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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung des §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870 über die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Münz-Wesen.
  • 2. Justiz-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung des §. 7 der Instruktion vom 4. August 1870 über die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Post-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)

Full text

— 101 — 
Die Kosten werden also dann bei dem Gerichte, dessen Urtheil bestätigt worden, mit den Kosten der 
früheren Instanzen, jedoch getrennt von denselben, in eine Ordonnanz zusammengefaßt, welche von 
dem Präsidenten dieses Gerichts festgesetzt und demnächst der Königlichen Regierung, in deren 
Bezirk das vorerkennende Gericht seinen Sitz hat, mitgetheilt wird. - 
.Wenn ein freisprechendes Urteil dem Reichs-Oberhandelsgerichte angefochten und vonbem 
letzteren eine Verurteilung ausgesprochen wird, so hat das Sekretariat ein Kostenverzeichniß nach 
Maßgabe des Artikels 163 des Kriminalkostentarifs vom 18. Juni 1811 anzufertigen, in welches 
die Strafe sowie die sämmtlichen Kosten, und zwar die bel dem Reichs-Oberhandelsgerichte erwach- 
senen getrennt von den übrigen, aufzunehmen sind. Dieses Verzeichniß ist der betreffenden Regierung 
einzusenden, welche auf Grund desselben die Einziehung der Kosten bewirkt und demnächst den auf 
das Reichs-Oberhandelsgericht entfallenden Theil der letzteren an die Stadtgerichts-Salarienkasse 
(Abthellung für Reichskassen-Sporteln) in Berlin abführt. 
Berlin, den 12. Februar 1873. 
Das Reichskanzler-Amt. 
  
3. Heimath-Wesen. 
  
In Sachen des Landarmenverbandes der Oberlausitz wider den Ortsarmenverband Spremberg hat das Bundes- 
amt für das Heimathwesen die in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 3. März 1873 von einer 
Partei vorgebrachten neuen Thatsachen nicht berücksichtigt. 
Zur Begründung des damit ausgesprochenen Prinzips ist Folgendes angeführt: 
Nach §. 46 des Reichsgesetzes kann die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der 
Berufung entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren oder innerhalb vier Wochen nach 
diesem Termine dem Gericht erster Instanz eingereicht werden. Hieraus erglebt sich, daß nach 
Ablauf dieser vier Wochen die Rechtfertigung der Berufung nicht mehr erfolgen kann. Weshalb 
das Wort „kann“ gewählt ist, ist Uar. In der ersten Alternative sollte ausgedrückt werden, daß 
Anmeldung und Rechtfertigung der Berusung in demselben Schriftsatze erfolgen könnten, was 
nach dem preußischen zivilprozeß unzulässig ist. Der Kürze halber hat man nun das Wort „kann" 
auch für die zweite Alternative beibehalten. 
Korrekter wäre die Fassung gewesen: Die Rechtfertigung der Berufung kann zugleich mit der Anmel- 
dung erfolgen, muß aber, wenn dies nicht geschehen, innerhalb vier Wochen nach diesem Termine eingereicht 
werden. Daß dies der Sinn der Vorschrift ist, ergiebt sich unzweifelhaft aus §. 47, wonach die Gegen- 
erklärung des Appellaten innerhalb vier Wochen einzureichen ist, also eingereicht werden muß, da der Appellat 
doch offenbar nicht schlechter gestellt werden sollte, als der Appellant. Ganz abgesehen davon, liegt aber schon 
in der Bestimmung der Präklusiofrist an sich, daß innerhalb derselben die Rechtfertigung der Berufung ein- 
gereicht werden muß, nach Ablauf derselben also nicht mehr eingereicht werden kann. 
Hat nun die Versäumung der Präklusivfrist nicht die Folge, daß das Rechtsmittel desert wird, und 
muß dieselbe doch irgend eine rechtliche Bedeutung haben, so kann diese Bedeutung nur darin handeln 
werden, daß nach Ablauf der Frist die Berufung nicht mehr durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweise, 
welche innerhalb der Frist geltend gemacht werden konnten, aber nicht geltend gemacht worden sind, gerecht- 
fertigt werden darf. Unmöglich läßt sich annehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Präklusivfrist angeordnet 
hat, nicht um an die Versäumung prejudizielle, materielle Wirkungen zu knüpfen, sondern nur wegen des 
Geschäftsganges, damit vielleicht die Akten nicht zu lange bei dem Gerichte erster Instanz liegen bleiben, oder 
damit * der Regel nach überhaupt Schriftsätze bei den Akten sind, wenn solche dem Berufungsrichter 
eingereicht werden. 
1 3sd gegertheilige Ansicht würde aber noch zu anderen Konsequenzen führen, welche das Gesetz nicht 
gewollt haben kann. 
Die §§. 46 ff. ergeben unzweideutig, daß die Instruktion des Rechtsmittels bel dem Gerichte erster 
Instanz, und zwar durch Schrist und Gegenschrift erfolgen soll. Wollte man nur annehmen, daß die Berufung 
auch noch nach Ablauf der Präklusiofrist durch Anführung neuer Thatsachen oder Beweise gerechtfertigt werden 
könnte, so würde die Instruktion des Rechtsmittels in die zweite Instanz, und zwar, da in letzterer ein 
Schriftwechsel nicht stattfindet, in die mündliche Verhandlung derselben verlegt werden. Das Resultat
	        

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