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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
19
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die staatlichen Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 73. Die reichsrechtlichen Beschränkungen des Besteuerungsrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Erster Abschnitt: Die Verfahrensvorschriften.
  • Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
  • I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Organisation, Staatsvermögen und Staatsschulden.
  • B. Die staatlichen Abgaben.
  • § 73. Die reichsrechtlichen Beschränkungen des Besteuerungsrechts.
  • § 74. Die Einkommensteuer.
  • § 75. Die Vermögenssteuer.
  • § 76. Die Stempelabgaben.
  • § 77. Die Wandergewerbesteuer.
  • § 78. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 79. Die Hundesteuer und die Nachtigallensteuer.
  • C. Das Budget- und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel: Die Finanzverwaltung der Selbstverwaltungskörper
  • III. Kapitel: Die Polizeiverwaltung.
  • IV. Kapitel: Das Armen- und Gesundheitswesen.
  • V. Kapitel: Das Versicherungswesen.
  • VI. Kapitel: Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • VII. Kapitel: Die geistige Verwaltung.
  • VIII. Kapitel: Die auswärtige Verwaltung.
  • IX. Kapitel: Die Verwaltung des Heereswesens.
  • X. Kapitel: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgesellschaften.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 74 Die Einkommensteuer. 183 
  
nur diejenigen Steuerquellen für sich benützen, die das Reich nicht bereits für sich selbst in 
Anspruch genommen hat, auf der anderen Seite sind den Einzelstaaten auch in bezug auf die 
Benützung der ihnen prinzipiell verbliebenen Steuerquellen durch das Reichsdoppelsteuergesetz 
vom 13. Mai 1870, in der Fassung vom 22. März 1909 (RGl. S. 332) mit Rücksicht auf 
die Steuerhoheit der übrigen deutschen Einzelstaaten gewisse Schranken gezogen. 
Aus den Vorschriften des Doppelsteuergesetzes ist folgendes hervorzuheben: 
Ein Deutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 des Gesetzes zu den direkten 
Staatssteuern nur in demjenigen Bundesstaate herangezogen werden, „in welchem er seinen 
Wohnsitz hat“. Einen „Wohnsitz“ hat ein Deutscher „an dem Orte, an welchem er eine 
Wohnung unter Umständen inne hat, welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung 
einer solchen schließen lassen“ (§ 1). Ein Deutscher, welcher in keinem Bundesstaat einen 
„Wohnsitz“ hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich „aufhäl!“", zu den 
direkten Staatssteuern herangezogen werden. Ein Deutscher, der in seinem Heimatsstaat 
und außerdem in anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz hat, darf nur in dem ersteren zu den 
direkten Staatssteuern herangezogen werden. In Reichs- oder Staatsdiensten stehende Deutsche, 
welche sowohl in dem Bundesstaat ihres „dienstlichen Wohnsitzes“ als auch in einem anderen 
Bundesstaat einen „Wohnsitz“ im obigen Sinne haben, dürfer nur in dem ersteren Bundes- 
staat zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden: das gleiche gilt, wenn die Be- 
treffenden überhaupt keinen „Wohnsitz“ im obigen Sinne, sondern nur einen „dienstlichen 
Wohnsitz“ haben (I 2). 
Der Grund= und Gebäudebesitz und der Betrieb eines stehenden Gewerbes sowie das 
aus diesen Quellen herrührende Einkommen dürfen nur in demjenigen Bundesstaate besteuert 
werden, in welchem sich das betreffende Steuerobjekt befindet. Befinden sich Betriebsstätten 
desselben gewerblichen Unternehmens in mehreren Bundesstaaten, so darf die Heranziehung 
in jedem Bundesstaate nur anteilig erfolgen. Die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Um- 
herziehen einschließlich des Wanderlagerbetriebs bleibt demjenigen Bundesstaate vorbehalten, 
in dessen Gebiete der Betrieb stattfindet oder stattfinden soll (§ 3). 
Wird ein Steuerpflichtiger für den gleichen Zeitraum, für den er in einem Bundesstaate 
die von ihm dort eingeforderte direkte Staatssteuer entrichtet hat, in einem anderen Bundes- 
staate zu einer gleichartigen direkten Staatssteuer herangezogen, so ist ihm diese auf Antrag 
bis zur endgültigen Entscheidung über das Recht und das Maß der Besteuerung zu stunden (§ 4). 
Auf die Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des Reichsgebiets 
auf die Steuerpflicht eines Deutschen äußert, ist das Reichsdoppelsteuergesetz ohne Einfluß 
(§ 5). — Beschwerden über eine infolge Verletzung der reichsrechtlichen Vorschriften. 
eingetretene Doppelbesteuerung sind innerhalb eines Jahres nach der endgültigen Feststellung 
der Doppelbesteuerung anzubringen und dürfen nicht mit der Begründung zurückgewiesen 
werden, daß der Besteuerte die landesrechtlichen ordentlichen Rechtsmittel gegen die Ver- 
anlagung oder den Antrag auf Erstattung der Steuern nicht innerhalb der landesrechtlich 
vorgeschriebenen Fristen vorgebracht habe (§ 6). — 
#s# 74. Die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer beruht in ihrer heutigen Gestalt 
auf dem Gesetze, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, vom 12. August 1899 i. d. F. 
v. 22. Dezember 1909/13. Januar 1910 (RBl. 1910 S. 2), welches unter mannigfachen Ab 
änderungen und Ergänzungen des früheren Rechtes mit dem Tage seines Erlasses an die 
Stelle des Gesetzes gl. Betreffs vom 25. Juni 1895 trat 7). 
I. Subjektive Steuerpflicht. Der Steuerpflicht unterliegen die natur- 
lichen Personen und gewisse Kategorien von juristischen Personen, und zwar teils 
mit ihrem gesamten Einkommen, teils nur mit bestimmten Teilen ihres Einkommens. Grund- 
1) Bezüglich der geschichtlichen Entwicklung s. namentlich C. Glässing, Die Neu- 
estaltung der direkten Staatsbesteuerung i. Gr. H. (1899), Finanzarchiv XVII, S. 178—445, 
owie v. Heckel, WB. 1 S. 638. Bezüglich der Ausführung des Gesetzes . Allerh. VO., 
die allgemeime Einkommensteuer und die Vermögenssteuer betreffend, vom 28. III. 1900, 
RBl. S. 271 u. Ausführungsanweisung vom 12. VIII. 1899, Amtl. Handausgabe S . 37.
	        

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