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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1873
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Other titles:
Zentral-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873.
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 42.
Volume count:
42
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Militär-Wesen.
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)

Full text

— 333 — 
Ansprüche von Verbänden, welche einen Hülfsbedürftigen vorläufig verpflegt haben, gegen dle 
hierzu definitiv verpflichteten Verbände bezieht, ergiebt der §. 38 unzweifelhaft. Denn biefee Para- 
graph verordnet, wie und von wem in den im §. 37 vorgesehenen Streitfällen, wenn sie interterri- 
torialer Natur find, entschieden werden soll, und bestimmt, daß in diesen Fällen auf den Antrag 
desjenigen Armenverbandes, welcher die öffentliche Unterstützung vorläufig zu gewähren genöthigt 
ist, im Verwaltungswege durch dielenige Spruchbehörde entschieden werden soll, welche dem in An- 
spruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. Streitigkeiten anderer Art sind also, wenn die 
streitenden Verbände verschiedenen Bundesstaaten angehören, nach dem klaren Wortlaute des 8. 36 
der Entscheidung im Verwaltungswege nicht unterworfen, und es kann um so weniger angenommen 
werden, daß das preußische Ausführerrazgese in den territorialen Streitigkeiten zwischen verschiedenen 
Armenverbänden den Deputationen für das Heimathwesen eine ausgedehntere Kompetenz hat über- 
tragen wollen, als es diese Streitsachen mit den interterritorialen auf eine Linte stellt. 
Im vorliegenden Falle hat aber der klagende Landarmenverband die öffentliche Unterstützung 
nicht deshalb, weil er zur vorläufigen Gewährung derselben genöthigt war, und nicht mit der 
Absicht, die Erstattung von dem definitiv verpflichteten zu erlangen, sondern deshalb geleistet, weil 
er sich irrthümlich für den definitiv verpflichteten Verband angesehen hat. 
Der Anspruch auf Erstattung dieser irrthümlich indebite geleisteten Ausgaben gegen den Ver- 
band des Unterstützungswohnsitzes unterliegt nicht dem in den §§. 34 bis 51 des Reichsgesetzes und 
den §§. 40 ff. des preußischen Ausführungsgesetzes geordneten Verfahren, vielmehr der Entscheidung 
des ordentlichen Richters. 
Der Anspruch charakterisirt sich auch materiell nicht als ein solcher, welchen das Reichsgesetz 
gewährt und über dessen prozessualische Verfolgung die gedachten Vorschriften die maßgebenden Be- 
stimmungen enthalten. Denn das Reichsgesetz gewährt in den 88§. 28 bis 33 nur dem Verbande, 
welcher einen Hülfsbedürftigen vorläufig unterstützt hat, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten 
und beziehungsweise auf Uebernahme des Hülfsbedürftigen gegen den hierzu definitio verpflichteten 
Armenverband. Der Anspruch des Klägers gründet sich dagegen auf die Vorschriften des Privat- 
rechts, nach welchen dasjenige, womit nöthige Ausgaben für einen Anderen bestritten werden, als 
in dem Nutzen desselben für verwendet zu erachten und deshalb von ihm zu erstatten ist (§§. 262, 
268, Tit. 13, Thl. 1. A. L.-R.). Das Fundament des Anspruchs ist also nur prioatrechtlicher 
Natur. 
Das erste Erkenntniß war sonach zu bestätigen. 
4. Konsulat-Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs an Stelle des auf seinen 
Antrag entlassenen Konsuls Eimbcke in Hongkong den Kaufmann Cordes daselbst zum Konsul des Deutschen 
Reichs zu ernennen geruht. 
Namens des Deutschen Neichs ist dem Dr. José Araujo das Exequatur als Konsul der Vereinigten 
Staaten von Kolumbien mit dem Sitze in Hamburg ertheilt worden. 
5. Marine und Schiffahrt. 
In Liverpool unterliegen alle aus deutschen Häfen kommenden Fahrzeuge einer siebentägigen Quarantaine. 
—–—. 7 
Laut Bekanntmachung der Königlich italtenischen Regierung ist die Dauer der Quarantaine auf 10 Tage 
ermäßlgt. Die Fahrzeit kommt dabei in Anrechnung (Vgl. Nr. 38 S. 298.).
	        

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