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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Titel:
Anhang. Anlagen
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
25a-g. Deutsch-Schweizerischer Niederlassungs- und Übernahme-Vertrag.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. Gewährung von Vergütungen an Gouvernementsangehörige in den Schutzgebieten aus Anlaß von Urlaubsreisen aus dem Innern zur Küste.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung der Satzungen der Sisal-Agaven-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Postsparkassenordnung für das Schutzgebiet Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung von Anliegerbeiträgen zu den Kosten des Baus einer Eisenbahn von Otjiwarongo über Outjo nach Okahakana (Ambolandbahn).
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Änderung in der Benennung der Wildreservate.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Erlaubnis zum Abschuß von Flußpferden am Wami und Kingani.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Landungsbetrieb in Tanga.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur weiteren Ausführung der Kronlands-Verordnung vom 26. November 1895.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Gewerbesteuer-Verordnung vom 7. Dezember 1907.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einführung der Verordnung über die Beurkundung der Heiraten nichtchristlicher Eingeborener.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf einzelne Tierarten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Verbot der Jagd auf Flußpferde im Monugebiete und auf Edelreiher und Seekühe im ganzen Schutzgebiete.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht des Bezirksamtmanns in Käwieng.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 534 20 
die Ausfertigung des neuen Buchs sind 50 Heller zu entrichten. Das Postamt in Daressalam 
kann den Sparer von der Verpflichtung des Aufgebots befreien, wenn es nach Lage des Einzel- 
falls unbedenklich ist. 
Nicht aufgehobene Guthaben. 
§ 7. Sind zehn Jahre nach der letzten Einzahlung oder Rückzahlung von Spareinlagen 
verflossen, ohne daß das Guthaben abgefordert worden ist, so wird die Verzinsung eingestellt. 
Gewährleistung der Postsparkasse. 
§ 8. Die Ansprüche der Sparer gegen die Reichs-Postverwaltung sind auf die Rückzahlung 
und Verzinsung des Guthabens nach der Postsparkassenordnung beschränkt; weitere Ansprüche, ins- 
besondere solche auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen. 
Einsendung der Sparbücher. 
§* 9. Die Reichs-Postverwaltung hat das Recht, die Sparbücher zur Prüfung und Zinsen- 
gutschrift einzufordern. Der im Sparbuch eingetragene Vermerk über die Feststellung des Guthabens 
gilt als genehmigt, wenn der Sparer nicht binnen drei Monaten nach Rückempfang des Buches 
Widerspruch erhebt. Wird das Sparbuch nicht spätestens drei Monate nach der Einforderung ein- 
gesandt, so muß der Sparer die in den Büchern des Postamts in Daressalam bewirkte Feststellung 
seines Guthabens als richtig gelten lassen. 
Geheimhaltung der Spareinlagen. 
§ 10. Die Postbeamten haben die im Postsparkassendienst zu ihrer Kenntnis gelangenden 
Tatfachen gegen Dritte geheim zu halten. Auskunft über das Sparguthaben darf nur in den im 
§* 5 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) angegebenen Ausnahmefällen und dem pfändenden Gläubiger (§ 840 der Zivilprozeß- 
ordnung) erteilt werden. 
Jahresbericht und Abschluß. 
§5 11. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres 
stellt das Postamt in Daressalam einen Jahresbericht auf. 
Gerichtsstand der Postsparkasse. 
§ 12. In Rechtsstreitigkeiten mit den Sparern wird die Reichs-Postverwaltung durch das 
Postamt in Daressalam vertreten. Für Klagen, die Ansprüche der Sparer gegen die Postverwaltung 
zum Gegenstand haben, sind die Gerichte am Sitze des Postamts in Daressalam ausschließlich zuständig. 
Portopflichtigkeit der Sendungen der Sparer. 
§5 13. Alle Sendungen der Sparer an die Postbehörden im Schutzgebiet sind portopflichtig. 
Die Sendungen der Postanstalten untereinander und an die Sparer in Sparkassenangelegenheiten 
sind portofrei. 
Guthaben verstorbener oder geschäftsunfähiger Sparer. 
§ 14. Guthaben verstorbener Sparer können dem Vorleger des Sparbuchs ausgezahlt 
werden. Die Postsparkasse ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Vorlegers des 
Sparbuchs zu prüfen; sie kann in zweifelhaften Fällen das Guthaben Farbiger durch Vermittelung 
des Bezirksamts auszahlen lassen. Dies gilt auch für Auszahlungen des Guthabens im Falle der 
Geschäftsunfähigkeit Farbiger. In diesen Fällen erlischt der Anspruch des Sparers gegen die Post- 
verwaltung mit der Auszahlung an das Bezirksamt. 
Abtretung. 
15. Die Abtretung oder Verpfändung eines Guthabens ist der Postsparkasse gegenüber 
nur rechtswirksam, wenn das Sparbuch dem neuen Gläubiger oder Pfandgläubiger ausgehändigt wird. 
Anderung der Postsparkassenordnung. 
§* 16. Wird die Postsparkassenordnung geändert, so gelten die neuen Vorschriften auch für 
die bereits bestehenden Sparguthaben. 
Berlin, den 15. Mai 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        

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