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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • § 10. Der Kaiser.
  • § 11. Der Bundesrat.
  • § 12. Der Reichstag.
  • § 13. Die Reichsbehörden.
  • § 14. Die Reichsbeamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

76 Vierter Abschnitt: Die Organisation des Reiches. $ 12 
  
zugleich seine Entlassung als Reichskanzler nimmt. Nicht wählbar sind die 
Landesherren der deutschen Staaten als Träger der souveränen Reichsge- 
walt und Vollmachtsgeber der Bundesratsmitglieder !). 
3. Die Zahl der Mitglieder des Reichstages bestimmt sich 
durch den Grundsatz, dass in jedem Bundesstaate auf je 100 000 Seelen der 
Bevölkerungszahl Ein Abgeordneter gewählt wird. Indes umfasst niemals 
ein Wahlkreis Gebiete verschiedener Staaten und deshalb wird in einem 
Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100 000 Seelen nicht erreicht, trotzdem 
Ein Abgeordneter gewählt. Die Zahl der zu wählenden Abgeordneten ist 
aber nicht von dem Resultat der periodischen Volkszählung abhängig 
sondern ist gesetzlich fixiert ?). Die Gesamtzahl der Reichstagsabgeordneten 
beträgt 397°). 
4. „Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise ge- 
wählt‘ 2). Die Wahlkreise sind räumlich abgegrenzt und tunlichst abgerun- 
det 5). Die Abgrenzung der Wahlkreise hat im Wege der Reichsgesetzgebung 
zu erfolgen. Für das Gebiet des ehemaligen Norddeutschen Bundes bleibt 
diejenige Abgrenzung der Wahlkreise bestehen, welche bei den ersten Reichs- 
tagswahlen im Norddeutschen Bunde durch Verordnungen der Landesregie- 
rungen getroffen wurde, bis sie durch Reichsgesetz abgeändert wird ®). In 
Bayern wurde die Abgrenzung der Wahlbezirke der Landesregierung ?), für 
die übrigen süddeutschen Staaten dem Bundesrat übertragen ®). Die ur- 
sprüngliche Wahlkreiseinteilung besteht, abgesehen von geringfügigen Grenz- 
regulierungen noch jetzt unverändert fort. Da sich nun der Bevölkerungs- 
zuwachs nicht gleichmässig auf alle Wahlkreise verteilt, so hat sich hinsicht- 
lich des Wahlrechts und der Interessenvertretung anstatt der im Wahlgesetz 
von 1869 und im Art. 20 der RV. vorausgesetzten Gleichheit eine grosse Un- 
gleichheit entwickelt; die Bevölkerung der Städte und der Industriebezirke 
ist verhältnismässig zu schwach, die ländliche Bevölkerung zu stark vertreten; 
die letztere hat auf die Zusammensetzung des Reichstags einen Einfluss, 
welcher erheblich grösser ist als der Zahl der Wähler entsprechen würde. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zweck der Stimmabgabe in Wahlbezirke geteilt, 
1) Daher sind die Stimmzettel, welche auf den Kaiser oder einen anderen Bundes- 
fürsten lauten, für ungültig zu erachten. Vgl. Stenogr. Berichte 1874—75 8. 578. 
1877. Ba. III S. 517. 521. 1879. Bd. VI S. 1520. A. Ans. v. Hoffmann im Arch. 
f. öffentl. R. Bd. 18 S. 247. 
2) Wahlges. $5 RV. Art. 20. RG. v. 25. Juni 1873. (Els.-Lothr.) $ 3. 
3) Es entfallen davon auf Preussen 236, Bayern 48, Sachsen 23, Württemberg 17, 
Elsass-Lothr. 15, Baden 14, Hessen 9, Mecklenb.-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Olden- 
burg, Braunschweig, Hamburg je 3, Meiningen, Koburg-Gotha, Anhalt je 2, auf jeden 
der übrigen Staaten ein Abgeordneter. 
4) Wahlges. $ 6 Abs. 1. 
5) Wahlges. $ 6 Abs. 3. Die räumliche Abgeschlossenheit und Abrundung der 
Wahlkreise erleidet eine Ausnahıne nur hinsichtlich der Enklaven, da kein Wahlkreis 
Gebiete verschiedener Staaten umfassen darf. 
6) Das Verzeichnis der Wahlkreise ist im BGBl. 1870 S. 289 ff. publiziert worden; 
es ist abgeändert worden durch die Reichsgesetze v. 20. Juni 1873, 25. Dezemb. 1876 
u. 18. Febr. 1906. 
7) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III. $ 2. 
8) Wahlges. $ 15. Das Verzeichnis ist publiziert im RGBl. 1871. S. 35 ff. Für Els.- 
Lothr. Ges. v. 25. Juni 1873. $ 6 Abs. 2. Das Verzeichnis im RGBl. 1873. S. 373.
	        

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