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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Erster Abschnitt. Staatsrechtliche Grundlagen.
  • § 1. Staatsrecht. Verwaltungsrecht (Begriffsbestimmung).
  • § 2. Begriff des Staates.
  • § 3. Entstehung des Staates. Die Staatstheorien.
  • § 4. Die Staatszwecke.
  • § 5. Verfassung der Staaten (Staatsformen) Geschichtliche Entwicklung.
  • § 6. Die Monarchie.
  • § 7. Die Republik.
  • § 8. Die Staatenverbindungen.
  • § 9. Die Quellen des Staatsrechts.
  • § 10. Gesetzes- und Verordnungsrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Dritter Abschnitt. Die Organe der Reichs- und Staatsverwaltung.
  • Zweites Buch.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§9. Die Quellen d. Staatsrechts. § 10. Gesetz= u. Verordnungsrecht. 15 
Derunig Bundesstaaten sind: Nordamerika, Schweiz, das Deutsche 
eich. 
3. Beim Staatenbund vereinigen sich mehrere Einheitsstaaten durch 
einen völkerrechtlichen Vertrag zu einem Bunde (Konföderation) und 
verzichten vielfach auf einzelne Hoheitsrechte unter Wahrung ihrer 
Selbständigkeit. Als Beispiel hierfür ist der Deutsche Bund von 1815 
zu nennen. 
Über die rechtliche Konstruktion der Verbindungen zu 2. und 3. 
herrscht Streit. Der Streit dreht sich im wesentlichen darum, ob die 
Souveränität als Suprema potestas begrifflich unteilbar ist und zu 
den wesentlichen Erfordernissen des Staatsbegriffes zählt. 
Waitz bejahte die Möglichkeit einer Teilung der Souveränität. Er 
nahm deshalb beim Bundesstaate eine Teilung der Souveränität 
zwischen dem Gesamtstaat und den Einzelstaaten an. 
Dieser Ansicht ist die herrschende Meinung, welche von Haenel, 
Laband, Meyer vertreten wird, nicht beigetreten. Sie hält nach dem 
Vorgange von Seydel an der begrifflichen Unteilbarkeit der Souveränität 
fest, zählt aber die Souveränität nicht mehr zu den wesentlichen Er- 
fordernissen des Staatsbegriffs. 
Nach ihr bestehen Staatenbund und Bundesstaat selbständig neben- 
einander und sind in folgenden Punkten von einander verschieden: 
a) Im Bundesstaate gibt es ein doppeltes, im Staatenbunde nur 
ein einfaches Untertanenverhältnis. 
b) Die Beschlüsse und Gesetze des Staatenbundes verpflichten nur 
die Regierungen, die des Bundesstaates unmittelbar die Untertanen. 
) Völkerrechtliche Selbständigkeit hat beim Staatenbunde jeder 
Einzelstaat, dagegen steht beim Bundesstaat nur dem Bunde als solchen 
die völkerrechtliche Vertretung, das aktive und passive Gesandtschafts- 
recht, das Recht, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, Krieg zu er- 
klären, Frieden zu schließen, zu. 
§ 9. Die Quellen des Staatsrechts. 
Als solche kommen in Betracht: 
1. Gesetze, namentlich Verfassungsgesetze (constitutions). 
2. Gewohnheitsrecht. Dies spielt eine große Rolle im deutschen 
und englischen Staatsrecht, und ist auch gegenwärtig noch ein wichtiger 
Faktor für die Fortentwicklung des Staatsrechts. 
3. Völkerrechtliche Verträge, soweit sie das innere Staatsleben be- 
rühren, wie z. B. der westfälische Frieden, die Wiener Kongreßakte, 
die Versailler Verträge, der Berliner Vertrag von 1878 für die 
Balkanstaaten. - 
Einer besonderen Betrachtung bedarf seiner Wichtigkeit wegen das 
Gesetz= und Verordnungerecht. 
§ 10. Gesetz= und Verordunngerecht. 
1. Gesetz im materiellen Sinne ist die in einer Schrifturkunde 
formulierte, verfassungsmäßig erklärte Norm über Rechtsverhältnisse.
	        

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