Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
19
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Der Weg der Gesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Erster Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Staatswesens.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • Dritter Abschnitt: Die Gesetzgebung.
  • § 63. Der Begriff des Gesetzes nach hessischem Recht.
  • § 64. Der Weg der Gesetzgebung.
  • § 65. Die Verordnungen.
  • § 66. Die Polizeiverordnungen insbesondere.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 65 Die Verordnungen des Landesherrn und der Zentralbehörden. 159 
  
a) Die eine Kammer hat einen bestimmten Gesetzesvorschlag angenommen, die andere 
hat ihn verworfen; 
b) die Regierung hat den Gesetzesvorschlag dem nächsten Landtag wieder vorgelegt und 
dabei das gleiche Ergebnis wieder erzielt 1); 
c) nunmehr hat die Regierung eine gemeinsame Verhandlung und Ab- 
stimmungbeider Kammern unter dem Vorsitze des Präsidenten der ersten Kammer 
verlangt 2). 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet: 
Wenn in derjenigen Kammer, die den Entwurf angenommen hatte, eine Zweidrittel- 
mehrheit für den Entwurf bestand, einfache Mehrheit; 
wenn in jener Kammer keine solche Mehrheit bestanden hatte, Zweidrittel- 
majorität der in der gemeinsamen Sitzung anwesenden Mitglieder der beiden Kammern. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten der zweiten Kammer. 
4. Auf Verfassungsänderungen finden die vorstehenden Bestimmungen 
des Art. 75 HV. keine Anwendung. Vielmehr bedürfen gemäß Art. 110 HV. „Abänderungen 
und Erläuterungen der Verfassungsurkunde 3)/ stets der Zustimmung beider Kammern, 
wobei außerdem noch für jede der beiden Kammern eine gualifizierte Stimmenmehrheit 
gefordert wird. In der zweiten Kammer wird hierfür die Zustimmung von wenigstens 
26 Mitgliedern, und in der ersten Kammer die Zustimmung von wenigstens 12 Mitgliedern 
verlangt. Für den Fall aber, daß die Anzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mit- 
glieder so groß sein sollte, daß zwei Drittel davon mehr als die vorgenannten Zahlen betragen 
sollten, wird die Zustimmung von zwei Drittel der wirklich Abstimmenden gefordert. 
§ 65. Die Verordnungen") des Landesherrn und der Zentralbehörden. I. Nach 
dem vor dem Erlasse der hessischen Verfassungsurkunde bestehenden Sprachgebrauch fehlte 
dem Ausdrucke „Verordnung“ jede spezifische, ihn von dem „Gesetz“ unterscheidende Bedeutung. 
Ebenso wie der Ausdruck „Gesetz“5) wurde auch das Wort „Verordnung“ ganz willkürlich und 
systemlos zur Bezeichnung jeder beliebigen Anordnung der Staatsgewalt angewandt, gleich- 
gültig, ob sich der staatliche Befehl an Behörden oder Untertanen richtete, ob er einen Einzel- 
fall oder eine unbestimmte Mehrzahl von Fällen betraf, gleichgültig auch, von wem die frag- 
liche Anordnung ausging 6). Erst dadurch, daß mit der Schaffung des Art. 72 HV. zugleich die 
Einführung des der hessischen Behördensprache bisher fremden formellen Gesetzes begriffes 
in das hessische Verfassungsrecht erfolgte, gewann auch der Ausdruck „Verordnung“ eine genauer 
umschreibbare, präzisere Bedeutung. Diese Bedeutung, deren sich damals allerdings wohl nur 
wenige Beteiligte klar bewußt waren, ergibt sich aus dem Vergleiche des Art. 72 mit Art. 73 
HV. Während der erstgenannte Artikel den Erlaß von Gesetzen im materiellen Sinn be- 
1) Dabei können jedoch die beiden Kammern ihre Rollen getauscht haben. 
2) Die jetzige Fassung des Art. 75 läßt deutlich erkennen, daß es sich hier um die Geltend- 
machung eines Rechtes der Krone handelt. 
3) Bezüglich dieses Begriffs s. 1) Sell, „Welche einzelne besondere Gesetze sind als Be- 
standteile der Verf Urk. usw. anzusehen?“ in Bopp, Mitteilungen a. d. Materialien usw. 
Bd. IV. S. 8—22; 2) Weiß, „Bemerkungen über den Art. 110 der Verfrk. usw.“ in der 
Zeitschrift f. Gesetzgebung u. Rechtspflege des Großherzogtums Hessen usw., hrsg. v. Böhmer, 
Bopp und Jaeger B. I (1834) S. 123—154; 3) Beobachter in Hessen l. Jahrg. 
(1832) S. 40; II. Jahrg. (1833) S. 217; 4) folgende Kammerprotokolle: LV. II 1821 B. 3, Prot. 
145 S. 66 ff.; L V. II 9. Ldtg., Prot. B. 2 Nr. 40—42; L V. II 11. Ldtg. Prot. B. 5 Nr. 114 
S. 7 ff.; Nr. 115 S. 51 ff.; Nr. 116 S. 1—61; Nr. 117 S. 10 ff.; LV. II 19. Ldtg. Prot. 
B. 5 Nr. 71; L V. II 20. Ldtg. Prot. B. 9 Nr. 128 S. 3; L V. 1 21. Ldtg. Prot. Nr. 8 S. 4, 
Nr. 11 S. 6; LV. II 1872 Prot. 130 S. 48 ff. 
4) Der Ausdruck „Verordnung“ ist im folgenden, soweit sich nicht aus dem Zusammenhange 
etwas anderes ergibt, in dem Sinne gebraucht, welchen die herrschende Terminologie mit dem 
Ausdrucke „Verordnung im engeren Sinne" oder „Rechtsverordnung“ (= „Verordnung 
im formellen Sinne“") verbindet. Vgl. hierzu Meyer-Anschütz S. 570 f. und die dortigen 
Literaturangaben. 
5) Vgl. den vorigen Paragraphen. 
6) Siehe Aull S. 5 ff. mit eingehender Beweisführung.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment