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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 181 — 
Die Fahrbillets geben Anspruch auf die entsprechende Wagenklasse, soweit in dieser Plätze vorhanden 
sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden bleiben. Wenn einem Reisenden der seinem Billet ent- 
sprechende Platz nicht angewiesen und ihm auch zeitweilig eln Platz in einer höheren Klasse nicht eingeräumt 
werden kann, so steht es ihm frei, das Billet gegen ein solches der niedrigeren Klasse, in welcher noch Plätze 
vorhanden sind, und gegen Erstattung der Differenz umzuwechseln oder die Fahrt zu unterlassen und das 
bezahlte Fahrgeld zurückzuverlangen. 
Jedenfalls haben die mit durchgehenden Billets ankommenden Reisenden den Vorzug vor den neu 
Hinzutretenden. 
Auf der Abgangsstatlon ist bis spätestens 20 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges die Be- 
stellung ganzer Kupees oder Wagenabtheilungen der ersten zwei Wagenklassen gegen Bezahlung höchstens so 
vieler Fahrbillets der betreffenden Klasse, als das Kupee Plätze enthält, zulässig. Auf Zwischenstationen können 
ganze Kupees nur dann beansprucht werden, wenn solche unbesetzt in dem ankommenden Zuge vorhanden sind. 
Für den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Kupee bezahlt, wird demselben darüber ein Schein 
ausgestellt. Dem Reisenden steht kein Anspruch darauf zu, mehr Personen in das Kupee aufzunehmen, als 
Fahrbillets bezahlt sind. 
§. 10. 
Fahrbillets und Gültigkeit derselben. Fahrpreis-Ermäßigung für Kinder. 
Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt verlangt worden; ferner 
das Fahrgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende benutzen will, insofern der Fahrpreis Valutaschwan- 
kungen nicht unterliegt; endlich die Zeit oder den Zug, wofür das Billet gilt. Die Zeit oder der Zug, wofür 
jedes Fahrbillet gültig, ist durch Abstempelung darauf ausgedrückt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im 
Stande ist, ob das Billet auf die von ihm beabsichtigte Fahrt lautet. 
Den Reisenden ist gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation auszusteigen, um mit einem 
am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren 
Tarissatze fahrenden Zuge dahin weiter zu reisen. Solche Reisenden haben jedoch auf der betreffenden Zwischen- 
station sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihr Billet vorzulegen und dasselbe mit dem 
Vermerke der verlängerten Gültigkeit versehen zu lassen. 
Eine   Verlängerung der für Retour- und Rundreise-Billets festgesetzten Frist wird hierdurch nicht 
herbeigeführt. 
Kinder unter 10 Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. 
Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Ausspruch des bel der Revision 
anwesenden obersten Beamten.   
Für Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle auf ihrer Angehörigen Plätzen mit- 
finden, erfolgt keine Zahlung. 
§. 11. 
Umtausch gelöster Fahrbillets. 
Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den Reisenden bis 10 Minuten 
vor Abgang des Zuges gegen Nachzahlung der Preisdifferenz unverwehrt, soweit noch Plätze in den 
höheren Klassen vorhanden sind. Unterwegs auf Zwischen-Stationen kann ein Uebergehen auf Plätze 
einer höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets auf die Bestimmungsstelle, durch dessen Preis, ein- 
schließlich desjenigen für das bereits gelöste Billet, der Fahrpreis für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird, 
beansprucht werden. 
Der Umtausch eines schon gelöslen Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist nur 
in dem im §. 9 gedachten Falle zulässig.  
§. 12. 
Anweisung der Plätze. 
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im voraus nicht belegt werden. 
Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden verpflichtet, denselben ihre Plätze 
anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Damen in ein Kupee zusammen- 
gesetzt werden. In jedem Zuge muß sich mindestens je ein Damen-Kupee für die Reisenden der zweiten und 
dritten Wagenklasse befinden. Bel den nach amerikanischem System gebauten Wagen findet die letztere Be- 
stimmung nur mit den durch dieses System gebotenen Modifikationen Anwendung.
	        

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