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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Titel:
Anhang. Anlagen
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Titelseite
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • § 36. Einleitung.
  • Kapitel I. Der König, die Thronfolge, die Reichsverwesung und das Staatsgebiet.
  • Kapitel II. Die Staatsangehörigen.
  • Kapitel III. Der Landtag.
  • Kapitel IV. Die Staatsbehörden.
  • § 52. Einleitung.
  • § 53. Der Staatsrat.
  • § 54. Die Staatsminister und die Staatsministerien. Einleitung.
  • § 55. Das Staatsministerium des kgl. Hauses und des Aeußern.
  • § 56. Das Staatsministerium des Innern.
  • § 57. Das Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
  • § 58. Das Staatsministerium der Finanzen.
  • § 59. Das Staatsministerium der Justiz.
  • § 60. Das Kriegsministerium.
  • § 61. Das Gesamtstaatsministerium.
  • § 61a. Anhang. Die Behörden zur Entscheidung der Zuständigkeitsstreite.
  • § 62. Die Staatsdiener (mit Dienstespragmatik).
  • § 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr.
  • Anhang: Verhältnis der bayerischen Behörden zu den nichtbayerischen und überhaupt zum Auslande.
  • Kapitel V. Das bayerische Finanzwesen.
  • Kapitel VI. Einnahmequellen des Staates. (Korrektur)
  • Kapitel VII. (Korrektur)
  • Kapitel VIII. (Korrektur)
  • Werbung.

Volltext

8 58. Das Staatsministerium der Finanzen. 301 
Verwaltung des Malzaufschlages 10) und des Kartenstempels 
(nach § 2 der Verordn. vom 9. Juni 1874: Web. 10, 364); 
ferner der Tabakstener t!) nach Gesetz vom 16. Juli 1879, 
„die Besteuerung des Tabaks betr.“: (Web. 13, 117 ff.), 
der Branntweinstener 12) und die Verwaltung der Hunde- 
steuer 13) (Verordn. vom 17. Juni 1876 Web. 11, 558). 
Bezüglich des Verkehrs der Gemeindebehörden mit den 
Steuer= und Zollbehörden s. unten § 86. Ueber das Zoll- 
wesen überhaupt s. Näheres § 424, auch § 22 Anm. 5 
S. 62. 
d. Die Staatsschulden = Tilgungs -Kommission in 
München, hiezu die Staatsschuldentilgungshaupt-- 
kasse in München und die Eisenbahndotations- 
hauptkasse in München. 
Siehe Verordn. vom 14. Oktober 1867 über die Cen- 
tralisierung des Buchhaltungsdienstes der kgl. Staatsschulden- 
Tilgungsanstalt (Web. 7, 102) und Verordn. vom 7. Mai 
1880 über die Aufhebung der kgl. Staatsschuldentilgungs- 
Spezialkassen (Web. 14, 138). 
Nach § 1 der vorstehenden Verordn. vom 14. Oktober 
1867 ist die Buch= und Katasterführung über die sämt- 
lichen Gattungen der bayer. Staatsschuld am Sitze der 
6| Staatsschuldentilgungskommission in München centra- 
siert. 
e. Das Katasterbureau. Dasselbe ist an die Stelle der 
früheren Steuerkatasterkommission getreten und dem kgl. Finanz- 
ministerium unmittelbar untergeordnet. 
Ueber das Katasterbureau, speziell seinen Wirkungskreis 
und seine Besetzung siehe Verordn. vom 19. Januar 1872 
(Web. 9, 286 f.) 14) 14) 
Nach Verordnung vom 4. Juni 1892 „die Regelung der 
Dienst= und Gehaltsverhältnisse des Geometerpersonales betr.“ 
(Web. 21, 393 ff.) ist der Messungsdienst innerhalb der 
bestehenden Messungsbezirke den „Messungsbehörden“ über- 
tragen. Die Messungsbehörden sind den Regierungsfinanz- 
kammern direkt unterstellt und verkehren in den ihnen zu- 
gewiesenen Angelegenheiten unmittelbar mit den hiebei be- 
teiligten Verwaltungsbehörden, Gerichten und Notaren. 
(§ 1 l. c.) 
10) Ueber Malzaufschlag s. § 82. 
!) Ueber Tabaksteuer und Vollzug des Tabaksteuergesetzes s. 8 84. 
!7) Ueber Branntweinsteuer s. § 83. 
16) Ueber Hundesteuer bezw. Hundegebühren s. § 85. 
12) § 3 der Verordn. vom 19. Januar 1872 ist durch § 6 der Verordn. 
vom 4. Juni 1892 (Web. 21, 394) ersetzt. 
a) Siehe Rothenbücher: das bayer. Grundsteuerkataster und die Geschäfts- 
aufgaben des kgl. Katasterbureaus. Bl. f. admin. Pr. 46, 52 ff.
	        

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