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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, die Abänderung des Post-Reglements vom 30.November 1871 betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • Abfindungen für Unfallrenten.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Versicherungswesen.
  • Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
  • Anlage 1. Mustersatzung für allgemeine Ortskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
  • Anlage 2. Mustersatzung für Landeskrankenkassen.
  • Anlage 3. Mustersatzung für gewerbliche Betriebskrankenkassen.
  • Anhang. Musterwahlordnung für die Vertreter der Versicherten in den Organen der Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 4. Mustersatzung für landwirtschaftliche Betriebskrankenkassen.
  • Anlage 5. Mustersatzung für Innungskrankenkassen.
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 241 — 
8 44 (26). 
Die Barleistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes werden mit Ablauf jeder Woche 
nach näherer Bestimmung des Vorstandes ausgezahlt. 
in Das Krankengeld wird gezahlt an jedem (Sonnabend) für die abgelaufene Woche in 
der Regel gegen Vorlegung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins, in welchem die 
Zeit, während welcher der Erkrankte arbeitsunfähig war, angegeben sein muß. Fällt der Zahl- 
tag auf einen (Sonn= oder) Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag gezahlt. 
II! Im ersten Krankenschein ist der Tag des Beginns der Krankheit anzugeben, ebenso in 
den ersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit aus- 
gestellten Krankenscheinen der Tag dieses Beginns und Wiedereintritts. 
!7 Für erkrankte Mitglieder, die in ein Krankenhaus aufgenommen sind, wird der Kranken- 
schein durch den Krankenhausarzt ausgestellt. 
* Für Mitglieder, die nach § 11 freiwillig in der Kasse verbleiben und sich nicht in dem 
im § 24 bezeichneten (Bezirk) (und den benachbarten Gemeinden . . . .) aufhalten, müssen die 
Krankenscheine von einem approbierten Arzte oder Zahnarzt ausgestellt (und von der Gemeinde— 
behörde des Aufenthaltsorts beglaubigt) sein. (Dem ersten Krankenschein ist eine Erklärung des 
Versicherten darüber beizufügen, ob er nicht gleichzeitig aus einer anderen Krankenversicherung 
Krankengeld bezieht.) 
vi Das Wochengeld wird gegen Vorlegung einer Bescheinigung des Standesamts über die 
Eintragung des Geburtsfalls gezahlt. 
-VI (Das Stillgeld und das Schwangerengeld wird gegen Vorlegung eines ärztlichen Zeug- 
nisses gezahlt.) 
§ 45 (26). 
Die im § 44 bezeichneten Barleistungen werden an das Kassenmitglied oder an einen 
Bevollmächtigten gezahlt, sofern das Mitglied nicht die Ubersendung durch die Post auf seine 
Kosten beantragt. Das Hausgeld (§ 22 und § 29 Abs. 3) kann unmittelbar an die Angehörigen 
ausgezahlt werden. 
u § 44. Wegen der Leistungen an Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, zu ver- 
gleichen § 219 der Reichsversicherungsordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die während eines vorübergehenden Ausenthalts außerhalb des 
Kassenbezirkes erkranken, zu vergleichen § 220 der Reichsversicherungs ordnung. 
Wegen der Leistungen an Versicherte, die im Ausland erkranken, zu vergleichen § 221 der Reichsver- 
sicherungsordnung. 
Die Zahlung der Barleistungen muß nach § 210 der Reichsversicherungsordnung mit Ablauf jeder Woche 
bewirkt werden. An welchem Wochentage sie erfolgen soll, ist nach den Umständen zu bestimmen. 
Wenn es nach den örtlichen Verhaltnissen des Bezirkes der Kasse nicht tunlich erscheint, die Bezahlung 
des Krankengeldes stets von der Beibringung eines vom Kassenarzt ausgestellten Krankenscheins abhängig zu 
machen — namentlich wenn es sich wegen der Höhe der Kosten der Beiziehung eines nicht am Orte wohnenden 
Arztes empfiehlt, nicht bei allen Erkrankungen ohne Ausnahme die ärztliche Behandlung zur Bedingung der Be- 
zahlung des Krankengeldes zu machen —, so kann der erforderliche Schutz der Kasse gegen Ubervorteilung durch 
Simulation usw. dadurch geschaffen werden, daß die sofortige Anzeige der Erkrankung und der Wiedergenesung 
an den Vorstand oder den örtlichen Kontrollbeamten in der Satzung angeordnet und in der Krankenordnung (§ 85) 
für genaue Krankenkontrolle durch zu bestellende Kontrollbeamte gesorgt wird. 
Ob im übrigen die Auszahlung der Varleistungen auf diese oder eine andere Art zu regeln ist, muß 
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhälluisse, des Umfanges der Kasse usw. erwogen werden. 
Ist der Erkrankte Mitglied einer anderen Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer 
knappschaftlichen Krankenkasse geworden, so ist seine Mitgliedschaft erloschen und die weitere Leistung von der 
anderen Kasse zu übernehmen (8§8. 212, 312, 500 der Neichsversicherungsordnung). Erhalt er gleichzeitig Kranken- 
geld aus einer anderen Versicherung, so finden die Vorschriften über Doppelversicherung Anwendung (§5 189 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Zu § 45. Der Überbringer des Krankenscheins wird im allgemeinen als ermächtigt Kangesehen ewerden 
können, die Barleistungen entgegenzunehmen. 
30 
8 210 R. B. D. 
5+186 Satz 2 
R. V.O.
	        

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