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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 193 — 
Für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) gelten folgende Vorschriften: 
a) Befindet sich Schwefelkohlenstoff in zylindrischen, aus Zink gefertigten Gefäßen, welche oben 
und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkt sind, so werden diese nur dann zum 
Transporte angenommen, wenn jedes einzelne Gefäß ein Gewicht von höchstens 35 Kilo- 
gramm hat. 
b) Eine Gewichtsbeschränkung findet dagegen hinsichtlich solcher mit Schwefelkohlenstoff gefüllten 
Gefäße, welche aus starkem Eisenblech gefertigt, gehörig verniethet, und in den Näthen gut 
verlöthet sind, nur insoweit statt, als das Gewicht des einzelnen Gefäßes 500 Kilogramm 
nicht übersteigen darf. 
c) Die Gefäße aus Zinkblech müssen in geflochtenen Körben eingeschlossen sein. 
d) In Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert sind, wird auch 
Schwefelkohlenstoff zum Transporte zugelassen. 
e) Die Beförderung des Schwefelkohlenstoffs findet in allen Fällen nur auf ganz offenen Wagen 
ohne Decktuch statt. 
Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden nur in Fässern, Glas- oder 
Blechflaschen, letztere wie oben (zu Nr. 1) vorgeschrieben verpackt, zugelassen. 
Zu Nr. 2. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
Zu Nr. 3. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in dichten, mit Papler ausgeklebten Fässern oder Kisten 
verpackt sein. Die Beförderung von reiner Pikrinsäure erfolgt nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker 
auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure. 
Zu Nr. 4. Die Ballons, in denen Mineralsäure (Schwefelsäure — Vitriolöl — Salzsäure, Salpeter- 
säure — Scheidewasser) etc. verschickt werden, müssen wohl verpackt und in besondere mit starken Vorrichtungen 
zum bequemen Handhaben versehene Gefäße (wozu auch geflochtene Körbe dienen können) eingeschlossen sein. 
Die Annahme zum Transport kann abgelehnt werden, wenn die Verpackung nicht mit Sorgfalt ausgeführt 
ist, und die Kisten resp. Gefäße nicht mit Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehen sind. 
Die Ballons resp. Flaschen mit rother rauchender Salpetersäure müssen in den Gefäßen mit einem 
mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger 
Substanzen umgeben sein. 
Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen, dürfen also mit anderen Chemikalien nicht in einen und 
denselben Wagen gebracht werden. 
Zu Nr. Hydrocarbür oder Substanzen ähnlicher Art werden bei Versendungen in Blechgesäßen 
oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann zur Beförderung übernommen, wenn diese Gefäße in Körbe 
verpackt sind. Die Beförderung von Terpentinöl und allen sonstigen übelriechenden Oelen findet nur in offenen 
Wagen statt. 
Zu Nr. 4 und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure etc.), sowie 
Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Camphin, Photogen, Pinolin, leichtem Steinkohlenöl (Benzin) 
und ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Fracht- 
berechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Versendung von einem oder mehreren Ballons 
über 75 Kilogramm kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilo- 
gramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen und das Auf- und Abladen 
der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die letzteren haben folglich keine Be- 
fugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn 
zu richten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen spätestens 
drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation resp. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die 
Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 alin. 1 in ein Lager- 
haus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons 
ohne weitere Förmlichkeit verkaufen. 
Zu Nr. 6. Dle Reib- und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder und Zündschnüre müssen in 
Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1,2 Kubik- 
meter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die 
Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 6 bis 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig 
mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte 
zugelassen. 
 
 
 
 
26  (3)
	        

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