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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
calker_staatsrecht_hessen_1913
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen.
Author:
Calker, Wilhelm van
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
19
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Year of publication.:
1913
Scope:
340 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die staatlichen Abgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 74. Die Einkommensteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIX. Das Staatsrecht des Großherzogtums Hessen. (19)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Literaturverzeichnis.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Teil. Die Staatsverfassung.
  • Dritter Teil. Die Verwaltung.
  • Erster Abschnitt: Die Verfahrensvorschriften.
  • Zweiter Abschnitt: Die Finanzverwaltung in Staat und Gemeinde.
  • I. Kapitel: Die staatliche Finanzverwaltung.
  • A. Organisation, Staatsvermögen und Staatsschulden.
  • B. Die staatlichen Abgaben.
  • § 73. Die reichsrechtlichen Beschränkungen des Besteuerungsrechts.
  • § 74. Die Einkommensteuer.
  • § 75. Die Vermögenssteuer.
  • § 76. Die Stempelabgaben.
  • § 77. Die Wandergewerbesteuer.
  • § 78. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 79. Die Hundesteuer und die Nachtigallensteuer.
  • C. Das Budget- und Rechnungswesen.
  • II. Kapitel: Die Finanzverwaltung der Selbstverwaltungskörper
  • III. Kapitel: Die Polizeiverwaltung.
  • IV. Kapitel: Das Armen- und Gesundheitswesen.
  • V. Kapitel: Das Versicherungswesen.
  • VI. Kapitel: Die wirtschaftliche Verwaltung.
  • VII. Kapitel: Die geistige Verwaltung.
  • VIII. Kapitel: Die auswärtige Verwaltung.
  • IX. Kapitel: Die Verwaltung des Heereswesens.
  • X. Kapitel: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und den Religionsgesellschaften.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 75 Die Vermögenssteuer. 189 
3. Die drei untersten Einkommensklassen dürfen, von unten angefangen, alle oder zum 
Teil durch Festsetzung im Finanzgesetz von der Erhebung der Einkommensteuer für die jeweilige 
Finanzperiode befreit werden (Art. 48). 
4. Soweit nichts Gegenteiliges gesagt ist, finden auf die Steuerveranlagung, Bestrafung 
von Gesetzesverletzungen und Steuernachzahlung in der zweiten Abteilung die oben dar- 
gestellten Grundsätze sinngemäße Anwendung. Die Mindeststrafe bei Verletzung der Dekla- 
rationspflicht beträgt jedoch hier nur zehn Mark. 
§ 75. Die Vermögenssteuer 1). Die Vermögenssteuer beruht auf dem Gesetze, die Ver- 
mögenssteuer betreffend, vom 12. August 1899 (Rl. S. 499) und dient als Ergänzungssteuer 
der allgemeinen Einkommenssteuer nach Maßgabe des Vermögenssteuergesetzes und des je- 
weiligen Finanzgesetzes. 
I. Subjektive Steuerpflichtr2). Die grundlegenden Bestimmungen über 
die subjektive Steuerpflicht lehnen sich an die einschlägigen Vorschriften des Einkommenssteuer- 
gesetzes an und zeigen diesen gegenüber nur insofern einen wesentlichen Unterschied, als 
sie nur die natürlichen Personen treffen, die juristischen Personen dagegen steuer- 
frei lassen. Bei Reichsausländern ist die Vermögenssteuerpflicht, soweit es sich nicht um in 
inländischem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb angelegtes Vermögen handelt, davon ab- 
hängig, daß sie des Erwerbes wegen oder seit mindestens einem Jahre ihren Wohnsitz in Hessen 
haben. Vermögenssteuerfrei sind nur die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses und die mit 
Rücksicht auf die allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätze auch von der Einkommenssteuer 
befreiten Personen — die letzteren jedoch nur insoweit, als es sich nicht um in inländischem 
Gunndbesitz oder Gewerbebetrieb angelegtes Vermögen handelt. 
II. Objektive Steuerpflichts). Als steuerbares Vermögen gelten: 
1. die in Hessen belegenen Grundstücke und Gebäude nebst deren Zubehör; 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft (im weitesten Sinne), dem Betriebe 
des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes dienende Anlage- und Betriebskapital; 
3. alles sonstige Vermögen, wie Kapitalforderungen aus Wertpapieren, Effekten und 
Schuldverschreibungen jeder Art (z. B. aus Wechseln, Schatzscheinen, Sparkassenguthaben, 
Kautionen, Kontokorrentguthaben), ferner Geld, Gold und Silber in Barren, Urheber- und 
sonstige selbständige Rechte und Gerechtigkeiten, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben 
und zu einem Anlage= und Betriebskapital gehören, endlich der Kapitalwert der Rechte auf 
Apanagen, Leib= und andere Rentenbezüge, Altenteilsrecht und andere im Gesetze näher 
bezeichnete, auf längere Dauer berechnete geldwerte Bezüge (Art. 5—8). 
Von dem rauhen Vermögen sind abzuziehen: 1. Kapitalschulden jeder Art, ausgenommen 
die sog. Haushaltungsschulden; 2. der Kapitalwert der auf steuerbaren Vermögensteilen 
ruhenden rechtsverbindlichen Lasten. — 
Andererseits werden bei der Besteuerung hinzugerechnet: 1. dem Fideikommißbesitzer 
das Fideikommißvermögen; 2. dem Haushaltungsvorstand das Vermögen der nach dem Ein- 
kommenssteuergesetz mit ihm als eine Person anzusehenden Haushaltungsangehörigen; 3. den 
Mitgliedern von Gesellschaften, Vereinen usw. ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen, soweit 
derselbe nicht schon unter die obengenannten steuerpflichtigen Vermögensbestandteile fällt. 
III. Besteuerungsgrenze und zulässige Ermäßigungt). 1. Zur 
Vermögenssteuer werden nicht herangezogen: 
a) Personen, deren steuerbares Vermögen unter 3000 Mk. beträgt; 
b) elternlose Minderjährige, erwerbsunfähige Personen und Witwen, deren Gesamt- 
vermögen bei einem Gesamteinkommen von weniger als 750 Mk. den Betrag von 10 000 Mk. 
nicht erreicht; Witwen jedoch nur unter der Voraussetzung, daß sie nicht etwa ihr Vermögen 
1) Bezüglich geschichtl. W u. Ausführungsvorschriften s. S. 183 Anm. I1. 
2) Ges. Art. 1—4; Anw. 88 1—4 
3) Ges. Art. 5—12: Anw. # 5 u. 3, 7—17. 
4) Ges. Art. 12, Anw. 88 17, 18.
	        

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