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Deutschland und der Weltkrieg.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutschland und der Weltkrieg.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Full text

  
Die deutsche Kolonialpolitik °107 
  
tat abgegrenzt. Doch ist das Strafverfahren über Mord und Totschlag 
ihnen entzogen. Die Schiedsgerichte bilden außerdem die Berufungs- 
instanz für die vor den Häuptlingen verhandelten Sachen. Sämtliche 
Sachen können in letzter Instanz zur Entschcidung des Gouverneurs 
gebracht werden. Auch im übrigen ist für eine nachprüfende Instanz 
gesorgt, wenn es sich um höhere Streitsummen oder größere Strafen 
handelt. Die Entscheidung liegt hier beim Gonverneur oder Oberrichter. 
Die Zwangsvollstreckung ist auf Vermögeusstücke beschränkt, die der 
Schuldner entbehren kann, ohne seine wirtschaftliche Lage zu gefährden. 
Stammesvermögen darf in keinem Falle beansprucht werden. Das 
Verfahren findet ohne Mitwirkung eines Staatsanwalts statt. Die Ein- 
leitung der Strafverfolgung ist in das pflichtgemäße Ermessen der Be- 
hörde gestellt. Es besteht also hierzu kein gesetzlicher zwang. Dem An- 
geschuldigten steht es in jeder Prozeßlage frei, einen Verteidiger zu- 
zuziehen. 
Daß die Erwerbung unserer Kolonien Friedensarbeit war und daß 
nicht Konquistadorengelüste den Eintritt ODeutschlands in die Reihe der 
Kolonialmächte verursacht haben, kann man deutlich auch aus der Ge- 
schichte der Entwicklung unserer militärischen Macht in den Schutz- 
gebieten ersehen. Als Dentschland an den Erwerb überseeischer Be- 
sitzungen herantrat, dachten sich die maßgebenden Stellen ihre Ent- 
wicklung rein kaufmännisch und in kaufmännischen Formen, als große 
Handels= und Plantagenunternehmungen. Militärische Machtmittel für 
diese „charterec Companes“ anzuwenden, hielt man nicht für erforder- 
lich und angebracht. Das Reich sagte ihnen lediglich Schutz nach außen 
zu, für dic örtliche Sicherheit mußten ihre Polizeisoldaten sorgen. 
Dieses System brach bald zusammen. Die Gesellschaften stießen bei 
ihren Bestrebungen der friedlichen Erschließung des Landes auf den 
Widerstand cingeborener Machthaber oder gerieten, wie z. B. in den 
mittelafrikanischen Gebicten, in Konflikt mit den dort seit langen Jahren 
Handel treibenden Völkern, deren Raubbau und Sklavenhandel ihrer 
Praxis zuwiderlaufen mußten. 
Auch den ständigen Kämpfen der eingeborenen Stämme unterein- 
ander vermochten die Gesellschaften aus Mangel an Machtmitteln nicht 
Einhalt zu tun. Oie Mlöglichkeit ihres Einflusses auf einc ersprieß- 
liche Entwicklung ihrer Interessensphäre schwand immer mehr. Die ein- 
zelnen Unternehmungen sahen sich bald am Ende ihrer finanziellen 
Kräfte angelangt. Das Reich intervenierte und, gestützt auf die ihm 
zur Verfügung stehenden Machtmittel. bahnten sich geordnete Ver- 
hältnisse an.
	        

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