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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
10a. Zirkular an sämtliche Königlichen Regierungspräsidenten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und Anwendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • § 1. Grundlagen.
  • § 2. I. Die Begründung des Staates (1134-1415).
  • § 3. II. Der Patrimonialstaat (1415-1600).
  • § 4. III. Die Herstellung der absoluten Monarchie (1604-1213).
  • § 5. IV. Die Blüte des absoluten Beamtenstaates (1713-1740).
  • § 6. V. Der fridericianische Staat und der Untergang der alten Monarchie (1740-1807).
  • § 7. VI. Die Zeit der Reformen und der Revolution (1807 bis 1848).
  • § 8. VII. Preußen als konstitutioneller Staat (1848-1867).
  • § 9. VIII. Preußen als Glied des Bundesstaates (1867 bis jetzt).
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Register zum ersten Bande.

Full text

14 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 83 
Jahre 1549 vollendet. Das Kreditwerk gewährt aber dem Kur— 
fürsten keinen unmittelbaren Zuschuß zur laufenden Verwaltung. Viel— 
mehr bleibt es dem Landesherren, soweit seine eigenen Mittel nicht 
reichen, überlassen, zur Deckung der laufenden Verwaltungskosten 
Schulden zu machen. Diese Schulden übernehmen dann die Stände 
in der Regel auf das Kreditwerk, aber nur „auf des Kurfürsten 
hohes und emsiges Anhalten und Erzählung seiner merklichen Ob- 
liegen, Notdurft, Schulde und Verderb der Herrschaft, Land, Leute 
auf die genommene Rücksprache und zuletzt nicht aus Pflichten, son- 
dern lauter Liebe, Treue und unterthänigen Willen zu Rettung der 
Herrschaft, Land, Leute und Erledigung aus Nöten und Schulden“ 
(Landtagsrezeß von 1549). Aber auch hierfür verlangen die Stände 
noch zwiefache Gegenleistungen, als Ortsobrigkeiten und als Gesamtheit. 
Dem Adel werden die Bauern fast ohne jede Beschränkung zur Aus- 
beutung überlassen. Während noch 1540 den Gutsherren die Ein- 
ziehung der Bauerstellen nur zu seiner Noldurft gestattet war, be- 
zeichnet es die allerdings nicht Gesetz gewordene Landesordnung Johann 
Georgs schon als alte Gewohnheit, daß es den Gutsherren freistehe, 
die Bauern auszukaufen. Die Hand= und Spanndienste wurden nach 
dem Belieben der Gutsherren gesteigert, ja 1593 sogar gesetzlich die 
bisher dienstfreien Bauern um der Gleichheit willen zum Dienste 
verpflichtet. Beschwerden über die Obrigkeit waren nicht nur nutz- 
los, sondern strafbar. In den Städten wurden die Bürger der Herr- 
schaft der wenigen Geschlechter überlassen, die den Rat ausmachten 
und sich bei Erledigung einer Ratsstelle selbst ergänzten. Die Gesamt- 
heit der Stände endlich bedang sich aus, daß nichts, „daran des 
Landes Gedeih und Verderb gelegen“, ohne ihre Zustimmung geschehen 
dürfe. Die Konsistorialordnung von 1573 beseitigte auch die absolute 
Stellung des Kurfürsten zur Kirche und gab diese den ständischen 
Interessen preis. 
Der Kurfürst beschränkte sich im allgemeinen auf die Verwaltung 
seiner Domänen, von deren Ertrage er den Hofhalt und soweit als 
möglich auch die Landesverwaltung bestritt. Besonders Johann Georg 
war nichts anderes und wollte nichts anderes sein, als der erste Guts- 
herr des Landes. 
Es war nur eine natürliche Folge dieses Systems, daß der 
Kurfürst Johann Georg nochmals den Versuch machte, im Wider- 
spruche mit der Achillea die brandenburgischen Lande unter seine Söhne
	        

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