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Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

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Bibliographic data

fullscreen: Meyers Fach-Lexika; Lexikon der deutschen Geschichte.

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Elsaß-Lothringen und die Schutzgebiete.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Full text

420 
schen Frage sein Amt nieder und über- 
nahm in Berlin die Redaktion der -Preußi- 
schen Jahrbüchere. Im Herbst 1866 als 
Professor nach Kiel berufen, erhielt er 
1867 den durch Häussers Tod erledigten 
Lehrstuhl in Heidelberg, von wo er 1874 
als Professor nach Berlin ging. Seit 1871 
s er im Reichstag und war bis Juli 
1879 Mitglied der nationalliberalen Par- 
tei. Sein Austritt wurde durch die Ab- 
lehnung des Zolltarifgesetzes seitens seiner 
Partei veranlaßt, waͤhrend er aus Ver- 
ehrung für den leitenden Staatsmann 
und im Bestreben, Deutschlands Macht in 
keinem Fall in Frage zu stellen, seinen frei- 
händlerischen Standpunkt murückerängtte. 
Er schrieb:= Historische und politische Auf- 
sätze« (4. Aufl. 1871, 3 Bde.); -Zehn 
Jahre deutscher Kämpfe (1874); = Deut- 
sche Geschichte im 19. Jahrhundert- 
(1879, Bd. 1). 
Treuga dei, s. v. w. Gottesfriede. 
Tridentinisches Kanzil, zur Beseiti- 
gung der durch die Reformation entstan- 
denen kirchlichen Wirren berufene allge- 
meine Kirchenversammlung, war zunächst 
durch die Forderungen der protestantischen 
Fürsten veranlaßt und wurde 13. Dez. 
545 zu Trient eröffnet. Da die Abstim- 
mung nach Köpfen geschah, so hatten die 
Italiener das Übergewicht, und der Ein- 
fluß des Papstes war maßgebend. Schon 
in den ersten Sitzungen wurden die pro- 
testantischen Lehren vom Ansehen der Hei- 
ligen Schrift und Tradition, von der Erb- 
sünde und Rechtfertigung sowie von den 
Sakramenten verdammt und der katho- 
lische Lehrbegriff darüber festgestellt. 1547 
verlegte der Papst PaullII. das Konzil nach 
Bologna, um dasselbe dem Einfluß des 
Kaisers zu entziehen. Doch verfücenach 
Pauls Todeder neue Papst Julius III. die 
Fortsetung des Konzils in Trient, wo 
dasselbe 1551 wiedereröffnet wurde. Der 
Feldzug des Kurfürsten Moritz von Sach- 
sen nach Tirol führte 1552 die Vertagun 
des Konzils herbei. Dasselbe wurde erst 
1562 von neuem eröffnet und nun die 
katholische Lehre festgestellt; doch von den 
Reformen, auf welche der Kaiser, der 
Kurfürst von Bayern und Frankreich 
drangen, wurden nur wenige angenom- 
Treuga dei — Trier. 
men. Zu einer Versöhnung mit den Pro- 
testanten, welche eine Zeitlang durch Ab- 
eordnete vertreten waren, kam es nicht. 
ie letzte Sitzung fand 4. Dez. 1563 statt. 
Seitdem ist die katholische von der prote- 
stantischen Kirche endgültig getrennt. Die 
Beschlüsse des Konzils (Canones et de- 
creta Cecumenici concilii Tridentini) 
sind von Schulte und Richter (1853) und 
von Petz (1877) gerausgegeben. Vgl. 
Döllinger, Ungedruckte Berichte und 
Tagebücher zur Geschichte des Konzils von 
Trient (1876, Bd. 1). 
Trient, ehemals reichsunmittelbares 
Bistum im österreichischen Kreis, dessen 
Sprengel den südlichen Teil von Tirol um- 
faßte und dem Patriarchat Aquileja unter- 
stellt war. Seit 1752 steht es unmittelbar 
unter dem päpstlichen Stuhl. Das Gebiet 
des Bistums war sehr umfangreich, fast so 
roß als das heutige Herzogtum Braun- 
#oneh und erstreckte sich von Bozen bis 
zum Gardasee. Das Bistum bestand schon 
im 4. Jahrh. und wurde 1803 zu Gunsten 
Osterreichs säkularisiert. 
Trier, ehemals reichsunmittelbares 
Erzbistum im niederrhein. Kreis, dessen 
Sprengel die Bistümer Metz, Toul und 
Verdun und seit 1777 die neu gebildeten 
von St. Die und Nancy umfaßte. Sein 
Gebiet wurde von Nassau, dem Erzbistum 
Köln, den Herzogtümern Luremburg und 
Lothringen und der Kurpfalz begrenzt und 
war etwas größer als der Reuiige Regie- 
rungsbezirk T. Der Erzbischof war geist- 
licher Kurfürst und nahm als solcher den 
zweiten Rang ein. In T. soll nach der Le- 
gende schon im 1. Jahrh. n. Chr. ein Bistum 
egründet sein, doch sind dessen erste An- 
o e dunkel. Im 9. Jahrh. wurde es zum 
Er istum erhoben, und dessen Inhaberer= 
hielt ein Jahrhundert später den Titel eines 
Primas in Gallien und Germanien. Unter 
den Erzbischöfen des Mittelalters ist am 
bekanntesten Balduin (1307—54), der 
Bruder des Königs Heinrich VII. (s. Bal- 
duin von Luxemburg). Derselbe 
erwarb die Würde eines Erzkanzlers für 
Gallien und Burgund. Im 16. Jahrh. 
wurde T. ein viel besuchter Ort durch die 
Verehrung des heiligen Rocks Christi. Die 
Ausbreitung der Reformation wußten die
	        

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