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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

III. Gesetz, die Ergänzung u. Aenderung des Königl. Hausgesetzes 2c. 103 
  
bunden. Zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten ist die Ein- 
tragung in das Güterrechtsregister nicht erforderlich. 
4. Die elterliche Gewalt der verwittweten Königin über 
ihre Kinder beschränkt sich in Ansehung der Sorge für das Ver- 
mögen und der Nutznießung auf das Privatvermögen der Kinder. 
§5 5. Wird die Anordnung einer Vormundschaft über die 
Königlichen Kinder erforderlich, so bestimmt, sofern nicht eine 
väterliche oder mütterliche letztwillige Anordnung vorliegt, der 
König oder der Regierungsverweser den Vormund. Der 
Regierungsverweser hat sich vorher mit dem Regentschaftsrath 
ins Vernehmen zu setzen. 
§ 6. Werden Königliche Kinder nach § 5 bevormundet 
oder übt die Mutter die elterliche Gewalt über sie aus, so 
tritt die Aufsicht des Königs oder des Regierungsverwesers 
ein. Der Regierungsverweser hat in wichtigen Fällen das 
Gutachten des Regentschaftsraths einzuholen. 
§ 7. Steht die elterliche Gewalt über die Kinder eines 
Prinzen des Königlichen Hauses der Mutter zu, so tritt die 
gleiche Beschränkung wie nach § 4 ein. 
Hat der Vater die Bestellung eines Beistandes angeordnet, 
so bedarf der Beistand der Bestätigung des Königs. 
Der König ist nicht behindert, der Mutter einen Beistand 
auch dann zu bestellen, wenn die Voraussetzungen der bürger- 
lichen Gesetze nicht vorliegen. 
Die der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt 
obliegende Sorge für die Person der Kinder untersteht der 
Aufsicht des Königs. 
§5 8. Ist für die Kinder eines Prinzen des Königlichen 
Hauses von dem Vater oder der Mutter ein Vormund be- 
nannt, so bedarf er der Bestätigung des Königs. 
Ist ein Vormund nicht benannt oder wird der benannte 
nicht bestätigt, so bestimmt der König den Vormund. 
Die dem Vormund obliegende Sorge für die Person der 
Mündel untersteht der Aufsicht des Königs. 
69. Ein Gegenvormund wird nur bestellt, wenn die 
Bestellung von dem Könige für angemessen erachtet wird. Die 
Vorschriften des & 8 Absatz 1, 2 finden entsprechende Anwendung. 
§ 10. Die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze über den 
Familienrath und den Gemeindewaisenrath finden keine An- 
wendung. 
& 11. Die Anordnung und Aufhebung einer Vormund- 
schaft oder Beistandschaft, die Bestellung und Entlassung der 
  
  
S. 450
	        

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