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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 21.
Volume count:
21
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands.
  • 4. Heimath-Wesen.
  • 5. Konsulat-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

 
 
 
 
 
— 196 — 
Hat eine bahnseitige Fesistellung der Stückzahl oder des Gewichts nicht stattgefunden, so 
muß der Beweis über Gewicht und Menge auf andere Weise, als durch Berufung auf den 
Frachtbrief erbracht werden. 
Auf Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absendestation (§. 49), 
welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein maßgebend ist, in seiner Gegenwart 
dem Frachtbriefe auszudriücken. 
Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen dieses Reglements ab- 
weichende Vorschriften enthalten, kann verweigert werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut 
vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als 
Beilagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen. 
3. In dem Frachtbriefe sind Ort und Datum der Ausstellung anzugeben und die Güter nach 
Zeichen, Nummern, Anzahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Kolli), 
die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmenden Eisenbahn nicht 
nach Gewicht angenommen werden, nach dem Inhalte dieser Vorschriften deutlich und richtig 
zu bezeichnen. 
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine gedruckte beziehungsweise 
gestempelte Zeichnung seines Namens, sowie die deutliche und genaue Bezeichnung des Empfän- 
gers und des Bestimmungsortes enthalten. 
Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so ist im 
Frachtbriefe neben der Adresse der Transportweg bestimmt anzugeben und muß dieser von 
Seiten der Bahn eingehalten werden. Fehlt die Angabe des Transportweges, so wählt die 
Versand-Expedition auf Gefahr des Absenders denjenigen Weg, der ihr in dessen Interesse 
am zweckmäßigsten erscheint. 
4. Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtriefes und trägt alle 
Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder ungenauen Angaben im Frachtbriefe ent- 
springen. 
Die Eisenbahn-Expedition ist befugt, die Uebereinstimmung des Frachtbriefes mit den 
betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in Gegenwart des Absenders oder Empfängers 
oder deren Bevollmächtigten, oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu 
prüfen und verifiziren zu lassen. 
Bei unrichtiger Angabe des Gewichts oder Inhaltes kann eine jede Eisenbahn, außer 
der Nachzahlung der etwa verkürzten Fracht vom Abgangs- bis zum Bestimmungsorte, eine 
Konventionalstrafe nach Maßgabe ihrer besonderen Vorschriften von dem Versender oder 
Empfänger erheben 
5. Wünscht der Absender eine Bescheinigung der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Elsen- 
bahn, so hat derselbe, sofern ihm die nach den besonderen Vorschriften einzelner Verwaltungen 
etwa gestattete Ausstellung eigener „Aufnahmsscheine“ nicht genügt, zwei gleichlautende 
Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von der Eisenbahn-Expedilion mit 
der Bezeichnung „Duplikat“ vollzogen zurückgegeben wird. 
Dieses Duplikat hat nicht die Wirkung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder 
eines Ladescheins. 
Bei Versendung von Gütern nach Orten, welche an einer Eisenbahn nicht gelegen oder nach 
Eisenbahnstatlonen, welche für den Güterverkehr nicht eingerichtet sind, soll der Versender 
wegen des Weitertransportes auf dem Frachtbriefe die Eisenbahnstation bezeichnen, von welcher 
der Adressat den Weitertransport zu besorgen hat (cfr. §§. 61 und 65). 
Das Formular zum Frachtbriefe ist in den Anlagen B. und C. vorgeschrieben und auf allen 
 
Stationen zu den in den Tarifen angezeigten Preisen käuflich zu haben. 
Frachtbriefe, welche nicht für Rechnung von Eisenbahnverwaltungen gedruckt sind, unter- 
liegen behufs Feststellung ihrer Uebereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Formular der 
zuvorigen Stempelung seitens einer der Verwaltungen, in deren Bereich sie in Gebrauch 
genommen werden sollen gegen eine im Tarif festgesetzte Gebühr. Diese Stempelung kann 
verweigert werden, sofern nicht gleichzeitig mindestens 100 Frachtbriefe zu diesem Zwecke 
vorgelegt werden. 
Es ist gestattet, auf die Adreßseite des Frachtbriefes, ohne Beeinträchtigung des für die 
bahnseitige Behandlung desselben nothwendigen Raumes, die Firma des Ausstellers aufzudrucken.
	        

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