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Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Appendix

Titel:
Anhang. Anlagen
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Appendix

Titel:
38. Haager Vertrag vom 12. Juni 1902. Internationales Abkommen betreffend die Eheschließung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Grundzüge der preußischen Verfassungsgeschichte.
  • Zweites Buch. Allgemeine Lehren.
  • Erster Abschnitt. Grundbegriffe.
  • Zweiter Abschnitt. Die Lehre von den Rechtsquellen.
  • Kap. I. Das geschriebene Recht.
  • Kap. II. Das ungeschriebene Recht.
  • § 17. Das Gewohnheitsrecht.
  • § 18. Sonstige ungeschriebene Rechtsquellen.
  • Kap. III. Quellensammlungen und Literatur.
  • Drittes Buch. Das Verfassungsrecht.
  • Register zum ersten Bande.

Volltext

106 Allgemeine Lehren. 8 18 
Staatsverfassung und Staatsverwaltung, wie sie ist, oder wenigstens, 
wie sie, nach seinen Wünschen verändert, sein sollte, ein staatsrechtliches 
System zu konstruieren. Mit Recht hat daher schon Adam Müller 
darauf hingewiesen, daß die Abstraktion vom Staate, wodurch die ein- 
zelnen Menschen sich außer ihm stellen, gleichbedentend ist mit dem einst 
vom griechischen Mathematiker geforderten Flecke außerhalb der Erde. 
Ist aber die Tätigkeit der menschlichen Vernunft eine durch die 
Verhältnisse gebundene, so kann auch das Ergebnis dieser Tätigkeit 
nie rein abstrakt, sondern nur konkret sein, welches höchstens die 
Prätension erhebt, abstrakt zu sein und sich deshalb in die abstrakte 
Form kleidet. Kein sogenanntes rechtsphilosophisches System paßt da- 
her für alle Staaten und für alle Zeiten, sondern nur für einen 
oder mehrere bestimmte Staaten, die der Verfasser des Cystems 
kannte, und für die Zeit, in der er lebte. Je nach der persönlichen 
Stellung des Verfassers teilen sich alle rechtsphilosophischen Systeme 
in zwei Klassen. 
Entweder der Versasser ist zufrieden mit der Staatsverfassung, 
unter der er lebt, ist selbst ein Mitglied der herrschenden Klasse 
dieses Staates. Dann stellt er in seiner Rechtsphilosophie das Staats- 
recht seines Staates dar. Von dessen Vortrefflichkeit überzeugt, hält 
er es aber für das allein vernunftmäßige, welches alle anderen 
Staaten, wenn sie ihr Staatsrecht lediglich auf die Vernunft be- 
gründen wollten, annehmen müßten. Ein Angriff auf diese Slaats- 
verfassung seiteus innerer politischen Gegner erscheint daher nicht nur 
als ein Staatsverbrechen, sondern als Wahnsinn, als ein Angriff 
auf die Vernunft, aus der ja allein die Staatsverfassung hervor- 
gegangen ist. Christian Wolff im 18. und Hegel im 19. Jahrhundert 
glaubten im wesentlichen im prenßischen Staate ihr Ideal erblicken 
zu dürfen. 
Häufiger ist jedoch der umgekehrte Fall. Der Berfasser des rechts- 
philosophischen Systems gehört einer Klasse an, welche von der Teil- 
nahme am Staate ausgeschlossen ist, aber nach ihr strebt. Sie 
stellt daher ihre politischen Forderungen auf Umgestaltung von Staat 
und Gesellschaft. Da sie jedoch, von dem wirklichen Staate aus- 
geschlossen, diesen nicht kennt, kleidet sie ihre Forderungen in die 
abstrakte Form der Philosophie und begründet sie allein aus ihrer 
Vernunftmäßigkeit. Das glänzendste Beispiel dieser Art Rechtsphilo-
	        

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