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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
cahn_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Cahn, Wilhelm
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
J. Guttentag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Ausgabenbezeichnung:
Vierte, völlig neubearbeitete Auflage.
Umfang:
627
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit Benutzung amtlicher Quellen und unter vergleichender Berücksichtigung der ausländischen Gesetzgebung.

Kapitel

Titel:
II. Teil. Ausländische Gesetzgebung.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Italien.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Titelseite
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Titelseite
  • Inhaltsübersicht.
  • Einleitung
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • I. Das römische Reich und seine Verfassung.
  • II. Die zwölf Tafeln.
  • III. Das ius civile und das ius gentium.
  • IV. Volk und Rat.
  • V. Gesetzgebung.
  • VI. Die Prätur, die Beamtenedikte und die Gerichtspraxis.
  • VII. Rechtswissenschaft und Rechtsunterricht.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Volltext

326 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Glauben gefunden haben sollte. Wir halten demnach an der Entstehung der zwölf Tafeln im 
5. Jahrhundert fest, und auch ihre Abfassung durch eine Zehnmännerkommission ist innerlich 
nicht unwahrscheinlich und äußerlich hinreichend beglaubigt. 
Über den Inhalt der zwölf Tafeln ist nicht mit voller Sicherheit zu urteilen, weil wir 
nicht übersehen können, wieviel davon uns verloren gegangen ist. Indessen ist es gewiß rheto- 
rische Ubertreibung, wenn Livius (III 37) sie fons omnis publici privatique iuris nennt. Ihrem 
Zweck entsprechend enthalten sie vor allen Dingen Normen für das Zivilverfahren 1. Über 
das Strafverfahren wissen wir wenigstens, daß die quaestores paricicti erwähnt wurden, und 
kennen die beiden weittragenden Sätze: es soll nicht in Form eines Sondergesetzes gegen 
eine Einzelperson vorgegangen werden (privilegia ne inroganto), und ausschließlich der 
comitiatus maximus (s. oben § 13 a. E.) soll über Leben und Tod des römischen Bürgers 
richten (9, 1 u. 2). Die wesentlichen Sätze des Privat= und Strafrechts waren natürlich in 
den Tafeln aufgestellt. Indessen finden sich sehr alte Sätze, die nicht auf die XII Tafeln 
zurückgeführt werden. So die Formen des negotium per aes et libram (sie verdanken ihre 
verbindliche Kraft ohne Zweifel dem Gewohnheitsrecht), so die pignoris capio wegen des 
aes equestre und hordearium, bie moribus rei militaris aufgekommen ist (Gaius IV 27). Schwer- 
lich ist das Verfassungs- und Verwaltungsrecht durch die XII Tafeln festgelegt; sonst hätte sich 
nach dem Sturze der Dezemvirn die alte Ordnung der Dinge nicht so leicht wiederherstellen 
lassen. Außer einer Reihe von polizeilichen und sakralen Satzungen, welch letztere vielleicht 
erst nachträglich dem Gesetz eingefügt worden sein mögen, ist uns denn auch nichts von Staats- 
recht aus den XII Tafeln überliefert. 
Die Quelle für den Inhalt war überwiegend das längst in der römischen Gewohnheit 
lebende Recht. Nur wurde es in allen Punkten genauer formuliert und gestaltet, und dazu 
kamen mannigfache Anderungen und Zusätze aus Zweckmäßigkeitsgründen und politischen 
Rücksichten. Es war eigentliche Kodifikation, nicht bloße Inkorporation. Daß einzelnes auf 
griechisches Recht zurückgeht, darf man, wie schon bemerkt, nicht bezweifeln. Aber aus den 
auf uns gekommenen Bruchstücken kann man einen weitgehenden Einfluß nicht erweisen; nur 
Weniges und Unbedeutendes läßt sich auf attische Vorbilder zurückführen, und auch das nicht 
überall mit Sicherheit (7, 2; 8, 27; die Regelung des Begräbnisaufwandes 10, 2 f.). Wenn 
also die Römer mitunter die solonischen Gesetze als Hauptquelle bezeichnen (Aurel. Vict. 21), 
so ist dies entschieden falsch. Recht und Prozeß sind wesentlich römisch. Anderungen am 
bisherigen Rechte sind überhaupt wohl im Privatrechte nur wenig und mehr nur im Pro- 
zesse und Strafrechte vorgekommen. 
Die Form ist eigentümlich. Eine Reihe absoluter Gebote oder Verbote oder kategorischer 
Rechtssätze, alles im einfachen Imperativ, mit lapidarischer und eindrucksvoller Kürze; die 
Detaillierung merkwürdig verschieden: einzelnes, was die politischen und sozialen Interessen 
der Zeit unmittelbar berührte, wie Prozeß, Exekution und Schuldhaft, mit peinlicher Ge- 
nauigkeit, anderes, auf die Dauer nicht minder Wichtiges, wie Verträge und Testamente, nur 
in allgemeinen Sätzen. Charakteristisch ist einmal die ängstliche Vorsicht in der Wortfassung, 
namentlich um bei den Imperativen das Müssen und Dürfen zu trennen 2; auf der anderen 
Seite der häufige unbefangene Wechsel des Subjektes im selben Satze s. 
Wert und Bedeutung des ganzen Gesetzwerkes sind sehr hoch zu stellen, sowohl wegen 
des echt juristischen und praktischen Charakters seiner Bestimmungen als wegen der Schärfe 
und Klarheit der Gedanken und des Ausdrucks. Das juristische Talent der Römer tritt schon 
hier sehr scharf hervor; keine Gesetzgebung ähnlicher Kulturstufe kann sich in dieser Beziehung 
1 Einschließlich des Kalenders? So, Mommsen folgend, die herrschende Meinung. 
Dagegen Lenel, a. a. O. S. 504 ff. An der dort verteidigten Auffassung der Tradition glaube 
ich trotz Pais' Gegenbemerkungen (Studi storici II p. 34 ff.) festhalten zu müssen. 
„ B3. B. — vincito compedibus XV pondo, ne maiore, aut si volet minore vincito. — 
libras farris endo dies dato, aut si volet plus dato. Am merkwürdigsten ist das berühmte: 
partis secanto, si plus minusve secherint, se fraude esto. 
„ si in ius vocat, ito; ni it, antestamino; ni indicatum facit, secum ducito; ni sam 
(viam) delapidassint, qua volet iumento agito.
	        

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