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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.

law_gazette

Title:
Stück No. 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Münz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsbuch.
  • Kriegsbuch. Dritter Band. (5)

Full text

258 C. Handelssachen und Gewerbliches Eigentum. 
um fünf Monate kürzer bemessen. Können demgemäß die undauerhaften Waren nicht 
mit einem Schlage vom Markte entfernt werden, so sollen sie doch nicht länger unter 
Derschweigung oder Unterdrückung des Umstandes, daß sie den neu vorgeschriebenen 
Anforderungen nicht entsprechen, den Uäufern dargeboten werden. Deshalb ist die 
Bezeichnungspflicht für sie vorgeschrieben. Damit den Beteiligten, namentlich den 
kleinen Händlern, die Möglichkeit blieb, die erforderlichen Feststellungen über die an 
Stelle von Leder verwendeten Stoffe zu treffen, ist diese Derpflichtung erst einen Monat 
nach dem Inkrafttreten der Derordnung wirksam geworden. 
Die Wirkung der ganzen Maßnakme darf freilich nicht überschätzt werden. Sie 
bietet keine Sicherheit für eine in jeder Zeziehung vollkommene Beschaffenheit der 
Schuhwaren. Die Güte und Dauerhaftigkeit eines Stiefels hängt auch von der Art 
und Stärke des Leders und von vielen anderen Umständen ab, die der gesetzlichen Rege- 
lung nicht unterworfen worden sind. Der Bundesrat ist nur einem einzelnen Ubelstand, 
der sich besonders fühlbar gemacht hatte, entgegengetreten. Deshalb wird auch nie- 
mand dadurch, daß die vorschriften der Derordnung vom 21. Juni lolöé erfüllt sind, 
ohne weiteres von der Derantwortung befreit, wenn die Ware berechtigten Ansprüchen 
des Uäufers nicht entspricht. — In Anwendung des & 2 der Bek. sind die Ausführungs- 
bestimmungen v. 22. Juni lolé (RGBl. 543) erlassen worden. — Durch die Bek., betr. 
Lederersatz für Schuhwerk, vom 15. Sept. 1016 (6Bl. 285) ist mitgeteilt, inwieweit 
bisber geeignete Lederersatzstoffe zugelassen sind. 
20. Bekanntmachung über den Wochenmarktverkehr 
vom 2. März 1915. (RGl. 125.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 738, Erläuterungen in Bd. 2, 294. 
DJZ. 16 346, Leipz S. 16 563 (KG.). Es wird erneut ausgesprochen, es könne auf 
Grund der Bek. bestimmt werden, daß gewerbsmäßige Aufkäufer den Marktplatz eine 
Stunde nach der für den Marktbeginn festgesetzten Zeit betreten dürfen. 
E. Gewerbliches Gigentum. 
I. Bekanntmachung, betr. vorübergehende Erleichterungen auf dem 
Gebiete des Patent-, Gebrauchomuster- und Warenzeichenrechte. 
Vom 10. September 1914. (RGl. 403.) 
Wortlaut und Begründung in B-Bd. 1, 461—464. 
5 2. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumung. 
I. Welche Fristen kommen in Betracht? 
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 463; 6, 7 in Bd. 2, 196.) 
8. DJZ. 16 443 (Paitent A.). Uniter Berufung auf §52 der BR#O. wurde erst nach 
Erteilung des Patents Einspruch eingelegt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
wurde versagt, da # 2 nur solche Fristen treffe, deren Ablauf unmittelbar eine Rechts- 
veränderung nach sich ziehe (Vorbescheidfrist, Beschwerdefrist, Fristen zur Zahlung der 
Jahresgebühren). Die Wiedereinsetzung würde überdies nach erteiltem Patent zu uner- 
träglicher Rechtsunsicherheit führen. Sämtliche in der Kriegszeit erteilten Patente liefen 
Gefahr, innerhalb eines Jahres (8 PO. 5 234 Abs. 3) nach der Einspruchsfrist noch nach- 
träglich wieder aufgehoben zu werden. Der beteiligten Industrie bleibe nur mehr die 
Nichtigkeitsklage offen. 
II. Verhinderung der Fristeinhaltung (zu vgl. Bd. 1, 463). 
DJZ. 16 443 (Patent A.). Der Einspruch gegen eine bekannigemachte Patentan- 
meldung war erst nach Ablauf der zweimonaligen Einspruchsfrist (5 24 Pal G.) eingegangen
	            		
Vek., betr. Erleichterungen des Patent-, Gebrauchsmuster= u. Warenzeichenrechts. 259 und die Fristversäumnis mit dem Kriegszustande begründet worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung wurde in beiden In- stanzen (Anmelde- und Beschwerdeabteilung) abgelehnt & 2 der B2#. fordere, daß jemand durch den Krieg verhindert gewesen sein müsse, cinc Frist innezuhalten, deren Ablauf einen Rechtsnachteil zur Folge habe. Die Einspruchsfrist laufe gegenüber der Allge- meinheit, nicht gegen einen einzelnen. Der Einsprecher verteidige nicht ein ihm zustehendes Fecht, sondern sjei Sprecher der Allgemeinheit, die durch den Fristablauf keinen Rechts- nachteil erleide. nach 8 38. Anwendung auf Ausländer (zu val. Bd. 1, 464; 2 196). 1. Die Gegenseitigkeit ist im Sinne des § 3 verbürgt 6. laut Bek. v. 5 Oktober 1916 (Kol. 1144) mit den Niederlanden. 2. DJ3Z. 16 540 (Palentol.). Die in &5 2 vorgesehene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zugunsten ausländischer Staatsangehöriger nach § 3 das. nur dann Anwendung sinden, wenn in diesen Staalen nach einer im R#l. enthaltenen Bek. den deutschen Feichsangehörigen gleichartige Erleichterungen gewährt werden. Selbst wenn in einem ausländischen Staate die Gegenseitigkeitsverbürgung bereits bestehen würde, muß dieser Umstand so lange unberücksichtigt bleiben, als nicht eine entsprechende Bek. im Rel. erfolgt ist. Dem Patentamt steht eine Prüfung dahin, ob im Auslande gleichartige Be- stimmungen erlassen sind, nicht zu, und das vom Beschwerdeführer gemachte Anerbieten, diesen Nachweis zu erbringen, ist rechtlich unbeachtlich, da eine Bek. i. S. des §& 3 bez. seines Staates unstreitig nicht erfolgt ist. (Abschnitt II, 1I1 in Bd. 1, 464ff.) IV. Verwertung von Patenten im nichtfeindlichen Ausland. Erlaß des Auswärtigen Amts (Mitteil. für Handel, Industrie und Landw. 1916. Nr. 71. S. 9). Gegen die Verwertung der für militärische Zwecke nicht verwendbaren Pa- tente im nichtfeindlichen Ausland während des Krieges bestehen keine Bedenken. Wer dort Fabrikanten wirbt, die seine Erfindungen ausführen und Lizenzen von ihm nehmen oder die Patente kaufen, übt eine wirtschaftliche Betätigung, die er nach dem fremden Patentrecht unter Umständen zu leisten gehalten ist, um die Patente nicht einzubüßen. Auf der anderen Seite ist der deutsche Besitzer ausländischer Patente nicht von der Pflicht befreit, bei deren Verwertung alles zu vermeiden, was zu einer Förderung der feindlichen Machtmittel beitragen und auch nur mittelbar den Feinden Vorschub leisten kann. Nicht nur der § 80 des Strafgesetzbuchs gegen Landesverrat, sondern auch das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Rol. 195) legen ihm Schranken auf, und er wird mit beson- derer Vorsicht sich vergewissern und dafür sorgen müssen, daß die Ausführung seiner Patente im nichtfeindlichen Ausland nicht etwa den feindlichen Staaten zugute kommt. Die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Fälle ist Sache der Gerichte. Es lassen sich daher seitens der Verwaltungsbehörden leine maßgebenden allgemeinen Regeln über die Auslegung der gesetzlichen Be- stimmungen aufstellen; doch kann folgendes zur Erwägung gestellt werden. Gegenstände, die für die Landesverteidigung erheblich sind, können leicht, wenn sie im Ausland hergestellt und verkauft werden, von dort in feindliche Länder gelangen und zum Nachteil des Reichs benutzt werden; mit Sicherheit kann das der deutsche Patentinhaber auch durch vertragsmäßige Bindung seines nichtfeind- lichen Lizenzuehmers nicht verhindern. Insoweit wird er deshalb der Ver- wertung von Patenten sich enthalten müssen. Da aber eine scharfe Grenze 17#

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