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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
6. Post- und Telegraphen-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Postordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879. (7)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz- und Bankwesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 4. Marine und Schiffahrt.
  • 5. Finanz-Wesen.
  • 6. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Postordnung.
  • 7. Eisenbahn-Wesen.
  • 8. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 199 — 
IV Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem weiteren Umfange, 
als im Abs. II und im Abs. III angegeben, gestattet ist, bewendet es, so lange nicht abändernde Anordnung 
getroffen wird, bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen. 
V Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, in welches 
er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhn- 
lichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der 
Auflieferer befugt. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen 
Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen und Postanweisungen erfolgt erst durch die Postanstalt; 
der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim nächsten Be- 
stellungsgange, zu überbringen. Dieselben Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Nachnahmesendungen 
nach S. 18 Abs. IV Anwendung findenden Bescheinigung. » 
VI Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen 
Einschreibsendungen, sowie für Packete, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (Abs. III und IV) 
kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbrief- 
trägers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine 
Nebengebühr von 5 Pf., welche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. 
S. 25. 
Zeit der Einlieferung. 
1 Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versen- 
dung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit 
dieser Post geschehen. 
a) Dienststunden. 
II Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im allgemeinen: 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr Morgens bis 
1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr 
Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen 
und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken. 
III An Sonntagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. 
An solchen gesetzlichen Feiertagen, welche nicht auf einen Sonntag treffen, werden die Dienststunden in der 
Weise beschränkt, daß in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags, sowohl des Vormittags 
als auch des Nachmittags, zwei Stunden ausfallen, in der Zwischenfrist aber mindestens während zwei 
Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden 
für jede Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirektion bestimmt. Die Ober-Postdirektionen können in 
besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetzlichen Feiertagen zeitweise ganz oder 
zum Theil aufheben. « 
, IVJnsofernbeieinerPostanstalteineEinrichtungbesteht,welchevoudenvorftehenden,in 
Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Feiertagen, sei es an den Wochen- 
tagen, als Regel gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabei bis auf weiteres sein Bewenden behalten. 
Die von den Ober-Postdirektionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten getroffe- 
nen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
b) Schlußzeit. 
VI Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: 
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender ein 
Einlieferungsschein nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange 
der Post. « 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten Gegenstände 
die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßige Abgange des betreffenden
	        

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