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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

Full text: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
cahn_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Cahn, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Scope:
627
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Chapter

Title:
I. Teil. Text des Gesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Erwerb durch Geburt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt II. Anstellungs-Grundsätze. 13 
2. von den Angehörigen einer militärisch organisierten Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft durch Vermittelung der vorgesetzten Dienstbehörde; 
3. von den übrigen Militäranwärtern usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
8 18. 
Die Militäranwärter usw. sind zu den in Rede stehenden Bewerbungen vor oder 
nach dem Eintritt der Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle 
erlangt und angetreten haben, mit der Anspruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder 
dauernde Unterstützung verbunden ist. 
8 14. 
(1) Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann ver- 
pflichtet, wenn die Bewerber eine genügende Qualifikation für die fragliche Stelle oder 
den fraglichen Dienstzweig nachweisen. 
(2) Behufs Feststellung der körperlichen Qualifikation haben die Militärbehörden auf 
Verlangen die ärztlichen Zeugnisse, auf Grund deren gegebenenfalls der Zivilversorgungs- 
schein erteilt oder einem Inhaber des Anstellungsscheins die Rente zugebilligt worden ist, 
mitzuteilen, sofern seit deren Ausstellung noch nicht drei Jahre verflossen sind. 
(3) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen be- 
sondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter usw. auch 
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs es 
erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt 
von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig 
abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über drei Monate auszudehnen ist. 
((4) Bei allen von Militäranwärtern usw. abzulegenden Prüfungen dürfen an sie 
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter. 
(5) Für „qualifiziert“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter. 
15. 
(1) Ueber die Bewerbungen um noch nicht vakante Stellen legen die Anstellungs- 
behörden Verzeichnisse nach Anlage G an, in welche die Stellenanwärter nach dem Tage 
des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War die Qualifikation noch durch 
eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, a0 kann die Eintragung auch nach dem Tage 
des Bestehens der Prüfung erfolgen. 
(2) Die Stellenanwärter müssen, so lange sie keine Zivilversorgung gefunden haben, 
ihre Meldung jährlich zum 1. Dezember wiederholen. Bewerber, die dies unterlassen, sind 
in dem Verzeichnisse zu streichen; sie können demnächst auf erneuertes Ansuchen mit dem 
Datum des Eingangs der neuen Meldung wieder eingetragen werden. 
(3) Stellenanwärter, die anstelle des Zivilversorgungsscheins nachträglich die Zivil- 
versorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfsindung wählen (8 20 und 21°) des 
Gesetzes vom 31. Mai 1906), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei denen sie vor- 
gemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen zu streichen. 
Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (8§ 20 des Gesetzes) oder der Wieder- 
*) Die 88 20 und 21 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
§ 20. Die im § 15 bezeichneten Kapitulanten können bei der Entlassung und bis 
zum Ablaufe von vier Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienst anstelle 
des Scheines die Zivilversorgungsentschädigung von 12 M. monatlich wählen, sofern sie 
nicht in einer Stelle des Zivildienstes (§ 36) schon endgiltig angestellt worden sind. Eine 
pätere Wahl der Zivilversorgungsentschädigung ist zulässig, sofern der Kapitulant wegen 
nbrauchbarkeit aus dem Jivildienst ohne Zivilpension ausgeschieden ist. 
Die einmalige Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins ist zulässig. Das Wahlrecht 
erlischt mit dem Verluste der Würdigkeit zum Beamten. 8 
§ 21. Den im § 15 bezeichneten Kapitulanten, welche auf den Zivilversorgungsschein 
oder auf die Zivilversorgungsentschädigung Anspruch haben, kann bei der Entlassung und 
bis zum Ablauf eines Jahres nach der Enrklassung aus dem aktiven Militärdienst auf ihren 
Antrag, gegen Verzicht auf den Schein und auf die Zivilversorgungsentschädigung, durch 
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine einmalige Geldabsindung von 
1500 * bewilligt werden, wenn sie für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr bieten. 
Soweit die Zivilversorgungsentschädigun on bezogen ist, sind die gezahlten Beträge 
auf die einmalige Abfindung tinengsche gung sch zogen ist s gezab 8 
  
S 
4
	        

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