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Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Kapitel

Titel:
II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Brasilien.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Fünfter Band: Staatsrat bis Zweikampf. (5)
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort
  • Übersicht der Artikel des V. Bandes des Staatslexikons, 3. und. 4. Auflage.
  • Staatsrat - Syllabus
  • Tarifverträge - Türkei
  • Universitäten - Usurpation
  • Venezuela - Volkszählung
  • Venezuela
  • Verbrechen, politische
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigungsrecht
  • Vereins- und Versammlungsrecht
  • Verlagsrecht
  • Versicherungswesen
  • Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichte
  • Vico
  • Vogelsang
  • Völkerrecht
  • Volksbildung
  • Volksschulen
  • Volkssouveränität
  • Volkswirtschaftslehre
  • Volkswirtschaftspolitik
  • Volkszählung
  • Waffenstillstand - Württemberg
  • Zehnt - Zweikampf
  • Nachträge. (Neu aufgenommene Artikel sind durch * kenntlich gemacht.)
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.

Volltext

835 
Gegen die Praxis der deutschen Versicherungs- 
unternehmungen, fast ausnahmslos städtische Grund- 
stücke, und zwar insbesondere solche in Großstädten, 
zu beleihen, sind bereits mannigfache Bedenken ge- 
äußert worden. 
Die Geschäftsberichte des Kaiserlichen Aufsichts- 
amts geben hierüber folgende Daten an: 
Von 1905 bis 1907 entfielen auf ländliche 
Grundstücke 120 Darlehen mit 5,6 Mill. M, auf 
städtische Grundstücke 9478 Darlehen mit 995,7 
Mill. M. Davon auf 
  
  
  
  
  
Dar- mit 
lehen Mill. M 
Berlin und Vororte 3206 619 
Sonstiges Preuße 3107 210,2 
Bayern 258 19,8 
Sachsen 402 32,5 
Württemberg. 1037 42,8 
Baden 434 20 
Hessen .. . 104 2,8 
Hansastädbhtt 725 26 
Sonstiges Deutsches Reich19 7,3 
Ausland (Wien, Prag, Karlsbad, 
Parissg 66 15,2 
Gesamtsumme 9478| 995,6 
Der Prozenteanteil der städtischen, hier wieder 
der großstädtischen Grundstücke am Darlehensgenuß 
seitens der Versicherungsgesellschaften ist also ein 
sehr verschiedener. Während auf die ländlichen 
Grundstücke 1,3 % aller Darlehen mit 0,56 % An- 
teil an dem Gesamtbetrag kamen, entfielen auf 
städtische Grundstücke 98,7%% aller Darlehen und 
99,44 % aller Beträge. 
Warum diese Erscheinung? Den Gesellschaften 
stehen wenige, aber sehr tüchtige Taxatoren hochwer- 
tiger städtischer Objekte bereits seit langem zur Ver- 
fügung, während für das Land eine eigne Organi- 
sation geschaffen werden müßte und außerdem die 
Zersplitterung in kleine und kleinste Darlehen nötig 
werden würde. Daß die Verzinsung des Kapitals 
in den Großstädten mit den hohen Mietpreisen auch 
eine bessere ist, wird nicht in Abrede gestellt werden 
können. Eine Wertverminderung des betreffenden 
beliehenen Objekts ist auch nicht gut denkbar, da 
die Mieter durch ihre Forderungen eine baulich 
gute Instandhaltung erheischen werden. 
Sodann darf man nicht vergessen, daß viele Ge- 
sellschaften, was in dieser Statistik nicht recht er- 
sichtlich ist, viele Darlehen an Gemeinden auf dem 
platten Land vergeben, was indirekt natürlich wie- 
der der ländlichen Bevölkerung zugute kommt. 
Neben den gemeindlichen Darlehen könnten in 
Zukunft auch Darlehen an Darlehenskassenvereine, 
also an Genossenschaften mit unbeschränkter Haf- 
tung, durch Vermittlung ihrer Zentral-Kredit- 
AuSgleichsstellen vergeben werden. Freilich sind die 
Darlehenskassenvereine in allererster Linie zur Be- 
friedigung des ländlichen Personalkredits, nicht 
des ländlichen Realkredits ins Leben gerufen wor- 
den und die Gewährung von Personalkredit seitens 
der Versicherungsgesellschaften dürfte aus verschie- 
denen Gründen nicht geringen praktischen Schwie- 
rigkeiten begegnen. 
Wenn man in der hypothekarischen Anlage eine 
im Noftfall leicht entstehende Illiquidität befürchten 
Versicherungswesen. 
  
836 
zu müssen glaubte, so dürfte doch die Möglichkeit, 
erstklassige Hypotheken jederzeit zu lombardieren, 
zu wenig bedacht worden sein. 
Die übrigen Kapitalanlagen (Anlage in eignen 
Grundstücken, Kautionsdarlehen sowie Darlehen 
gegen Wechsel) treten in Deutschland im Vergleich 
mit den Hypothekendarlehen ganz in den Hinter- 
grund. 
Wenn man bedenkt, daß beispielsweise die Ein- 
nahmen des preußischen Staats aus den gesamten 
Steuern für 1906 nach dem Etat 297 Mill. M., 
die Nettoprämien der deutschen Privatversiche- 
rungsgesellschaften im gleichen Jahr 955 Mill. M 
betrugen, die preußischen Staatsschulden 1906 auf 
7.4 Milliarden, die Verpflichtungen der deutschen 
Lebensversicherungsgesellschaften allein für Kapi- 
talversicherung auf 10,7 Milliarden & sich beliefen, 
ist es wohl erklärlich, wenn schon seit Jahren in 
den Kreisen der Regierung der Plan erwogen wird, 
die privaten Versicherungsgesellschaften durch Ge- 
setz zu zwingen, einen Teil ihrer Vermögensbe- 
stände in Reichs= und Staatsanleihen anzulegen. 
Man erwartet von dieser Maßnahme eine Hebung 
der Kurse der notleidenden Staatspapiere. 
Der §19 des preußischen Gesetzes vom 25. Juni 
1910 betr. die öffentlichen Feuerversiche- 
rungsanstalten legt diesen die Verpflichtung auf, 
mindestens 25% ihrer Vermögensbestände in 
Reichs= oder preußischen Staatsanleihen anzu- 
legen. Eine ähnliche Auflage hat das preußische 
Ministerium der neu gegründeten Lebensversiche- 
rungsanstalt der ostpreußischen Landschaft gemacht. 
Bei der gesetzlichen Neureglung der deutschen 
Sozial-(Arbeiter-)Versicherung (Reichsversiche- 
rungsordnung) ist in § 1356 bestimmt worden, 
daß die Versicherungsanstalt mindestens ein Viertel 
ihres Vermögens in Anleihen des Reichs oder der 
Bundesstaaten anlegen muß, die öffentlichen 
Versicherungsanstalten ebenfalls mindestens ein 
Viertel ihres Vermögens in Anleihen des Reichs 
oder der Bundesstaaten anlegen müssen. 
Das geplante Gesetz würde also vor allem die 
privaten Lebensversicherungsgesellschaften, Aktien- 
und Gegenseitigkeitsgesellschaften treffen, da ja 
die Kapitalien der nicht der Lebensversicherung 
zuzuzählenden Versicherungsgesellschaften kaum 
1 Milliarde betragen. Die durch das Gesetz be- 
dingte Ergänzung des Wertpapierbestands würde 
wohl lediglich auf Kosten der Hypotheken und 
Kommunaldarlehen erfolgen. Da die Kommunal= 
darlehen wegen verschiedener Vorzüge wohl nicht 
verringert, eher vermehrt werden dürften, würde 
die Vermehrung der Wertpapierbestände von rund 
32% (25% u. 7% ) und später die Anlage von 
rund 24% des gesamten Vermögenszuwachses 
vollständig zu Lasten des Hypothekenzuwachses ge- 
schehen. 
Do die Ergänzung des Wertpapierbestands le- 
diglich auf Kosten der hypothekarischen Anlagen 
vor sich gehen muß, ergibt sich die finanzielle 
Wirkung des Gesetzes aus dem Unterschied der
	            		
837 Erträgnisse, die erzielt werden, wenn man wäh- rend der ersten 23 Jahre 32% und vom 24. Jahr an 24% des gesamten Vermögenszuwachses in den vorgeschriebenen Wertpapieren anlegt, statt in Hypotheken. Die finanzielle Wirkung wird sich also infolge des geringeren Zinserträgnisses der Staatspapiere auf Zinseinbußen und infolge der Verminderung der hypothekarischen Anlagen auf Einbußen an Hypothekenprovisionen erstrecken. Die Summen der jährlichen Gesamteinbußen steigen sehr stark. Sie betragen z. B. " 0 I - of. ohne Qurs, bei 500 bei 100 nach höh r * erhohungF erhöhung erhöhung 10 Jahren rund 41 Mill. M50 Mill. 3 509 Mill. M 20 „ 191. 22„= 8 60 55 065 . 14 „ Also selbst in dem hier günstigsten Fall, näm- lich wenn die geplanten Maßnahmen überhaupt keinen Erfolg haben, kostet das Gesetz die Ver- sicherten in 30 Jahren mehr als eine halbe Mil- liarde II; diese Einbußen können sich aber um Hunderte von Millionen steigern, wenn die Kure- stände der Papiere um einige Prozente gehoben werden. Es bedarf wohl keines Beweises, daß die Ein- bußen von niemand anders als von den Ver- sicherten zu tragen wären; denn die Versicherten bilden die Gesellschaften, beim Gegenseitigkeits- prinzip de iure, beim Aktienprinzip de kacto. Die Einbußen bedeuten nichts anderes als eine Reduktion der Uberschüsse und daher einen Ausfall der Dividenden für die Versicherten, mit andern Worten eine Erhöhung der Prämienzahlungen. Dabei sind die Kreise, die von dieser Belastung getroffen würden, nicht etwa die kapitalkräftigsten, sondern es ist der Mittelstand. Das zeigen deut- lich die durchschnittlichen Versicherungssummen, die Ende 1909 in der großen Todesfallversiche- rung bei 2220 000 Policen nur 4669 und in der kleinen Todesfallversicherung bei 7200 000 Policen nur 196 M betrugen. Dazu kommt, daß diese Sonderbelastung auch dann mit unabwend- barer Notwendigkeit einträte, wenn nicht einmal irgend jemand einen Nutzen davon hätte, außer der Staat natürlich, der seine Papiere an die kommandierten Abnehmer losbrächte. Das Aus- bleiben einer Kurssteigerung ist durchaus nicht un- wahrscheinlich, jedenfalls möglich. Aber selbst wenn die Kurse steigen sollten und daher die Allgemein- heit etwas profitieren würde, so bliebe neben der Erhöhung der Einbußen immer noch die antisoziale Sonderbelastung der Kreise der Versicherten. „VIII. Das Versicherungswesen und die Offentlichkeit. Nicht allgemein erfreut sich das Pri- vatversicherungswesen in der Offentlichkeit hoher Wertschätzung. Die Vorurteile und vorgefaßten Meinungen sind besonders zahlreich, soweit das Versicherungswesen. Gebiet und die Tätigkeit der Versicherungsagenten in Frage kommt. Der Versicherungsagent 838 ist das für jede Gesellschaft wichtigste Organ des Außendienstes; seine Aufgabe besteht vor allem da- rin, neue Versicherungsnehmer zwecks Abschlusses, Erneuerung oder Erweiterung der Versicherungs- verträge der Gesellschaft zuzuführen, die Prämie während der Dauer des Versicherungsvertrags einzukassieren, Verkehr zwischen Anstalt und Publikum zu vermitteln, die versicherten Risiken fortlaufend zu kontrollieren; beim Eintritt eines Versicherungsfalls muß er die Interessen seiner Gesellschaft wahren usw. Die einzelnen Gesell- schaften haben in ihren Organisationen eine Art Hierarchie durchgeführt: über ihren Lokal-, Spe- zial= oder Unteragenten stehen meistens die Bezirks- agenten, welche wiederum meist über sich die sog. Generalagenten oder Subdirektoren usw. für grö- Pßere Bezirke, für einen Bundesstaat oder für eine Provinz, haben. Neben dieser Dezentralisation haben jedoch viele Gesellschaften eine straffe Zen- tralisation durchgeführt, indem jeder Bezirksagent direkt der Gesellschaftsdirektion untersteht und mit dieser verkehren muß. Nach den einzelnen Ver- sicherungsbranchen ist die Agentenorganisation wiederum verschieden; so hat z. B. in der Feuer- versicherung der Generalagent nicht selten große Befugnisse, namentlich bei Reglung der Brand- schäden. Die Generalagenten werden meistens von den Versicherungsgesellschaften direkt, die Agenten jedoch durch die Generalagenten auf Grund eines Vertrags angestellt. Bezüglich der Anstellungs- verträge der Generalagenten und namentlich der Agenten herrscht große Mannigfaltigkeit. In der Regel erhalten alle Agenten Provisionen, und zwar Abschlußprovisionen und Inkassoprovisionen. Die großen Gesellschaften geben den Generalagenten als Grundlage ein festes, nicht selten pensions- berechtigtes Einkommen, zu welchem die Provisio- nen als Ergänzung kommen. Bezüglich der sozialen Verhältnisse der Agenten ist nicht selten zu beklagen, daß die Agenten ein sehr geringes Einkommen bei oft sehr anstrengen- der Tätigkeit beziehen. Manchen Gesellschaften kann ferner der Vorwurf nicht erspart bleiben, daß sie bei Einstellung ihren Agenten die nötige Aus- wahl, welche im Interesse des Agentenstandes sehr zu begrüßen wäre, vermissen lassen. Mehrfach vorbestrafte Leute sind als Agenten keine Selten- heit. Durch derartige zweifelhafte Persönlichkeiten leidet der Stand der Agenten im Ansehen des Publikums. Die einzelnen Außen= und Innen- beamtenorganisationen, die Versicherungsbeamten- verbände wirken mit Recht auf die Abschaffung derartiger mißlicher Verhältnisse hin. Die Zahl der in Deutschland tätigen Versicherungsagenten wird auf rund 60 000 Personen geschätzt; ver- schiedene Gesellschaften ziehen auch die Frauen bereits in weitgehendem Maß zur Tätigkeit als Agentinnen heran. Die rechtliche Stellung des Agenten ist geregelt in §8 831, 278 des B.G.B., 8§ 85, 84 H.G.B., § 16 V.A.G. von 1901 und in den die „Ver- 277

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