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Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1878
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Bandzählung:
6
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 47.
Bandzählung:
47
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt.
  • Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Volltext

Nro. 1. 1807. 
Königlich-Württembergisches 
Skgafs= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, 3. März. 
———2I — 
—— 
  
Köonigliche Verordnung 
das Stasts= un? Regierungs-Blatt betreffend, 
22. Jan. 1807. 
Tius, von Gottes Gnaden, König von Würetemberg, Sonverainer Herzog in 
chwaben und von Teck rc. 2c. 2c. Unsern Gruß zuvor, Lieber Gerreuer! · 
Da Wir Uns entschlossen haben, ein eigenes Staats-und Regierungs--Blatt fuͤr Unser 
Konigreich anzuordnen, so wollen Wrr deswegen nachstehendes festgesezt haben: 
In dieses Blatt sollen folgende Gegenstände aufgenommen werden: · 
I)alleindastnigreichentweiervonunsunmittelbar,od«crdu«rchUn-ferKönigli- 
liches Staats-Ministerium erlassene General-Verordnungen ohne Uneerschied, auf welchen 
Gegenstand, oder auf welchen Zweif der Staatsgewalt oder Administration sie Beziehung 
haben; s 
2) alle von Uns erlassene Versügungen, und an eine oder die andere Staats-Behörde 
ertheilte allergnädigste Resolutionen ohne Uncerschied, ob sie ssch über alle Zweige der Admi- 
nistration oder nur über einen einznen Theil derselben erstrecken, und in dieser Rüksicht mit- 
hin entweder allen Staats-Behörfen oder nur einzelnen unter ihnen, entweder allen Unter- 
thanen oder nur gewissen Klassen #erselben zur Nachachtung und Richtschnur dienen sollen, 
folglich zu ihrer Kenneniß norhweldig gebracht werden müssen. Wobei scch jedoch von selbst 
verstehr, daß dieß nicht auf solche Allerhschste Resolutionen sich beziehen kann, die auf ein- 
zelne Anfragen an einzelne Diewmr und Behörden ertheilt werden, und nur für diese allein 
Richtschnur ihres Benehmens i# dem ihnen angewiesenen Wirkungs-Kreis seyn sollen; 
3) alle von den im Königeich bestehenden höhern Behörden, Kollegien, Direktionen 
und Deparkements erlassene Gckeral= Verfügungen; so wie 
4) alle die, von einer oder der andern dieser Behörden erlassene, nur die derselben ins- 
besondere untergeordnete Stellet tangirende specielle Berstgungen= die aber in Beziehung auf 
die Behörde selbst und den ihr angewiesenen Wirkungs-Kreis General-Erlasse sepn sollen, 
insbesondere
	        

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