Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Monograph

Persistent identifier:
frankenberg_s_v_braunschweig_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
Author:
Frankenberg, Hermann von
Place of publication:
Hannover
Publisher:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
braunschweig
Publication year:
1909
Scope:
202 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

Abschnitt I. Das Beamtenrecht. 51 
des Kammerguts und Klosterfonds wahlberechtigt; das- 
selbe gilt von Frauen, Minderjährigen und anderen nicht 
für ihre Person Wahlberechtigten, bei denen die sonstigen 
Voraussetzungen, insbesondere die Steuerzahlung zutreffen. 
Die Kammer wird durch ihre verfassungsmäßigen Organe 
oder deren Bevollmächtigte, die Frauen usw. werden durch 
ihre gesetzlichen Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehe- 
männer, andere durch besondere Bevollmächtigte ver- 
treten. Die Wahl erfolgt geheim und direkt nach voller 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Landes- 
fürst kann den Gemeinderat auflösen; der Gemeindevor- 
steher verbleibt in diesem Falle im Amte. 
Der Gemeindevorsteher wird durch alle Wahlberech- 
tigten aus drei vom Gemeinderat Vorgeschlagenen mit 
voller Stimmenmehrheit gewählt. Er bedarf seitens der 
Kreisdirektion der Bestätigung, die nur nach Anhörung 
des Kreisausschusses versagt werden kann. Zur Unter- 
stützung und Vertretung des Vorstehers wird ihm ein 
Gehilfe beigegeben, den der Gemeinderat aus seiner 
Mitte wählt, und der Sitz und Stimme im Gemeinderate 
behält. 
Der Gemeindevorsteher erhält neben dem Ersatze 
seiner baren Auslagen eine angemessene Besoldung. Der 
Gehilfe hat sein Amt unentgeltlich zu verwalten; nur 
wenn ihm der Gemeindevorsteher mit Zustimmung des 
Gemeinderats und der Kreisdirektion die dauernde Ver- 
waltung einzelner Geschäftszweige widerruflich über- 
tragen hat, kann dafür eine Besoldung gewährt werden. 
Der Kreisausschuß beschließt auf Antrag der Beteiligten 
oder eines Teils über die Feststellung der Bezüge des 
Gemeindevorstehers und des Gehilfen. 
Der Vorsteher und die Gemeinderatsmitglieder werden 
auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsteher wird von der 
Kreisdirektion auf treue Pflichterfüllung beeidigt. Er 
führt die Gemeindeverwaltung mit Einschluß der Orts- 
polizei, er hat die Gemeinde gegen Behörden und Privat- 
personen zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen, Ur- 
kunden auszufertigen, die Akten, Urkunden und das Ge- 
meindesiegel aufzubewahren Er führt die Aufträge und 
Anweisungen in Reichs- und Landesangelegenheiten aus, 
bereitet die Gemeinderatsbeschlüsse vor und sorgt für 
deren Verwirklichung, er verwaltet und erhält das Ge- 
meindevermögen, er stellt den Gemeindevoranschlag auf, 
4*
	        

Downloads

Downloads

The text can be downloaded in various formats.

Full record

ALTO TEI Full text
TOC

This page

ALTO TEI Full text

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.