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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 35.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1878. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 15.) Gesetz, die Studirenden auf der Universität Leipzig betreffend; vom 28. März 1878. (15)
  • No. 16.) Bekanntmachung, eine Vereinbarung mit der Königlich Württembergischen Regierung wegen gegenseitiger Durchführung der Schulpflicht betreffend; vom 2. März 1878. (16)
  • No. 17.) Verordnung, einige weitere Abänderungen der Vorschriften über die Verbüßung von Gefängnisstrafen betreffend; vom 11. März 1878. (17)
  • No. 18.) Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protocollen und zu Beglaubigung bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 16. März 1878. (18)
  • No. 19.) Bekanntmachung, den Turnunterricht in der einfachen Volksschule betreffend; vom 15. März 1878. (19)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)

Full text

Solche Versammlungen dürfen nur nach vorher erlangter Genehmigung der acade— 
mischen Behörde berufen werden. 
Vereine und Versammlungen der Studirenden, welche sich mit öffentlichen Angele— 
genheiten befassen, und die Theilnahme der Studirenden an solchen Vereinen und Ver— 
sammlungen Anderer sind nach den bestehenden allgemeinen Gesetzen und Verordnungen 
zu beurtheilen und unterstehen der Aufsicht der Polizeibehörde. 
Die Universitätsbehörde ist jedoch befugt, auch solche Vereine und Versammlungen 
der Studirenden unter sich zu verbieten oder aufzuheben, nicht minder die Theilnahme 
der Studirenden an solchen Vereinen und Versammlungen Anderer, beziehentlich deren 
Veranstaltung durch Studirende zu untersagen, dafern solche geeignet sind, den Zweck 
und den Ruf der Universität zu beeinträchtigen. 
& 4. Dem Universitätsgericht steht die Disciplinargewalt über die Studirenden zu. 
Auch wegen solcher strafbaren Handlungen der Studirenden, deren Bestrafung an- 
deren Behörden zusteht, kann das Universitätsgericht im Disciplinarwege noch auf 
Verweis, Unterschrift des consilll abeundi, auf das consilium abeundi, Exrmatrieu- 
lation oder Relegation erkennen. Eine solche Disciplinarmaßregel kann auch schon vor 
beendeter Untersuchung und selbst im Falle eines freisprechenden Erkenntnisses auf Grund 
der durch die Untersuchung oder anderer sonst festgestellter Thatsachen erkannt werden, 
wenn aus diesen sich ein Gebahren kund giebt, welches mit der Würde der Universität 
im Widerspruch steht. 
Zu diesem Behufe haben die Strafgerichts-, Militär= und Polizeibehörden von jeder, 
einen Studirenden betreffenden Verhandlung und Entscheidung dem Universitätsgericht 
unverweilt Nachricht zu geben. 
Ebenso ist das Universitätsgericht durch das zuständige Gericht von allen für die 
academische Disciplin bedeutenden Schuldklagsachen gegen Studirende in Kenntniß zu 
setzen. 
5. Beim Abgang von der Universität kann das Sittenzeugniß denjenigen Stu- 
direnden verweigert werden, welche Collegienhonorare und Auditoriengelder in Rückstand 
gelassen haben. 
Jedoch ist Behörden, welchen im öffentlichen Interesse daran gelegen ist, den Inhalt 
des Sittenzeugnisses kennen zu lernen, dasselbe auf Verlangen mit Vorbehalt der Rück- 
sendung mitzutheilen. 6 
§66. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
dieses Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem dasselbe 
in Wirksamkeit tritt.
	        

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