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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.
Author:
Cahn, Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang. Anlagen
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
32. Eisenacher Übereinkunft vom 11. Juli 1853.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • 2. Eisenbahn-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten; -Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten.
  • 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem Reichsgebiete.
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32.)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)
  • Advertising

Full text

– 872 — 
636. 
(1) Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung 
von weniger als 2 Kilometern oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem 
Dienstbezirke für jede — wenn auch angefangene — Stunde 
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Rangses 0s60 A, 
für Beamte höheren Ranges. 100 
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. 
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern 
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb 
dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, 
mindestens aber ebensevie wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu- 
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. 
(63) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen. 
Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren 
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Ge- 
bühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. 
§ 37. 
Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter- 
brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz 
verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. 
* 38. 
(1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts- 
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Ent- 
schädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. 
()) Dem — bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die 
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen. 
g 39. 
Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer 
Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von 
ihnen zu erheben. 
8 40 
(1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig. erforderlich, so haben 
die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag 
zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus 
die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen. 
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes--Finanzbehörde nach der 
Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens 
zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von 
dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch 
genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, so kann 
der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden. 
(3) Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in An- 
spruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind 
alsdann noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeit- 
raum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, 
weiterzuzahlen. 
(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht 
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= oder 
Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß 88 36 ff. zu erheben.
	        

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