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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
19
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Organisation, Staatsvermögen und Staatsschulden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 72. Die Staatsschulden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Erster Abschnitt: Die Verfahrensvorschriften.
  • Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
  • I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Organisation, Staatsvermögen und Staatsschulden.
  • § 70. Die Organisation der staatlichen Finanzverwaltung
  • § 71. Das Staatsvermögen.
  • § 72. Die Staatsschulden.
  • B. Die staatlichen Abgaben.
  • C. Das Budget- und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel: Die Finanzverwaltung der Selbstverwaltungskörper
  • III. Kapitel: Die Polizeiverwaltung.
  • IV. Kapitel: Das Armen- und Gesundheitswesen.
  • V. Kapitel: Das Versicherungswesen.
  • VI. Kapitel: Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • VII. Kapitel: Die geistige Verwaltung.
  • VIII. Kapitel: Die auswärtige Verwaltung.
  • IX. Kapitel: Die Verwaltung des Heereswesens.
  • X. Kapitel: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgesellschaften.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

182 Die Finanzverwaltung. Die staatliche Finanzverwaltung. § 73 
  
in der Regel nur zur Bezeichnung der letzteren Art von Staatsschulden, d. i. derjenigen, die 
den Zweck haben, dem Staate durch die förmliche Aufnahme einer Staatsanleihe außer- 
ordentliche Einnahmen zuzuführen. Jede Vermehrung der Staatsschuld bedarf der ständischen 
Einwilligung. Nur „in außerordentlichen Fällen, wo drohende äußere Gefahren die Aufnahme 
von Kapitalien dringend erforderm, die Einberufung der Stände aber oder eine vorläufige 
Beratung mit denselben durch äußere Verhältnisse unmöglich gemacht wird, kann die Staats- 
regierung die erforderlichen Summen lehnbar aufnehmen, vorbehaltlich der Nachweisung 
ihrer Verwendung und der Verantwortlichkeit der obersten Staatsbehörde.“ Die gesamte 
Staatsschuld ist als solche durch die Verfassung garantiert und ruht „auf den gesamten Landes- 
revenüen des Großherzogtums“ (HV. Art. 71, 78). Die Art und Weise ährer Zurückzahlung 
bestimmt das Schuldentilgungsgesetz (Gesetz vom 29. Juni 1821 (RBl. S. 379) i. d. F. des 
Gesetzes vom 22. März 1879 (Rl. S. 60) beziehungsweise das betreffende spezielle Anleihe- 
gesetz 1). Die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld erforderlichen Mittel werden je- 
weils durch das Staatsbudget festgestellt und hiernach zu diesem Zweck der Hauptstaatskasse 
überwiesen und dürfen nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes vom 22. III. 1879 (Art. 2) 
zu anderen Staatsausgaben nicht verwendet werden. 
Die Schuldaufnahme erfolgt regelmäßig durch die Ausgabe von Inhaberschuldverschrei- 
bungen. Diese können jedoch durch Eintragung in das im Jahre 1898 geschaffene Staats- 
schuldbuch in Namenforderungen umgewandelt werden. Das Staatsschuldbuch wird 
von der Staatsschuldenverwaltung geführt; sein Inhalt wird gegenüber den übrigen Behörden 
geheimgehalten. Die Voraussetzungen der Eintragung und der Löschung, sowie die mit dem 
Eintrag verbundenen Vorteile sind gesetzlich näher geregelt 2). 
II :). Die obere Leitung aller auf die Staatsschuld bezüglichen Geschäfte steht dem 
Finanzministerium zu. Die spezielle Leitung der das Staatsschuldenwesen be- 
treffenden Geschäfte wird durch die Großh. Staatsschuldenverwaltung ge- 
führt, d. i. eine besondere, aus einem Mitglied des Finanzministeriums als Vorsitzendem und 
aus zwei von jeder der beiden Kammern für sich auf je sechs Jahre gewählten „landständigen“ 
Mitgliedern bestehende Staatsbehörde. Der Staatsschuldenverwaltung wird außer der er- 
forderlichen Zahl von Beamten ein Kontrolleur beigegeben, welcher abwechselnd von 
je einer der beiden Kammern, jedoch ohne Beschränkung auf Mitglieder derselben, auf 6 Jahre 
gewählt wird. 
Die Kassengeschäfte und die Rechnungsstellung des Staatsschuldenwesens werden von 
einer besonderen Zentralkasse besorgt, welche die amtliche Bezeichnung „Staatsschulden- 
kasse“ führt. Ihr Personal besteht aus dem Direktor, dem Kassier und Haupt- 
rechner und der erforderlichen Anzahl von Buchhaltern und sonstigen Beamten. Sie hat 
alle Verpflichtungen und Dienstverrichtungen der früheren Staatsschuldentilgungskasse und 
alle früher von der Hauptstaatskasse besorgten einschlägigen Geschäfte wahrzunehmen. Ferner 
liegt ihr nach den besonderen Aufträgen der Staatsschuldenverwaltung eine Reihe von speziellen 
Aufgaben mehr technischer Natur sowie das gesamte Kassen= und Rechnungswesen der Grund- 
rentenablösung, der Staats-Rentenablösung, der Landeskulturrentenkasse und der Landes- 
kreditkasse ob /. 
B. Die staatlichen Abgaben. 
–ls 73. Die reichsrechtlichen Beschränkungen des Besteuerungsrechts. Das Be- 
steuerungsrecht Hessens unterliegt ebenso wie dasjenige der übrigen deutschen Staaten von 
Reichs wegen sehr erheblichen Einschränkungen. Auf der einen Seite darf der Einzelstaat 
1) Siehe z. B. Gesetz, die Herstellung mehrerer Nebenbahnen betr., v. 27. VI. 1908, 
Art. 2 (RBl. S. 155, 238). 
2) Siehe Gesetzz v. 27. III. 1898 i. d. F. d. Bek. v. 1. IV. 1909 (RBl S. 79) nebst 
Ausführungsbestimmungen vom gl. Tg. (RBl. S. 87). 
3) Vgl. Gesetz, die Organisation der Verwaltung der Staatsschuld betr., vom 31. März 
1897, RBl. S. 56, u. BO., die Organisation der Verwaltung der Staatsschuldenkasse betr 
vom 12. September 1900, N#. S. 920. 
4) Siehe V. v. 12. IX. 1900, #8 1—5.
	        

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