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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1874
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymann's Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang 1874.

law_gazette

Title:
Stück No. 52.
Volume count:
52
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
9. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Verschlußvorrichtung der Eisenbahn-Personenwagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22.)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 5. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • 7. Heimath-Wesen.
  • 8. Post-Wesen.
  • 9. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Verschlußvorrichtung der Eisenbahn-Personenwagen.
  • 10. Konsulat-Wesen.
  • 11. Personal-Veränderungen etc.

Full text

über St. Nazaire oder Southampton 1 Mark. Postkarten unterllegen denselben Portosätzen wie ein- 
fache frankirte Briefe. Für Drucksachen und Waarenproben, sowie für Handelspapiere, Korrektur- 
bogen und Manuskrlpte nach Chili beträgt das Porto gleichmäßig auf den verschiedenen Beförderungswegen 
für je 50 Gramm oder einen Theil von 50 Gramm 15 Pfennige (Reichsmünze). Für rekommandirte Sen- 
dungen wird außer dem Porto wie für gewöhnliche frankirte Sendungen derselben Art eine Rekommandations- 
Gebühr von 20 Pfennigen (Reichsmünze) berechnet. Eine weitere Gebühr von 20 Pfennigen (Reichsmünze) 
kommt zur Erhebung, wenn der Absender die Beschaffung eines Rückscheins verlangt hat. 
Berlin W., den 24. Dezember 1874. 
· Kaiserliches General-Postamt.
 
9. Eisenbahn-Wesen. 
Die in Folge des Erlasses vom 21. August d. Js., betreffend die im §. 14 des seitherigen Bahnpolizel-Reglements 
vorgeschriebenen Verschlußvorrichtungen der Personenwagen, eingegangenen Berichte haben über die Einrichtung 
und Benutzung der betreffenden Vorrlchtungen Folgendes ergeben. 
Von 51 Eisenbahn-Verwaltungen besitzen zwei ausschließlich Interkommunikations-Wagen amerlkanischen 
Systems, bei einer dritten überwiegen die Wagen dieses Systems, während auf den übrigen Bahnen Personen- 
wagen mit Thüren an den Kopfseiten in verhältnißmäßig nur geringer Zahl vorkommen. 
Die Verschlüsse dieser Wagen sind entweder gewöhnliche Thürschlösser, welche mittelst des Schlüssels 
nur dann verschlossen werden, wenn sie unbenutzt auf den Bahnhöfen stehen, oder aber sie bestehen, den Ver- 
schlußvorrichtungen der Kupeewagen entsprechend, aus einer selbstschließenden Falle mit Drücker und einem 
Vorreiber. Bei dieser letzteren Art des Verschlusses ist das Oeffnen von Innen nicht immer möglich, weil ent- 
weder der Vorreiber zu tief liegt, als daß er mit der Hand erreicht werden könnte, oder weil das Thürfenster 
nicht zum Niederlassen eingerichtet ist.  
Die Thüren der Personenwagen mit Kupeetheilung sind, der Vorschrift des Bahnpolizel-Reglements 
entsprechend, bei sämmtlichen Bahnen mit doppeltem Verschluß — einer selbstschließenden Falle mit Drücker 
und einem Vorreiber — versehen. 
Nebenbei haben 21 Verwaltungen an den Thüren sämmtlicher Personenwagen und weitere 11 Ver- 
waltungen an den Thüren eines Theils derselben noch einen dritten Verschluß (Dornschloß) angebracht, der 
von Außen nur mittelst besonderen Schlüssels, von Innen aber nur bei wenigen Wagen zweier Verwaltungen 
(mittelst eines Drückers) zu öffnen und zu schließen ist. 
Die beiden erstgenannten für alle Personenwagen mit Kupeetheilung vorgeschriebenen Verschlüsse können 
bei der überwiegenden Zahl der Wagen von Innen ohne Weiteres geöffnet werden, während nur bei einer 
verhältnißmäßig geringen Zahl dies wegen zu tiefer Lage des Vorreibers nicht möglich ist. 
Der dritte Verschluß (Dornschloß) wird bei den Wagen von 18 Eisenbahn-Verwaltungen ausschließlich 
dazu benutzt, um die nicht im Gebrauch befindlichen Wagen gegen das mißbräuchliche Besteigen durch Unbefugte, 
Nächtigen in denselben auf den Stationen u. s. w. zu sichern; bei den übrigen 14 Verwaltungen soll er außer- 
dem dazu dienen, das Einsteigen der Reisenden in die in Zügen befindlichen Wagen zu regeln und die für 
spätere Stationen zu reservirenden Kupee's unbesetzt zu erhalten. 
Obwohl nach den von den Bahnverwaltungen gegebenen Instruktionen diese außergewöhnlichen Ver- 
schlüsse bei mit Passagieren besetzten Kupee's grundsäzlich stets so geschlossen gehalten werden sollen, daß sie 
jederzeit von Innen geöffnet werden können, so beweisen doch wiederholte Beschwerden des reisenden Publi- 
kums, daß entweder diese Vorschriften nicht genügend befolgt werden, oder daß die Konstruktion der Schlösser 
gegen das Selbstschließen des Riegels (Zuspringen des Schlosses) nicht genügende Garantie bietet.
	        

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