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Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Nachweisung der allegirten und erklärten Verfassungsparagraphen.
  • Einleitung.
  • § 1. Aufgabe. System.
  • § 2. Historisches.
  • § 3. Quellen des sächsischen Staatsrechts.
  • § 4. Literatur.
  • Erster Theil. Die Constituirung der Elemente des Staats.
  • I. Der König.
  • II. Das Staatsgebiet und das Volk.
  • Zweiter Theil. Die Ausübung der Staatsgewalt.
  • § 17. Allgemeine Grundsätze. Grenzen.
  • I. Gliederung nach den Stufen. Regierung und Verwaltung.
  • 2. Die Function.
  • § 23.
  • § 24. II. Gliederung nach der Art der Wirksamkeit.
  • III. Gliederung nach den materiellen Aufgaben.
  • § 25. 1. Justiz und Verwaltung. Insbesondere innere Verwaltung.
  • § 26. Kirchen-, Schul- und Stiftungswesen.
  • § 27. 2. Auswärtige und Militärverwaltung.
  • § 28. 3. Finanzverwaltung.
  • § 29. Das Expropriatsionsrecht.
  • Dritter Theil. Verfassungsgarantien.
  • § 30.
  • Druckfehler.
  • Tab. I. Die Markgrafen von Meißen Wettinischen Geschlechts.
  • Tab. II. Die Curfürsten und Könige von Sachsen.
  • Advertising

Full text

— 185 — 
Behörde innerhalb ihrer Befugnisse erlassene, sei es im Allge— 
meinen oder auch nur der betreffenden Person ertheilte Strafan= 
drohung ist als genügende Grundlage zur polizeilichen Bestrafung 
anzusehen“). Dann aber hat das Recht in seiner neuen Be— 
deutung in § 6 des Ges. vom 8. März 1879 Ausdruck gefunden 
(„bei Strafandrohungen der Polizeibehörden haben die Gerichte 
zwar darüber, ob dieselben von der zuständigen Behörde inner- 
halb ihrer Befugniß erlassen worden seien, nicht aber über deren 
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit zu urtheilen"). Das Recht 
der Bürgermeister in den Städten II und der Gemeindevorstände 
zu Strafandrohungen in allgemeinen Anordnungen ist ausdrücklich 
festgestellt in Art. IV 8 8 der StO. II und § 70 der LGO., wo 
auch ein bestimmtes Maß angegeben ist (in den Landgemeinden 
Geldstrafe bis zu 30 Mark, in den Städten II Geldstrafe bis zu 
75 Mark und Haft bis zu 3 Tagen). Im Uebrigen fehlt für 
die Strafandrohung eine gesetzliche Maßbestimmung; wäre aus 
dem Zusammenhang zwischen Strafandrohungsrecht und Straf- 
gewalt der Verwaltungsbehörde, wie er früher bestand (8§ 2 des 
A-Ges. von 1835), das Maß jenes Rechts auch jetzt noch abzu- 
leiten, so könnte doch dasselbe nicht mehr in § 13 des A-Ges. von 
1835, sondern nur in § 453 der D. SPO (Geldstrafe bis zu 
150 Mark und Haft bis zu 14 Tagen) gefunden werden. Dies 
ist denn auch practisch anerkannt, obwohl es sich nicht so ganz 
von selbst versteht. 
Die Giltigkeit einer Verordnung oder Verfügung hängt nicht 
von der Einfügung einer Strafandrohung ab; aus § 2 des A-Ges. 
und aus Art. IV S§ 8, 14 der St O. II, §§ 70, 76 der LGO. ergiebt 
sich eben dies und nicht das Gegentheil; ebenso aus dem vorhin 
citirten § 3 der MVO. vom 14. Dezember 1870, der dem oben 
abgedruckten Satz den weiteren anfügt: „Beim Mangel dieser 
Voraussetzung ist jedoch eine Bestrafung unzulässig“. Nur also 
die Strafbarkeit der Verletzung einer Verordnung oder Verfügung 
hängt von dem Vorhandensein der Strafandrohung ab. Hinsicht- 
lich der Verfügung bedarf es keines weiteren Wortes. Daß Ver- 
ordnungen auch nur beim Vorhandensein einer rechtlich giltigen 
Strafandrohung des Strasschutzes theilhaftig sein können, versteht 
sich von selbst. Daß aber dieselbe gerade in der zu schützenden
	        

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