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Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1876
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierter Jahrgang. 1876.
Volume count:
4
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 35.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Die hessischen Hausgesetze
  • Title page
  • Inhalt.
  • Introduction
  • I. Urkunden, die Erbverbrüderung Hessens mit Sachsen und Brandenburg betreffend, vom J. 1373-1614.
  • II. Testament Philipps des Grossmüthigen vom 6. April 1562.
  • III. Brüdervergleich oder Erbeinigung zwischen Wilhelm, Ludwig und Georg, allerseits Landgrafen von Hessen, vom 28. Mai 1568.
  • IV. Erbstatut oder Primogeniturordnung der Söhne Georgs L, Landgrafen von Hessen-Darmstadt, vom J. 1606.
  • V. Testament des Landgrafen Ludwigs V. oder des Getreuen von Hessen-Darmstadt vom 6. Okt. 1625.
  • VI. Vertrag vom 12. Febr. 1627 zwischen den Söhnen des Landgrafen Moritz zu Hessen-Kassel und deren Mutter Juliane geb. Gräfin zu Nassau über das Rechteverhältniss des Erstgeborenen zu seinen jüngeren Brüdern.
  • VII. Kaiserliches Diplom vom 8. Juni. 1628 über die in der Hessen-Kasselschen Linie errichtete Primogenitur.
  • VIII. Vertrag zwischen Amalia Elisabeth, Landgräfin und Regentin zu Hessen-Kassel und Landgrafen Georg II. von Hessen-Darmstadt vom 14. April 1648.
  • IX. Vertrag zwischen der Krone Preussen und dem Landgrafen Friedrich von Hessen-Kassel vom 26. März 1873.
  • Die lippischen Hausgesetze (Lippe und Schaumburg-Lippe).
  • Die mecklenburgischen Hausgesetze.
  • Die reussischen Hausgesetze.
  • Die oldenburgischen Hausgesetze (Holstein-Gottorp).

Full text

9 
  
8. 7. Mahnung zur briderlichen Eintracht und Einigkeit ünter den sämmtlichen Söhnen und Brüdern. 
Die sämbtliche Gebrüdere sollen schuldig vnd pflichtig sein, nicht allein 
jederzeit freundlich, brüderlich vnd innig sich mit einander zu begehen, auch 
nach allem Vermögen einander zu fördern, sondern auch in allen erhobenen vnd 
künfftig fürfallenden Sachen, Rechtfertigungen vnd Nöthen, sonderlich aber in den 
Marpurgischen vnd allen Ysenburgischen Sachen, zusammen zu tretten, sich 
nimmer von einander zu trennen, sondern vor einen Mann zu stehen und zu 
halten. 
8. 8. Schuldige Liebe, Treue und Ehrerbletung der jüngeren Söhne und Gebrüder gegen den 
Landes-Regenten, und Vorsorge für Erhaltung der Rechte der Nachgebornen. 
Den eltesten Sohn, den Regenten des Lands, sollen die übrige Vnsere 
jüngere Söhne für das Haubt Vnsers fürstlichen Hausses Darmstättischer Linien 
erkennen, Ihme mit freundlicher Observantz, Ehrerbietung, Lieb und Treu bevor- 
gehen; doch soll auch ihnen, Vnsern drey jüngern Söhnen, jeder Zeit unbenommen 
sein, bey den Befreunden, und auch sonst an gehörigen Orten, zu Nothfällen an- 
zuhalten, dieselbe zu imploriren, vnd gerichtliche ernste Executivmittel zu brau- 
chen, daß einem yeden, waß vnd wie Wir es ihnen hierinn verschafft und ge- 
ordnet haben, ohnfehlbarlich gedeye vod widerfahre. 
&. 9. Vorsorge wegen Vermählung der jüngeren Böhne. 
Vnsere drey jüngere Söhne, denen noch zur Zeit, außer des Substitutions- 
falls, keine Landregierungen, sondern nuhrent ihre gewisse jährliche Deputata 
bestimbt seind, vermercken aus etlichen obgesetzten Pässen klärlich, daß ihr 
eltister Bruder, der Regent deß Lands, sie an Seinem Hoff nicht ferner noch 
weiter, dann nuhrent in ihrem ohnverehelichten vnd ohnverheuratheten Stand, 
vnd noch darzu auch dasselbe anderst nicht, dann mit gewisser Maaß und Be- 
scheidenheit zu haben vnd zu halten schuldig seyn. In dessen Betrachtunge nun 
wollen Wir ermelte Vnsere drey jüngere Söhne, sambt vnd sonders, aus treuem 
vätterlichem Gemüthe vnd Hertzen, fleissigst ermahnet vnd erinnert haben, dab 
im Verheurathen sie sich guter Vorsichtigkeit gebrauchen, vnd ohne reiffen Vor- 
bedacht vnd genugsame Ueberlegung aller Vmbstände, zur Ehe nicht leichtlich 
schreitten, vilmehr aber bedächtlich darbey erwägen sollen: daß sie den Vnder- 
halt bey ihres Bruders, deß Landesfürsten Hoffe, dardurch verliehren, auch wa 
es für schmale Particulas geben werde, wann ihrer jeder widerumb eheliche 
Söhne gewinnen, vnd eines yeden Deputat nach ihme, abermahlß vnder seine 
Söhne, vnd fürters wider vnder ihres Sohnß Söhne, vnd also fortan vertheilet 
vnd zerschnitten werden solte, bevorab weil ihnen, Vnsern dreyen jüngern Söhnen, 
vnd ihren Nachkömmlingen, Fürsten zu Hessen, Vnser Erbe und Sohn, der Lands- 
fürst, neue fernere oder grössere Deputate zu machen gar nicht schuldig ist. 
Wolte sich aber dessen ungeachtet vnd ohngehindert der eine oder andere 
Vnserer jüngern Söhne doch verheurabten, so ist sich zum wenigsten zu be- 
fleissigen, daß es an solche Personen und Oerter beschehe, von dannen ihnen etwas 
nabmhafftes von Vermögen vnd Nahrung zukomme, damit solchor Heurath auch 
Vnserm Hauße zur Vermehrung an Güthern, Landen vnd Leuthen, vod ihnen,
	        

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