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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 194 — 
Zu Nr. 7. Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blechbüchsen, welche höchstens 6 Kilogramm 
fassen und verlöthet sind, in starken Kisten mit Sägemehl fest verpackt seln. Die Kisten müssen außerdem 
gehörig in graue Leinwand emballirt sein, an zwei ihrer oberen Kanten starke Handhaben besitzen, dürfen nicht 
mehr als 75 Kilogramm wiegen und müssen äußerlich als „Phosphor enthaltend“ und mit dem Zeichen „Oben- 
versehen sein. 
Zu Nr. 8. Werden Gegenstände der hier genannten Art zum Versand aufgegeben, so muß aus dem 
Frachtbriefe ersichtlich sein, ob sie gefettet sind oder nicht. Ist ersteres der Fall, so werden sie nur auf 
offenen Wagen verladen. Fehlt die desfallsige Bezeichnung, so wird angenommen, daß die betreffenden Gegen, 
stände gefettet sind und die Verladung danach bewirkt.  
Gefettete Wolle, insbesondere gefettete Kunstwolle, Mungo- und Shoddy-Wolle müssen auf Verlangen 
des Versenders in offenen, aber mit Decken versehenen Wagen verladen werden und können, wenn die Eisen- 
bahnverwaltung damit einverstanden ist, in bedeckt gebauten Wagen verladen werden.  
Zu Nr. 9. Petroleum und Petroleum-Aether (Naphta) wird nur zur Beförderung angenommen in 
besonders guten, dauerhaften Fässern oder in Blechbüchsen, welche in mit Sägemehl oder Kleie ausgefüllten 
Kisten verpackt sind, oder in sorgfältig verlötheten Gefäßen aus starkem Weißblech von quadratischer Grund- 
form bei einer Länge und Breite von etwa 21 Centimeter und einer Höhe von etwa 31 Centimeter, welche zu 
je zwei in einer Kiste aus mindestens 1,3 Centimeter starken Brettern dergestalt verpackt sind, daß ein Rütteln 
der Gefäße nicht möglich ist. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Blechgefäße werden sofort 
ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung des Versenders bestmöglichst verkauft. Die 
Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine 
feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecken erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht über- 
nommen. 
Zu Nr. 10. Die Petarden müssen fest in Papierschnitzeln, Sägemehl oder Gyps verpackt oder auf 
andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder selbst unterelnander, noch einen 
anderen Körper berühren können; die Kisten, in denen die Verpackung geschleht, müssen von mindestens 
2,6 Centimeter starken gespundeten Brettern angefertigt, durch Holzschrauben zusammengehalten, vollständig dicht 
gemacht und mit einer zweiten dichten Kiste umgeben sein; dabei darf die äußere Kiste keinen größeren Raum 
als 0,06 Kubikmeter haben. , 
Die Annahme zur Beförderung erfolgt nur dann, wenn die Frachtbriefe mit einer 
amtlichen Bescheinigung über die vorschriftsmäßig ausgeführte Verpackung versehen sind. 
Zu Nr. 11. Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen müssen sorgfältig in festen Kisten oder 
Säfern verpackt und jedes Kollo muß mit einem besonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen“ etc. enthaltenden 
Zettel beklebt sein. 
Zu. Nr. 12. Unter welchen Bedingungen Gold- und Silberbarren, Platina, Edelmetall, gemünztes 
und Papiergeld zum Transport angenommen werden, bestimmen die besonderen Vorschriften jeder einzelnen 
Eisenbahn. 
Zu Nr. 13. Die Beförderung von Gemälden und andern Kunstgegenständen ist die Eisenbahnver- 
waltung zu übernehmen nur dann verpflichtet, wenn in den Frachtbriefen keine Werthangabe enthalten ist. 
Zu Nr. 14. Arsenikalien, nämlich arsenige Säure (Hüttenrauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Aurk- 
pigment), rothes Arsenik (Realgar), Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc, werden nur dann zum Eisenbahntrans- 
porte angenommen, wenn sie in doppelten Fässern oder Kisten verpackt sind. Die Böden der Fässer müssen 
mit Einlagereifen, die Deckel der Kisten mit Reifen oder eisernen Bändern gesichert werden. Die inneren 
Fässer oder Kisten sind von starkem, trockenen Holze zu fertigen und inwendig mit dichter Leinewand oder 
ähnlichen, dichten Geweben zu verkleben. 
Auf  jedem Kollo muß in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oelfarbe das Wort „Arsenik (Gift)“ an- 
gebracht sein. 
Andere giftige Metallpräparate (giftige Metallfarben, Metallsalze etc.), wohin insbesondere Quecksilber- 
präparate, als: Sublimat, Kalomel, weißes und rothes Prezipitat, Zinnober, Kupfersalze und Kupferfarben, 
als: Kupfervitriol, Grünspan, grüne und blaue Kupferpigmente, Blelpräparate, als: Bleiglätte (Massikot), 
Mennige, Blelzucker und andere Bleisalze, Bleiweiß und andere Bleifarben, Zinn- und Antimonasche gehören, 
dürfen nur in dichten, von festem trockenen Holze gefertigten, mit Einlagereifen, resp. Umfassungsbändern ver- 
sehenen Fässern oder Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so beschaffen
	        

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