Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • 1. Die Steuerverhältnisse.
  • 2. Das Landesschuldenwesen.
  • 3. Die Leihausanstalt.
  • 4. Die Landes-Brandversicherungsanstalt.
  • 5. Lotterieeinnahmen.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Volltext

164 B. Verwaltungsrecht. 
meinden des Herzogtums, wird ebenfalls entweder in der 
Form von Zuschlägen zur Staatseinkommensteuer, die 
gleichmäßig bemessen werden müssen, oder in Grestalt 
besonderer, statutarisch eingeführter Steuern erhoben, bei 
denen eine Veränderung der Sätze des staatlichen Steuer- 
tarifs in der Weise statthaft ist, daß die Steigerung nicht 
unter das Verhältnis von 1:3 sinken und nicht das Ver- 
hältnis von 1:6 übersteigen darf!. Mag die Gemeinde 
den einen oder den anderen Weg;gehen, mag sie sich eng 
an das staatliche Verhältnis anlehnen oder eine andere 
Berechnung vorziehen — die bei der Veranlagung zur 
Staatscinkommensteuer erfolgte leststellung des Ein- 
kommens und die Stufen des Steuertarifs «der Staats- 
einkommensteuer dürfen nicht abgeändert werden. Er- 
höhungen oder Ermäßigungen, die betreffs der Staats- 
einkommensteuer auf Rechtsmittel hin erfolsen, zichen 
eine entsprechende Ermäßigung des Gemeindezuschlags 
oder der selbständig berechneten Gemeindeeinkommen- 
steuer nach sich. Von großer Bedeutung für (die Ge- 
meinden ist die Tatsache, daß sie auch das nichtstaats- 
steuerpflichtige Einkommen zum Teil mit heranziehen 
dürfen. Dies gilt zunächst von den Personen mit einem 
Einkommen von nicht mehr als 900 M. Die Gemeinden 
sind zwar befugt, durch Beschluß mit Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde die Einkommen von mehr als 300900 M. 
von der Steuerpflicht zu entbinden oder mit einem ge- 
ringeren als dem gesetzlichen Steuersatze? zu veran- 
lagen. Sie dürfen aber auch durch Statut abweichende 
Dätze einführen, und vorwiegend in den Städten ist eine 
beträchtliche Zahl von Steuerpflichtigen, insbesondere 
mit über 600—900 M. Einkommen, zur Gemeindeein- 
kommensteuer veranlagt. Andere Abweichungen von der 
Staatsveranlagung ergeben sich aus den besonderen Vor- 
schriften, die der Heranziehung einzelner Personen oder 
  
- Einschränkungen bestehen ähnlich wie in Preußen 
für die Besteuerung des Einkommens der Militärper- 
sonen nach dem Gesetz Nr. 19 vom 15. Juni 1897. 
* Die gesetzliche Regel nimmt einen Steuersatz an, 
der für die kleinsten steuerbaren Einkommen (über 300 
bis 400 M.) demselben Verhältnis der Heranziehung ent- 
spricht, welches für die staatssteuerptlichtigen Einkommen 
von mehr als 900—1000 M. gilt (Einheitssatz 0,3 ®o).
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.