Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 48.
Volume count:
48
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Publikation der Eisenbahnfahrpläne und die Handhabung der Beschwerdebücher auf den Eisenbahnstationen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Heimath-Wesen.
  • 6. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Publikation der Eisenbahnfahrpläne und die Handhabung der Beschwerdebücher auf den Eisenbahnstationen.
  • 7. Konsulat-Wesen.
  • 8. Personal-Veränderungen etc.
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 427 — 
Die Einsicht der durch den Erlaß vom 20. August cr. erforderten Auszüge aus den Beschwerdebüchern der 
Statlonen hat dem Reichs-Eisenbahn-Amt die Ueberzeugung gewährt, daß in der Handhabung der Beschwerde- 
bücher sowie in der Verfolgung und Erledigung der Beschwerden nicht von allen Verwaltungen in zweckent- 
sprechender Weise verfahren wird. 
Demzufolge empfiehlt das Reichs- Eisenbahn-Amt zur Beachtung: 
 
 
 
 
 
 
 
1. Die Beschwerdebücher sind in den Stationsbureaus derart auszulegen, daß sie auch in 
Abwesenheit der Stationsvorsteher von den stellvertretenden Beamten aus Verlangen vorgelegt 
werden können; 
2. den Stationsbeamten ist zur Pflicht zu machen, die Vorlegung der Beschwerdebücher zum 
Zweck der Eintragung von Beschwerden nicht zu verweigern; 
3. der Ort, wo die Beschwerdebücher aufliegen, ist durch Anschlag in den Wartesälen sowie in 
der Nähe der Billetschalter zur Kenntniß der Reisenden zu bringen; 
4. die Beschwerdebücher sind mit Rubriken zu versehen, welche auf eine sachgemäße Ausfüllung 
beziehungsweise auf die Erfordernisse einer weiteren Verfolgung hinweisen. Es wird dies 
durch folgende Kolonnen zu erreichen sein. 
1. Name, Stand und Wohnort des Beschwerdeführers. 
2. Der Beschwerde 
a) Datum, 
b) Gegenstand. 
(Beschwerden über einen Dienstthuenden müssen dessen thunlich genaue 
Bezeichnung nach dem Namen oder der Nummer oder einem Uniform-Merkmale 
enthalten). 
3. Datum der Einrelchung an die vorgesetzte Dienststelle; 
4. der getroffenen Entscheidung 
a) Datum, 
b) kurzer Inhalt. 
Vor der Abgabe an die Station sind die Beschwerdebücher zu paginlren und ist die 
Seitenzahl auf dem Titelblatt zu vermerken. 
5. Den Stationsbeamten ist zur Pflicht zu machen, Abschrift der Beschwerden ohne Verzug der 
vorgesetzten Dienststelle unter Angabe ihrer Wissenschaft über den Inhalt der Beschwerde 
einzureichen. Bei einzelnen Verwaltungen besteht die Einrichtung, daß der vorgesetzten Dienst- 
stelle nicht eine Abschrift der Beschwerden, sondern die Beschwerdebücher selbst eingesandt 
werden. Gegen diese Einrichtung ist diesseits nichts zu erinnern, sofern der Station Duplikate 
oder Triplikate zur Verfügung stehen. 
6. Ohne Ausnahme ist jeder Beschwerdeführer, der seinen Namen und seinen Wohnort ange- 
geben hat, mit einem Bescheide zu versehen, der, falls er ablehnend lautet, zugleich die Motive 
enthalten muß. · 
7. Die Erledigungsvermerke in den Beschwerdebüchern müssen ersehen lassen, daß und in welcher 
Weise der Beschwerdeführer beschieden ist oder was sonst zur Behebung oder aus Anlaß der 
Beschwerde angeordnet ist. 
Sind auch die Beschwerdebücher, wie dies von einzelnen Verwaltungen zur Rechtfertigung des 
ungenügenden Inhalts der Erledigungsvermerke hervorgehoben wurde, nicht zur Lektüre bestimmt, so darf doch 
nicht übersehen werden, daß die Erledigungsvermerke und die Art, in welcher sie abgefaßt werden, auf das 
Verhalten der mit der Aufbewahrung der Beschwerdebücher betrauten Beamten von Elnfluß ist.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment