Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1878
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Volume count:
6
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik.
  • Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)
  • Cover
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Druckfehler. Seite 165 Anmerkung 1 letzte Zeile muss es heissen: Beilage A (nicht B).
  • C. Erziehungs-Politik.
  • Allgemeines
  • 1. Die Volksschule. Gegenwärtige Sachlage und Gründe der Beschäftigung mit der Schulfrage.
  • 2. Die Universitäten.
  • 3. Das Prüfungswesen in seinem Verhältnisse zur Bildung.
  • 4. Die Erziehung des weiblichen Geschlechts.
  • 1. Aufgabe.
  • 2. Mangelhafter jetziger Zustand.
  • 3. Verbesserungen des Bestehenden.
  • 4. Fachschulen für Frauen.
  • 5. Ueber eine gesammtdeutsche Akademie der Wissenschaften.
  • D. Der Staatsdienst.
  • E. Social-Politik. Ueber Staatswissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
  • F. Uebereiltes, Unbedachtes und Unfertiges in der Tagespolitik.

Full text

286 Die Erziehung 
directe Pflicht derselben, sondern rührt von besonderen Gründen, nament- 
lich von früherer Einziehung von Klöstern oder sonstigen geistlichen Gütern 
her. Sehr häufig werden solche Schulen von den Gomeinden unterhalten. 
Zweitens hatte die Gemeinde schon bisher in der Volksschule die Verpflich- 
tung, den bisher als ausreichend erachteten Unterricht zu beschaffen. Eine 
für notliwendig erachtete Erweiterung und Verbesserung des Unterrichtes 
bat nun aber keineswegs ein Uebergehen der Unterhaltungspflicht auf einen 
anderen Verpflichteten zur logisch richtigen Folge. Höchstens kann so viel 
zugegeben werden, dass, sowie der Staat zur Bewerkstelligung einer von 
ihm verlangten Verbesserung und Erweiterung der Volksschule einen Zu- 
schuss zu geben pflegt, er auch einen solchen Beitrag zu der von ihm ge- 
setzlich nothwendig gemachten Verwandlung von Volksschulen in Mittel- 
schulen zu geben habe. Drittens endlich wird die Einführung der Verbes- 
serung leichter von Seite der Gemeinden geschehen, wenn sich bereits, 
wie ja häufig der Fall ist, eine Privatanstalt solcher Art im Orte befindet. 
Eine Verständigung mit dieser zur Uebernahme eines Öffentlichen Charak- 
ters und zur Sicherstellung ihrer Fortdauer wird nämlich von Seite der 
Gemeinde leichter und ohne Zweifel auch mit geringeren Opfern bewirkt 
werden, als wenn der Staat die Verhandlung sowie die zu leistenden Bei- 
träge unmittelbar übernimmt. — Eine zweite Frage aber ist die, ob über- 
haupt eine Verpflichtung zu Errichtung einer öffentlichen Schule dieser 
Art da besteht, wo bereits Privatanstalten bestehen, seien es nun 
weltliche, ala Gewinnunternehmen gegründete und behandelte, seien es 
klösterliche. Der Bejahung dieser Frage scheint der Grundsatz entgegen 
zu stehen, dass eine Verwendung allgemeiner Mittel überhaupt nur dann 
einzutreten habe, wenn die Kräfte der Einzelnen zur Erreichung eines 
nützlichen Zieles nicht ausreichen. Dennoch muss man sich für die Aner- 
kennung der Pflicht aussprechen. Abgesehen davon, dass solche Privatan- 
stalten doch sehr häufig nicht allen gerechten Anforderungen entsprechen, 
ferner dass wenigstens die auf Speculation unternommenen Anstalten noth- 
wendig ein bedeutendes Schulgeld verlangen müssen, von ihrer Benützung 
also zahlreiche Familien tbatsächlich ausgeschlossen werden, und zwar unter 
diesen manche, für welche eine bessere Ausbildung der Töchter von ent- 
schiedenstem Nutzen in Betreff ihrer künftigen Lebensstellung wäre, haben 
beide Arten von Privatanstalten ihre eigenthümlichen Schattenseiten. Die 
weltlichen bieten keine Sicherheit in Betreff ihrer Fortdauer und ihrer 
Unterrichtsleistungen dar. Beides hängt von persönlichen Zufälligkeiten ab 
und pflegt häufig zu wechseln. Das Erziehungsbedürfniss bleibt aber das 
gleiche; und da eine genügende Öffentliche Schule nicht bald im Falle eines 
Aufhörens einer Privatanstalt oder einer geringen Leistung derselben ein- 
gerichtet, bald bei dem Entstehen einer neuen Mitwirkung wieder auf-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.