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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 190 — 
§. 43. 
Beförderung von anderen Thieren. 
Die Quantität der gleichzeitig zu befördernden sonstigen Thiere, sowie die Züge, mit welchen sie zu 
befördern, bestimmt die Eisenbahn. Namentlich hängt die Mitnahme einzelner Stücke davon ab, ob paßlicher 
Raum vorhanden ist und kann daher im voraus nicht zugesichert werden. 
Der Fahrpreis ist am Absendungsorte zu erlegen. 
Die Thiere müssen zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahnhof gebracht und, wenn der 
Zug in der Nachtzelt oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden. 
Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe der Beförderungsscheine aus- 
geliefert; das Ausladen und Abtreiben muß spätestens zwei Stunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe 
geschehen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten 
des Versenders in Verpflegung zu geben oder ein Standgeld zu erheben, falls sie dem Vieh einen ferneren 
Aufenthalt auf dem Bahnhofe gestattet. 
§. 44. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Thiere. 
Die Haftpflicht der Eisenbahn für Verlust und Beschädigung zur Beförderung übernommener Hunde, 
Pferde und sonstiger lebender Thiere richtet sich nach den für den Güterverkehr im Abschnitt III. enthaltenen 
Vertragsbedingungen, soweit solche auf den Transport von Thieren anwendbar sind. 
Die Eisenbahn haftet aber nicht für den Schaden, welcher aus der mit dem Transporte der Thiere 
für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist; sie leistet daher insbesondere keinen Ersatz. wenn 
der Verlust oder die Beschädigung durch Entspringen, Fallen, Stoßen, Ersticken oder aus sonstigen Ursachen 
beim Einladen, Ausladen, während des Transportes oder beim Aufenthalt auf dem Bahnhofe entstanden ist. 
Auch haftet sie nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die 
(§. 40) geforderte Begleitung bezweckt wird. Dahin sind alle Gefahren zu rechnen, welche nicht aus einer von 
der Eisenbahn zu vertretenden Beschädigung des zum Transport benutzten Fahrzeuges entstehen, namentlich 
auch diejenigen, welche durch gehörige Beaufsichtigung, Wartung und Fütterung der Thiere während des Trans- 
portes abgewendet werden können. 
Tritt Ersatzpflichtigkeit ein, so bilden, sowohl in Verlust- wie in Beschädigungsfällen, der vom Auf- 
geber deklarirte Werth, falls aber eine solche Werthangabe nicht erfolgt ist, die folgenden Beträge die Maximal- 
Entschädigungssätze: 
  
450 Mark für ein Pferd, 
210 einen Mastochsen, 
 
 
150 „ „ ein Haupt Rindvieh, 
18 „ „ ein Kalb, 
60 „ „ ein Mastschwein, 
24 „ „ ein mageres Schwein, 
6  ein Ferkel, 
12 ein Schaf oder eine Ziege, 
6 einen Hund, 
60 „ „ 100 Kilogramm sonstiger Thiere. 
Ist Werthangabe gewählt, so ist neben dem tarifmäßigen Transportpreise ein Zuschlag zu bezahlen, 
welcher 1 pro Mille der ganzen deklarirten Summe für jede angefangenen 150 Kilometer der ganzen Trans- 
portstrecke mit einem Minimalbetrage von 0,10 Mark und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf 
0,10 Mark nicht übersteigen darf. 
Die Angabe eines höheren Werthes hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie entweder 
(nämlich in Fällen, wo die Beförderung mittelst Frachtbriefes erfolgt) auf der Adreßseite des Frachtbriefes an 
der dazu bestimmten Stelle durch den Versender mit Buchstaben eingetragen oder auf dem Transportscheine 
durch die Expedition der Abgangsstatlon vermerkt ist. 
 
 
 
 
 
 

	        

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