung von Heimatscheinen und Staatsangehörigkeitsausweisen befugten Behörden.
  • 32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
  • 33. Deutsch-Französische Übernahme-Deklaration vom 31. Oktober 1880
  • 34. Deutsch-Großbritannisch-Irländische Deklaration vom 24. September 1913, betr. den Übernahmeverkehr
  • 35. Justizministerial-Verfügung, betr. die Entlassung unter Vormundschaft stehender Personen, vom 24. Oktober 1905.
  • 36. Zusammenstellung der in den letzten 10 Jahren (bis 1912) eingeführten Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • 37. Zirkular vom 16. Februar 1892, betr. die Eheschließung zwischen russischen Untertanen und deutschen Frauen.
  • 38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
  • 39. Erlaß des Kaiserlichen Statthalters in Elsaß-Lothringen, betr. Prüfung der Nationalitätsfrage eines daselbst wohnhaften Minderjährigen.
  • 40. Die Landespolizeibehörde ist nicht berechtigt, ihrerseits die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bis zur Berichtigung etwaiger Steuerrückstände zu verweigern.
  • 41 a-c. Protokolle zu den Bancroft-Verträgen.
  • 42. Zusammenstellung der in den einzelnen Bundesstaaten für die Verleihung der Naturalisation zu erhebenden Stempelgebühren und Taxen.
  • 43. Instruktion, betr. die Erteilung der Schutzgenossenschaft an in der Türkei usw. lebende ehemalige Deutsche.
  • 44. Verfügung vom 12. Januar 1914, betr. die Ausführung des neuen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.
  • II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
  • Argentinien.
  • Belgien.
  • Belgisch-Kongo.
  • Bolivien.
  • Brasilien.
  • Bulgarien.
  • Chile.
  • China.
  • Columbien.
  • Costa Rica.
  • Dänemark.
  • Dominikanische Republik.
  • Ecuador.
  • Frankreich.
  • Griechenland.
  • Großbritannien.
  • Guatemala.
  • Haiti.
  • Honduras.
  • Italien.
  • Japan.
  • Luxemburg.
  • Mexiko.
  • Monaco.
  • Montenegro.
  • Nicaragua.
  • Niederlande.
  • Norwegen.
  • Österreich.
  • Bosnien und Herzegowina.
  • Paraguay.
  • Persien.
  • Peru.
  • Portugal.
  • Rumänien.
  • Rußland mit Finnland.
  • San Salvador.
  • Schweden.
  • Schweiz.
  • Serbien.
  • Siam.
  • Spanien.
  • Türkei.
  • Ungarn.
  • Uruguay.
  • Venezuela.
  • Vereinigte Staaten von Nordamerika.
  • Epilogue
  • Alphabetisches Register.

Full text

158 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 8 36. 
Die bloße Erklärung der Absicht, Staatsangehöriger des einen oder anderen 
Teils werden zu wollen, soll in Beziehung auf keinen der beiden Teile die 
Wirkung der Naturalisation haben. 
Art. 2. 
Ein naturalisierter Angehöriger des einen Teils soll bei etwaiger Rückkehr 
in das Gebiet des anderen Teils wegen einer, nach den 
ad 1. dortigen Gesetzen 
ad 2—5. Gesetzen des letzteren 
mit Strafe bedrohten Handlung, welche er vor d) seiner Auswanderung verübt 
d) Der Art. 2 des Vertrages bezieht sich dem Wortlaut, sowie der bei 
Abschluß des Vertrages maßgebend gewesenen Absicht nach nur auf die vor 
der Auswanderung, nicht aber auf die durch letztere verübten strafbaren Hand- 
lungen. Es kann daher ein Deutscher, welcher sich fünf Jahre in Amerika auf- 
gehalten und dort das Bürgerrecht erworben hat, im Falle seiner Rückkehr nach 
Deutschland wegen unerlaubter Auswanderung (§ 140 des St G.) weder zur 
Untersuchung noch zur Strafe herangezogen werden (s. Sten Ber. des Nordd. 
Bundes 1886 Bd. 1 S. 43). 
Ist jedoch bereits eine Strafe erkannt worden, so ist die Vollstreckung der- 
selben nicht als durch den Vertrag von selbst aufgehoben zu erachten, sondern 
es ist die Begnadigung durch den Landesherrn nachzusuchen. 
In dem Reichsanzeiger vom 24. Okt. 1888 ist ein Erlaß des großh. hessischen 
Staatsministeriums vom 10. Okt. 1888, betr. den zwischen dem Großherzogtum 
Hessen und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Vertrag vom 
1. Aug. 1868 und insbesondere die Auslegung des Art. 2 Ziffer II des Schluß- 
protokolls zu demselben veröffentlicht worden, welcher also lautet: 
„Nachdem es in der letzten Zeit mehrfach vorgekommen ist, daß Straf- 
urteile, welche auf Grund des § 140 Ziff. 1 d. StGB. und des § 470 ff. d. St PO. 
ergangen waren, gegen solche Verurteilte vollstreckt worden sind, welche nach 
Art. 1 des rubrizierten Vertrags die amerikanische Staatsangehörigkeit erlangt 
hatten, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach dem Geiste 
dieses Vertrags und der Absicht, welche beim Abschluß desselben vorgewaltet, 
sowie nach der in den anderen deutschen Bundesstaaten, die gleiche Verträge 
mit den Vereinigten Staaten abgeschlossen haben, bestehenden Übung, Ziff. II 
des Schlußprotokolls dahin auszulegen ist, daß hierdurch nicht allein die Straf- 
verfolgung amerikanischer Staatsangehöriger wegen der durch die Auswande- 
rung oder nach der Auswanderung begangenen Verletzung der Wehrpflicht, 
sondern auch die Vollstreckung eines deshalb erlassenen Urteils ausgeschlossen 
erscheint. Dabei ist es gleichgültig, ob der Verurteilte zur Zeit des Urteils- 
erlasses bereits naturalisierter Staatsangehöriger war, oder es erst nachträglich 
geworden ist.“ 
Auf Deserteure oder Reservisten, welche der Einberufung zur Fahne nicht 
Folge geleistet haben, bezieht sich der Vertrag nicht. 
Die bloße Fortreise eines beurlaubten, nicht bei der Fahne stehenden 
Reservisten oder Landwehrmanns ohne Auswanderungskonsens, bzw. ohne vor- 
herige Anzeige, ist keine Desertion, sondern nur ein mit geringer Strafe 
bedrohtes Disziplinarvergehen. Erst wenn an den Reservisten oder Landwehr- 
mann eine Gestellungsorder durch Zustellung an ihn selbst oder in seinem letzten 
Wohnorte, oder durch öffentliche Bekanntmachung ergangen ist und er diesem 
Befehle nicht Folge leistet, macht er sich der Desertion schuldig, und wenn dies 
innerhalb der ersten fünf Jahre seines Aufenthalts in Nordamerika geschieht, so 
schützt ihn der Vertrag nicht, indem die ohne Konsens erfolgte Auswanderung 
erst nach fünfjährigem Aufenthalt und Naturalisation zu einer rechtlich perfekten 
  
Auswand ung wird. 
8§ 36.
	        

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